Bankrott und strafrechtliche Organhaftung. Jörg Habetha

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung - Jörg Habetha


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II.Aktuelle Rechtsprechung – objektiv-funktionale Betrachtung

       Teil 9 Tätigkeit der Bankverantwortlichen nach ersten Anzeichen der Krise – Anforderungen an den Vorsatz

       A.Vorsatz bei Zahlungsunfähigkeit

       I.Kenntnis durch Liquiditätsstatus und Finanzplan

       II.Kenntnis einschlägiger Beweisanzeichen

       B.Vorsatz bei drohender Zahlungsunfähigkeit

       I.Kenntnis aufgrund einer Finanzvorschau

       II.Kenntnis kriminalistischer Beweisanzeichen

       C.Vorsatz bei Überschuldung

       Teil 10 Tätigkeit der Bankmitarbeiter in der Krise des Kunden – Teilnahme am Bankrott oder berufsneutrale Handlung

       A.Strafbarkeit wegen Anstiftung zum Bankrott

       I.Voraussetzungen der Anstiftung

       1.Objektiver Tatbestand

       2.Subjektiver Tatbestand

       II.Strafrechtliches Risiko der Bankverantwortlichen

       1.Anstiftung zu bestandsbezogenen Bankrotthandlungen

       2.Anstiftung zu informationsbezogenen Bankrotthandlungen

       B.Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Bankrott

       I.Voraussetzungen der Beihilfestrafbarkeit

       1.Objektiver Tatbestand

       2.Subjektiver Tatbestand

       3.Tatförderung außerhalb berufstypischer Handlungen

       a)Technische Rathilfe

       b)Bestärkung des Tatentschlusses

       II.Einschränkungen bei berufstypischem Verhalten

       1.Beihilfestrafbarkeit durch berufstypisches Verhalten – Lösungsansätze im Schrifttum

       a)Subjektive Theorie

       b)Solidarisierung mit dem Haupttäter

       c)Rückgriff auf die Lehre vom Regressverbot

       d)Professionelle Adäquanz

       e)Restriktion durch Rechtsmissbrauch

       2.Restriktionen der Beihilfestrafbarkeit in der Rechtsprechung

       3.Keine generelle Neutralität oder Sozialadäquanz berufstypischen Verhaltens

       a)Faktische Eignung zur Gefahrerhöhung – fehlende Neutralität berufsbezogenen Verhaltens

       b)Keine generelle Sozialadäquanz insbesondere bei Sonderwissen

       4.Stellungnahme – Berufstypisches Verhalten als erlaubte Gefahrerhöhung

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