Handbuch des Strafrechts. Jan C. Joerden

Handbuch des Strafrechts - Jan C. Joerden


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oder gesellschaftsgefährliche Handlungen (Tun oder Unterlassen), die nach dem Gesetz als Vergehen oder Verbrechen strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen.“ Näher zum Strafrecht der DDR → AT Bd. 1: Moritz Vormbaum, Das Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, § 10, sowie F.-C. Schroeder, Das Strafrecht des realen Sozialismus. Eine Einführung am Beispiel der DDR, 1983.

       [26]

      Che, Wandel der strafrechtlichen Haftungslehre in China. Eine Untersuchung aus historischer Perspektive, in: Hilgendorf (Hrsg.), Das Schuldprinzip im deutsch-chinesischen Vergleich, 2019, S. 3 ff.; Liang, Der Aufbau der chinesischen Verbrechenslehre, in: Hilgendorf (Hrsg.), Aktuelle Herausforderungen des chinesischen und deutschen Strafrechts, 2015, S. 3 ff.; Wang/Li, Rogall-FS, S. 281, 288 ff.

       [27]

      Ida, Die heutige japanische Diskussion über das Straftatsystem, S. 61 ff. und passim.

       [28]

      Zu skeptisch in Bezug auf die Zukunftsaussichten der deutschen (und heute eben auch internationalen) Straftatlehre deshalb Perron, Lenckner-FS, S. 227 ff.

       [29]

      Der Vergleich mit dem Baumeister findet sich bei Zimmerl, Aufbau des Strafrechtssystems, 1930, S. 2.

       [30]

      Puppe, Otto-FS, S. 389, 401.

       [31]

      Kritisch dazu Kindhäuser, Zur Logik des Verbrechensaufbaus, in: H. Koch (Hrsg.), Herausforderungen an das Recht: Alte Antworten auf neue Fragen, S. 77 ff.

       [32]

      Siehe aber Wank, Die juristische Begriffsbildung, 1985.

       [33]

      Zur Bedeutung von Begriffen in Hegels „Dialektik“ Fulda, Hegels Dialektik als Begriffsbewegung und Darstellungsweise, in: R.-P. Horstmann (Hrsg.), Seminar: Dialektik in der Philosophie Hegels, 2. Aufl. 1989, S. 124 ff.; zur Kritik nur Topitsch, Die Sozialphilosophie Hegels als Heilslehre und Herrschaftsideologie, 2. Aufl. 1981, S. 31 ff., 56 ff.

       [34]

      Ein Beispiel bildet die Debatte um den Personenstatus von Embryonen oder die Diskussion um die „ePerson“, also die Schaffung eines neuen Typs einer juristischen Person für hochkomplexe Computersysteme, wie es das EU-Parlament 2017 für die zivilrechtliche Haftung vorgeschlagen hat, siehe http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-8-2017-0005_DE.html?redirect. Zum Für und Wider schon Beck, Über Sinn und Unsinn von Statusfragen – zu Vor- und Nachteilen der Einführung einer elektronischen Person, in: Hilgendorf/Beck (Hrsg.), Robotik und Gesetzgebung, 2013, S. 239 ff.

       [35]

      Zur Definitionslehre T. Pawlowski, Begriffsbildung und Definition, 1980; zusammenfassend Opp, Methodologie der Sozialwissenschaften, 5. Aufl. 2014, S. 17 ff.

       [36]

      Auch das Straftatsystem hat wichtige praktische Aufgaben, und ist keineswegs ein bloß akademisches Glasperlenspiel. Dazu auch oben Rn. 3 mit Fn. 4.

       [37]

      Hilgendorf, Paul Johann Anselm von Feuerbach und die Rechtsphilosophie der Aufklärung, in: Koch/Kubiciel/Löhnig/Pawlik (Hrsg.), Feuerbachs Bayerisches Strafgesetzbuch. S. 149, 160 ff.

       [38]

      Zu Feuerbachs irreführender Einordung als „Kantianer“ auch → AT Bd. 1: Hilgendorf, 1, § 6, Rn. 125 ff.; Kants Systemvorstellungen dürften im Übrigen nicht unerheblich von Christian Wolff beeinflusst worden sein.

       [39]

      Näher zur Wortgeschichte Etymologisches Wörterbuch des Deutschen, erarbeitet im Institut für Sprachwissenschaft, Berlin, unter Leitung von W. Pfeifer, 2. Aufl. 1993, S. 1403 f.

       [40]

      Kant, Metaphysische Anfangsgründe der Naturwissenschaft (1786), Vorrede (Akademieausgabe Bd. 4, S. 467).

       [41]

      Von der Stein, System als Wissenschaftskriterium, in: Diemer (Hrsg.), Der Wissenschaftsbegriff. Historische und systematische Untersuchungen, 1970, S. 99 ff.; für die Jurisprudenz Engisch, Sinn und Tragweite juristischer Systematik, in: ders., Beiträge zur Rechtstheorie, hrsg. von Bockelmann, Art. Kaufmann und Klug, 1984, S. 88 ff.; eingehend Canaris, Systemdenken und Systembegriff in der Jurisprudenz, entwickelt am Beispiel des deutschen Privatrechts, 1969.

       [42]

      Haft/Hilgendorf, Arth. Kaufmann-FS, S. 93 ff.

       [43]

      Mayer-Maly, Rechtswissenschaft, 5. Aufl. 1993, S. 69.

       [44]

      Dazu Troje, Wissenschaftlichkeit und System in der Jurisprudenz des 16. Jahrhunderts, in: ders., Humanistische Jurisprudenz. Studien zur europäischen Rechtswissenschaft unter dem Einfluß des Humanismus, 1993, S. 19 ff.

       [45]

      Wissenschaftlich begründete Kritik erfuhr das Systemdenken offenbar erst in der Freirechtsschule zu Beginn der 20 Jahrhunderts und in der Topik Mitte des 20. Jahrhunderts, vgl. Mayer-Maly, Rechtswissenschaft, S. 69.

       [46]

      Zu Jherings naturhistorischer Methode und ihrer (sehr kritischen) Rezeption in der Rechtswissenschaft Kroppenberg, Die Plastik des Rechts. Sammlung und System bei Rudolf von Jhering, 2015, S. 35 ff.; zu Jherings angeblichem „Naturalismus“ ebenda, S. 42.

       [47]

      Die Literatur zu Jhering ist nahezu uferlos. Für unseren Zusammenhang besonders aufschlussreich R. Dreier, Jherings Rechtstheorie – eine Theorie evolutionärer Rechtsvernunft, in: Behrends (Hrsg.), Jherings Rechtsdenken. Theorie und Pragmatik im Dienste evolutionärer Rechtsethik, 1996, S. 223, 227 ff.

       [48]

      Was natürlich


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