Handbuch des Strafrechts. Jan C. Joerden

Handbuch des Strafrechts - Jan C. Joerden


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sowohl menschliches Handeln als auch menschliches Unterlassen unter dem Begriff des personal zurechenbaren Verhaltens zusammenfassen lassen“.

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      Aber damit wird die Anknüpfungsfunktion des Handlungsbegriffs als Gegenstand strafrechtlicher Bewertung preisgegeben. Diese besteht ja gerade darin, dass die Handlung dem Tatbestand durchweg vorgelagert ist und mit den auf sie bezogenen strafrechtlichen Wertungen noch nichts zu tun hat. Die These Gropps läuft auf die schon oben abgelehnte Gleichsetzung von Handlung und Tatbestand hinaus (vgl. Rn. 50 f., 66 ff.).

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      Wenn man aber jemandem etwas als strafbare Handlung, und sei es als fahrlässige Unterlassungstat, zum Vorwurf macht, kann man nicht gleichzeitig annehmen, dass es an einer „Persönlichkeitsäußerung“ fehle.

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      Jescheck will offenbar auch, wie die Anführungszeichen andeuten, nicht den personalen Bezug, sondern dessen „Äußerung“ bezweifeln. Aber eine Persönlichkeit äußert sich nicht nur in aktiven Handlungen, sondern auch in unbewussten Unterlassungen: Auch in der fahrlässigen Vernachlässigung einer Aufsichtspflicht liegt eine Persönlichkeitsäußerung (unabhängig davon, ob sie einen Straftatbestand erfüllt). Denn sie ist Ausdruck einer wenig sorgsamen Persönlichkeit.

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      Hier wird eine Deutung des personalen Handlungsbegriffs etwa im Sinne von Jakobs für möglich gehalten. Aber das ist ein Missverständnis. Denn der personale Handlungsbegriff schließt den Erfolg nicht ein, verbindet aber die einzelnen Deliktsstufen, ohne sie vorauszusetzen. Gerade dies begründet die Anknüpfungsfunktion des Handlungsbegriffs. Es gibt tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Persönlichkeitsäußerungen. Aber eine Persönlichkeitsäußerung liegt auch schon unter Absehung von diesen Prädikaten vor.

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      Puppe erwägt immerhin auch eine vortatbestandliche Konzeption des Begriffs der Persönlichkeitsäußerung und findet es „wenig sinnvoll, derart anspruchsvolle philosophische Aussagen auf etwas so Banales wie eine Körperbewegung zu beziehen“. Aber erstens ist der Begriff der Persönlichkeitsäußerung im Sinne eines schlichten Alltagssprachgebrauchs zu verstehen, zweitens ist der vorstrafrechtliche Sinngehalt etwa einer Ohrfeige durch ihre Kennzeichnung als Persönlichkeitsäußerung weitaus besser erfasst, als wenn man sie als bloße Körperbewegung qualifiziert. Und drittens besteht nicht alles möglicherweise strafrechtsrelevante Verhalten in einer Körperbewegung. Dem Begriff der Persönlichkeitsäußerung können auch andere und kompliziertere Vorgänge unterstellt werden.

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