Handbuch des Strafrechts. Jan C. Joerden

Handbuch des Strafrechts - Jan C. Joerden


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Rechtsordnung wesentlich langsamer wandeln als ihre Einzelregelungen.

       [49]

      Heck, Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, 1932.

       [50]

      Üblich ist z.B. die Lehrbucheinteilung nach Delikten gegen die Person, Delikten gegen das Vermögen und Delikten gegen überindividuelle Rechtsgüter.

       [51]

      Mayer-Maly, Rechtswissenschaft, S. 71 f.

       [52]

      Mayer-Maly, Rechtswissenschaft, S. 71; Schünemann, Einführung in das strafrechtliche Systemdenken, in ders. (Hrsg.), Grundfragen des modernen Strafrechtssystems, S. 6 ff.

       [53]

      Namensgebend Wilburg, Entwicklung eines beweglichen Systems im bürgerlichen Recht, 1950.

       [54]

      Baumann/Weber/Mitsch/Eisele, AT, § 18, Rn. 46 ff.

       [55]

      S.o. Rn. 28 f. Die Darstellungen in den großen Lehrwerken des AT von Baumann/Weber/Mitsch/Eisele, Jescheck/Weigend oder Roxin beginnen regelmäßig erst mit dem 19. Jahrhundert, was schon deshalb sachgemäß ist, da sich erst im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts der heute sog. „klassische Verbrechensbegriff“ auszubilden begann.

       [56]

      Fischl, Der Einfluss der Aufklärungsphilosophie auf die Entwicklung des Strafrechts, 1913, ND. 1983, S. 8 f.

       [57]

      Fischl, Der Einfluss der Aufklärungsphilosophie, S. 9.

       [58]

      Vgl. die Schilderung bei Schmidhäuser, Vom Sinn der Strafe, 2. Aufl. 1971. Herausgegeben und mit einer neuen Einleitung versehen von Hilgendorf, 2. Aufl. 2007, S. 6 ff.

       [59]

      Näher Hilgendorf, Gesetzlichkeit als Instrument der Freiheitssicherung. Zur Grundlegung des Gesetzlichkeitsprinzips in der französischen Aufklärungsphilosophie und bei Beccaria, in: Kudlich/Montiel/Schuhr (Hrsg.), Gesetzlichkeit und Strafrecht, 2012, S. 18 ff.

       [60]

      Über Philosophie und Empirie in ihrem Verhältnis zur positiven Rechtswissenschaft. Eine Antrittsrede (1804), in: Paul Johann Anselm Feuerbach, Carl Joseph Anton Mittermaier, Theorie der Erfahrung in der Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts. Zwei methodische Schriften. Einleitung von Klaus Lüderssen, 1968, S. 59, 80. Hervorhebung im Original.

       [61]

      Ebenda, S. 80.

       [62]

      Ebenda, S. 80.

       [63]

      Ebenda, S. 87. Man darf annehmen, dass sich Feuerbach in den zuletzt zitierten Sätzen auf das römische Recht seiner Zeit bezieht.

       [64]

      Ebenda, S. 93 f.

       [65]

      Hier verwendet die 7. Aufl. 1874, S. 115.

       [66]

      Jeßberger, in: 200 Jahre Jur. Fakultät der HU zu Berlin-FS, S. 261 ff.; vgl. auch das Nachwort von Schild zum 1986 erschienenen Nachdruck der 18. Auflage 1898 von Berners Lehrbuch.

       [67]

      Ebenda, S. 116. Zur Geschichte des Handlungsbegriffs von Bubnoff, Die Entwicklung des strafrechtlichen Handlungsbegriffs von Feuerbach bis Liszt unter besonderer Berücksichtigung der Hegelschule, 1966.

       [68]

      Ebenda, S. 123.

       [69]

      Berner, Grundlinien der kriminalistischen Imputationslehre, 1843. Zur Stellung Berners im Kontext der Geschichte der Imputationslehre(n) Stübinger, RW 2011, 154, 172.

       [70]

      „Das Subjekt legt seinen Willen in das Mittel. Es gibt dadurch dem an sich toten Mittel, das aber schon zur Aufnahme des Willens gleichsam wohnlich eingerichtet ist, eine lebendige Seele, welche jetzt in den durch den Zweckbegriff vorgebildeten Formen des Mittels Platz nimmt. Nun es vom Willen ergriffen und beseelt worden ist, regt sich das Mittel. Es setzt sich gegen das Objekt in Bewegung. Und vermöge dieser Bewegung des Mittels vermittelt sich der Wille zur Tat.“ (Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, 7. Aufl. 1874, S. 160). Man könnte diese Darstellung wohl als „proto-naturalistisch“ bezeichnen. Von Liszt bestimmt in der ersten Auflage seines Lehrwerks (Das deutsche Reichsstrafrecht, 1881, S. 84) das Verbrechen als „willkürliche, d.h. bewußte und durch Vorstellungen bestimmte, körperliche Bewegung. Es ist Verwirklichung des Willens, wenn wir unter Willen nicht mehr verstehen, als jenen psychischen Akt, durch welchen die motorischen Nerven unmittelbar in Erregung versetzt werden.“ In den Zitaten spiegelt sich der Übergang von der Naturphilosophie zur Naturwissenschaft und die Rezeption dieses Wandels im juristischen Denken.

       [71]

      Bereits seit Beginn des 19. Jahrhunderts hatte das zaristische Russland die Strafrechtsentwicklung in Deutschland aufmerksam verfolgt, vgl. nur Baranowski, P.J.A. Feuerbach und die Arbeit der „Gesetzkommission“ des Russischen Reiches, in: Gröschner/Haney (Hrsg.), Die Bedeutung P.J.A. Feuerbachs (1775 – 1833) für die Gegenwart, 2003, S. 168 ff. (ARSP Beiheft Nr. 87).

       [72]

      Differenzierte Darstellungen etwa bei Jescheck/Weigend, AT, § 22; Roxin, AT, Bd. 1, § 7, und Schünemann, Einführung in das strafrechtliche Systemdenken, in: ders. (Hrsg.), Grundfragen des modernen Strafrechtssystems, S. 1 ff.

       [73]

      Beling, Die Lehre vom Verbrechen, 1906, S. 7: „Verbrechen ist die tatbestandsmäßige, rechtswidrige, schuldhafte, einer auf sie passenden Strafdrohung


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