Handbuch des Strafrechts. Jan C. Joerden

Handbuch des Strafrechts - Jan C. Joerden


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sollte nicht vergessen, dass auch die Österreichische und Schweizer Strafrechtswissenschaft wesentliche Beiträge zur deutschsprachigen Strafrechtswissenschaft und insbesondere auch der Straftatlehre geleistet hat, vgl. etwa Moos, Der Verbrechensbegriff in Österreich im 18. und 19. Jahrhundert, 1968; ders., JR 1977, S. 34 ff.; Germann, Der Verbrechensbegriff nach schweizerischem Strafgesetzbuch, 1943.

       [3]

      Hilgendorf, Systembildung im (Straf-)Recht, in: ders. (Hrsg.), Aktuelle Herausforderungen des chinesischen und deutschen Strafrechts, 2015, S. 37, 44. Einige Passagen dieses Textes wurden in die vorliegende Darstellung übernommen.

       [4]

      Zu den Vorteilen eines „systematischen“ Vorgehens Hilgendorf, ebenda, S. 37, 48 ff., wo eine Ordnungsfunktion, eine Integrationsfunktion, eine wissenschaftskonstitutive Funktion, eine heuristische Funktion, eine didaktische Funktion, eine rechtsanwendungsleitende Funktion, eine rechtsstaatliche Transparenzfunktion, eine Kritikfunktion und eine wertexpressive Funktion unterschieden werden.

       [5]

      Roxin, AT, Bd. 1, § 7 Rn. 5 ff.; siehe auch unten Rn. 7.

       [6]

      Zur Lehre vom Rechtsgut als heute vorherrschender Methode zur materiellen Bestimmung des Verbrechens und des Unrechts → AT Bd. 1: Eric Hilgendorf, Strafrechtspolitik und Rechtsgutslehre, § 17 Rn. 21 ff., 69 ff.

       [7]

      Zum Konzept der „Explikation“ T. Pawlowski, Begriffsbildung und Definition, 1980, S. 157 ff.

       [8]

      Oehler, Wurzel, Wandel und Wert der strafrechtlichen Legalordnung, S. 1.

       [9]

      Von Weber hebt für die europäischen Strafrechtsordnungen den Einfluss des Dekalogs hervor, v. Weber, Sauer-FS, S. 44 ff.

       [10]

      Grundlegend Mezger, AT, 1931, S. 88 ff.

       [11]

      Vgl. nur Kühl, AT, § 1 Rn. 4 ff. m.w.N.

       [12]

      Frisch, GA 2019, 185, 191; ähnlich schon Jakobs, AT, 1983, 1/2 und 9; ders., Staatliche Strafe. Bedeutung und Zweck, 2004, S. 24 ff.; Köhler, Der Begriff der Strafe, 1986, S. 69 ff.; Lesch, Der Verbrechensbegriff. Grundlinien einer funktionalen Revision, 1999, S. 210 ff.; Pawlik, Das Unrecht des Bürgers. Grundlinien der allgemeinen Verbrechenslehre, 2012, S. 55 f., 76 ff.; Rostalski, Der Tatbegriff im Strafrecht, 2019, S. 20 ff.

       [13]

      Frisch, GA 2019, 185, 191.

       [14]

      Eine interessante Kritik der Lehre vom Normgeltungsschaden aus eben dieser radikal-subjektiven Perspektive hat Sancinetti formuliert, Subjektive Unrechtsbegründung und Rücktritt vom Versuch, 1995, S. 19 ff.

       [15]

      Ähnlich → AT Bd. 1: Hörnle, § 12 Rn. 34.

       [16]

      Lucke, Art. „Norm und Sanktion“, in: Endruweit u.a. (Hrsg.), Wörterbuch der Soziologie, 3. Aufl. 2014, S. 338 ff. m.w.N.; s. auch → AT Bd. 1: Hilgendorf, § 1 Rn. 5 ff.

       [17]

      So bemerkenswerterweise auch Frisch, GA 2019, 185, 195, vgl. auch Zazyck, GA 2014, 73, 83 ff.

       [18]

      Wolter/Freund, Straftat, Strafzumessung und Strafprozeß im gesamten Strafrechtssystem: Straftatbegriff – Straftatzurechnung – Strafrechtszweck – Strafausschluss – Strafverzicht – Strafklageverzicht, 1996, mit zustimmender Besprechung von Naucke, GA 1998, 263 ff.; aus jüngerer Zeit Rostalski, Der Tatbegriff im Strafrecht, 2019, S. 13 und passim.

       [19]

      Naucke, GA 1998, 263 verweist in diesem Zusammenhang auf Feuerbachs Lehrbuch des peinlichen Rechts (1801), in dem er Ansätze eines „gesamten Strafrechtssystems“ verwirklicht sieht.

       [20]

      Umfassend → AT Bd. 1: Stefanie Schmahl, Verfassungsrechtliche Vorgaben für das Strafrecht, § 2.

       [21]

      Ein Musterbeispiel für die (aus deutscher Sicht) hochgradig unsystematische Behandlung der „defenses“ (und auch anderer Elemente der Straftat) im US-Amerikanischen Strafrecht bildet Loewy, Criminal Law, 3. Aufl. 2000, Kap. 6, 10, 11. Immerhin wird die Unterscheidung von Rechtswidrigkeit und Schuld durch die Kapitelgliederung angedeutet. In der jüngeren angelsächsischen Literatur mehren sich die Stimmen, die eine Trennung von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen nach deutschem Muster anstreben, so etwa Dubber, Criminal Law: Model Penal Code, 2002; vgl. auch Robinson, in: Heller/Dubber (Hrsg.), The Handbook of Comparative Criminal Law, 2011, S. 581 ff., wo fünf verschiedene Arten von „defenses“ unterschieden werden, darunter auch (als getrennte Kategorien) „justifications“ and „excuses“. S. ferner Gardner, Offenses and Defenses. Selected Essays in the Philosophy of Criminal Law, 2007.

       [22]

      Robinson/Cahill, Criminal Law, 2. Aufl. 2011, S. 114 ff.; vgl. auch ebenda, S. 32 ff. zur „conceptual structure“ des US-Strafrechts.

       [23]

      Zu möglichen rechtskulturellen Hintergründen Großfeld, Macht und Ohnmacht der Rechtsvergleichung, 1984, S. 122 f.

       [24]

      Lyon, Der Verbrechensbegriff in der Strafrechtswissenschaft der DDR, 1960, S. 10 ff. (zur Entwicklung des materiellen Verbrechensbegriffs in der UdSSR), S. 87 ff. (zum vierstufigen Aufbau).

       [25]

      Maklezow, in: ders. u.a. (Hrsg.), Das Recht Sowjetrusslands, 1925, S. 272 f. spricht vom Erfordernis einer „bedeutenden Gefahr für die Gesellschaft“. Eine solche Klausel ist fast nach Belieben interpretierbar. Vgl. auch § 1 Abs. 1 des StGB der DDR vom


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