Handbuch des Strafrechts. Jan C. Joerden

Handbuch des Strafrechts - Jan C. Joerden


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Weise, bedient sich aber einzelner, in anderen Rechtsteilen beheimateter, ausfüllungsbedürftiger Begriffe und macht sich deren ursprüngliche Auslegung zu Eigen.[182] Soweit es sich hierbei um Tatbestandsmerkmale handelt, deren Feststellung die Geltung und Anwendung von Rechtsnormen voraussetzt, werden diese als rechtlich-normative Merkmale bezeichnet.[183] Für diese gilt der strafrechtliche Gesetzesvorbehalt nicht.[184] Wird jedoch ein bereits eingetretener außerstrafrechtlicher Regelungseffekt wie die Minderjährigkeit usw. durch die Aufhebung eines Gesetzes beseitigt, so wirkt sich dies als strafrechtliche Milderung aus. Daher ist nach h.M. § 2 Abs. 3 StGB auf die Herabsetzung der Volljährigkeit anwendet, wenn ein Strafgesetz Minderjährige schützt.[185] Auch hier gilt, dass Gesetzesänderungen, die auf Gerechtigkeitserwägungen beruhen stets eine strafrechtlich beachtliche Bewertungsänderung beinhalten, die dem Milderungsgebot unterliegt.

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      Nach § 2 Abs. 4 S. 2 StGB kann die Nachwirkung des Zeitgesetzes aus besonderen Gründen kraft Gesetzes beseitigt oder beschränkt werden.

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