Handbuch des Strafrechts. Jan C. Joerden

Handbuch des Strafrechts - Jan C. Joerden


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Kommentar zum Werk von Günther Jakobs, 2019, S. 125 ff. Aus der älteren Literatur Mittasch, Die Auswirkungen des wertbeziehenden Denkens auf die Strafrechtsdogmatik, 1939, S. 18 ff.; 53 ff.; Schwinge, Teleologische Begriffsbildung im Strafrecht, 1930.

       [97]

      Die beiden bekanntesten Vertreter dieser Richtung waren Wilhelm Windelband (1848–1915) und Heinrich Rickert (1863–1936).

       [98]

      Schünemann, in: Einführung in das strafrechtliche Systemdenken, in ders. (Hrsg.), Grundfragen des modernen Strafrechtssystems, S. 25.

       [99]

      Pascher, Einführung in den Neukantianismus, 1997, S. 1 spricht von einer „philosophischen Bewegung“.

       [100]

      Zu den biographischen Verbindungslinien zwischen Radbruch und Weber sowie anderen Vertretern des Neukantianismus Art. Kaufmann, Gustav Radbruch. Rechtsdenker, Philosoph, Sozialdemokrat, 1987, S. 50 ff.

       [101]

      Naturalismus und Wertphilosophie (1935), hier zitiert nach ders. (Hrsg.), Abhandlungen zu Strafrecht und zur Rechtsphilosophie, 1975, S. 29 ff.

       [102]

      Zur Problematik der teleologischen Begriffsbildung im Strafrecht, Leipziger Juristenfakultät für R. Schmidt-FS, 1936, S. 47 ff (auch in Ellscheid/Hassemer (Hrsg.), Interessenjurisprudenz, 1974, S. 380 ff.).

       [103]

      Rüthers, Entartetes Recht. Rechtslehren und Kronjuristen im Dritten Reich, 1988/1994, S. 19; vgl. auch Hilgendorf, Rechtsphilosophie zwischen 1860 und 1960, in: ders./Joerden (Hrsg.), Handbuch Rechtsphilosophie, S. 160, 165.

       [104]

      Kritisch schon Schwinge, Irrationalismus und Ganzheitsbetrachtung in der deutschen Rechtswissenschaft, 1938; ferner Marxen, Der Kampf gegen das liberale Strafrecht, 1975, S. 87 ff., 214 ff.; Schünemann, Einführung in das strafrechtliche Systemdenken, in ders. (Hrsg.), Grundfragen des modernen Strafrechtssystems, S. 33.

       [105]

      Zu dessen Verteidigern zählte etwa Leopold Zimmerl, dessen 1930 erschienener „Aufbau des Strafrechtssystems“ jedoch kaum zur Kenntnis genommen wurde. Dabei dürfte zunächst Zimmerls Gegnerschaft zur „Kieler Schule“ eine Hauptrolle gespielt haben, nach 1945 die Tatsache, dass der bereits 1945 verstorbene Autor politisch dem Nationalsozialismus durchaus nahegestanden hatte.

       [106]

      Welzel, Kausalität und Handlung (1931), in: ders., Abhandlungen zum Strafrecht und zur Rechtsphilosophie, S. 7 ff. (insb. S. 21).

       [107]

      Stopp, Hans Welzel und der Nationalsozialismus, 2018, S. 64 ff. und passim; ähnlich schon Spendel, FS Weber 2004, S. 3 ff. Als Gemeinsamkeit nahezu aller Publikationen Welzels in der NS-Zeit bezeichnet Stopp „seine beharrliche Polemik gegen Naturalismus und Positivismus, den ‚Feinden‘ der nationalsozialistischen Weltanschauung und damit auch den Feinden der NS-Strafrechtswissenschaft“ (a.a.O., S. 66). Dass diese Polemik nach 1945 unter anderen Vorzeichen weitergeführt und von jüngeren Autorinnen und Autoren unkritisch übernommen wurde, gehört bis heute zu den großen geistesgeschichtlichen Belastungen der deutschen Strafrechtswissenschaft. Dazu Rückert, Zu Kontinuitäten und Diskontinuitäten in der juristischen Methodendiskussion nach 1945, in: Acham/Nörr/Schefold (Hrsg.), Erkenntnisgewinne, Erkenntnisverluste. Kontinuitäten und Diskontinuitäten in den Wirtschafts-, Rechts- und Sozialwissenschaften zwischen den 20er und 50er Jahren, 1998, S. 113 ff.

       [108]

      Es sollte aber nicht übersehen werden, dass auch schon vor Welzel vorgeschlagen worden war, den Vorsatz als „subjektiven Tatbestand“ auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit zu verorten, so z.B. von Graf zu Dohna, Der Aufbau der Verbrechenslehre, 1936, 3. Aufl. 1946, S. 22 ff.

       [109]

      Überblick bei Busch, S. 9 ff.

       [110]

      Bereits Graf zu Dohna hatte in seinem „Aufbau der Verbrechenslehre“ (1. Aufl. 1936) anschaulich das „Objekt der Wertung“ von der „Wertung des Objekts“ unterschieden, in der hier verwendeten 3. Aufl. S. 11, 27 und passim.

       [111]

      Zusammenfassend Baumann/Weber/Mitsch/Eisele, AT, § 9 Rn. 13 f.; ebenda Rn. 16 ff. zu weiteren Kritikpunkten.

       [112]

      Durchschlagende Argumente gegen die finale Handlungslehre schon bei Engisch, FS Kohlrausch, 1944, S. 141 ff.; Roxin, Zur Kritik der finalen Handlungslehre, in: ders., Strafrechtliche Grundlagenprobleme, 1973, S. 73 ff.

       [113]

      Es sei der Hinweis erlaubt, dass auch in der Philosophie der Sozialwissenschaften ab Mitte der 60er Jahre ein Streit um die Zulässigkeit, Möglichkeiten und legitime Reichweite zweckorientierter oder, wie man in der Sozialphilosophie oft formuliert, „instrumenteller“ Wissenschaft entbrannte, der oft als „Positivismusstreit“ bezeichnet wird. Die gedankliche Nähe zu den entsprechenden Strömungen in der Rechtswissenschaft ist augenfällig, harrt aber noch weiterer Klärung. Siehe einstweilen Hilgendorf, Die Renaissance der Rechtstheorie 1965 – 1985, 2005, S. 25 f.; 44 ff.

       [114]

      Roxins Schrift „Kriminalpolitik und Strafrechtssystem“, 2., um ein Nachwort vermehrte Aufl. 1973, besitzt mittlerweile Klassikerstatus.

       [115]

      Zu den heute weitgehend vergessenen Vorläufern der teleologischen Begriffsbildung gehört auch Grünhut, Begriffsbildung und Rechtsanwendung im Strafrecht, 1926.

       [116]

      Dies hat zuletzt Frisch, GA 2018, 553, 554 pointiert hervorgehoben.

       [117]

      Frisch, GA 2018, 553 ff. mit zahlreichen Nachweisen zu älteren Arbeiten des Autors; Hilgendorf, U. Weber-FS, S. 33 ff.; Weigend, Objektive Zurechnung – mehr als nur ein Wort?, in: Hilgendorf (Hrsg.), Aktuelle Herausforderung des chinesischen und deutschen Strafrechts, S. 117 ff.; umfassend Goeckenjahn, Revision der Lehre von der objektiven Zurechnung, 2017.

      


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