Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach


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Die h.M. verlangt darüber hinaus einen unmittelbaren, spezifischen Zusammenhang, eine objektive Zurechenbarkeit dahingehend, dass sich in dem Opferverhalten das durch den Zwang geschaffene Risiko realisiert (Eser S/S 14), doch wird er vom BGH schon bei einem mittelbaren Erfolg (BGH 41, 182, „2. Reihe-Rechtsprechung“, s.o. Rn. 17), ja bei einem vorsorglichen Anhalten bejaht.

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      d) Die bloße Summierung der bisher erörterten Tatbestandsmerkmale vermag aber noch nicht jeder Handlung, die diese Tatbestandsmerkmale an sich aufweist, den Unrechtsgehalt der Nötigung zu verleihen. Es gibt im sozialen Leben kaum ein Verhalten, das sich nicht unter dem mehr oder weniger scharf determinierenden Einfluss darauf ggf. positiv oder negativ reagierenden Mitmenschen vollzieht (s.o. § 12 Rn. 14). Es muss also, um das strafwürdige Tatbild der Nötigung hervortreten zu lassen, eine Abscheidung vorgenommen werden zwischen den Handlungen, bei denen die Abnötigung eines bestimmten Verhaltens infolge ihrer sozialen Üblichkeit, ja Unentbehrlichkeit sich innerhalb der Grenzen des Erlaubten oder sogar Gebotenen bewegt, und denjenigen Handlungen, die diese Grenze überschreiten. Nur die Letzteren sind als Nötigung strafwürdig. Gesetzestechnisch ergeben sich für den Ausscheidungsprozess zwei Möglichkeiten.

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      Die erste war in der alten Fassung des § 240 verwirklicht und bestand in der strikten Innehaltung des Regel-Ausnahme-Verfahrens bei der Ausscheidung rechtmäßiger Fälle aus dem Tatbestand: es musste zuerst der („geschlossene“) Tatbestand festgestellt und hierauf durch Ermittlung etwaiger Rechtfertigungsgründe die Gegenindizierung gewonnen werden. Dieses Verfahren, sonst zuverlässig, bot gerade bei der Nötigung erhebliche Schwierigkeiten, zwang auch zur Beschreitung vermeidbarer Umwege. Der Tatbestand musste zwangsläufig weit gefasst sein, wodurch sein Wert als Indiz der Strafwürdigkeit von vornherein verringert wurde. Auf der anderen Seite war der Katalog der zur Verfügung stehenden Rechtfertigungsgründe unzureichend. Die Folge war, dass entweder eine befriedigende Ausscheidung der rechtmäßigen Zwangshandlungen nicht immer durchgeführt werden konnte, oder dass man – an sich contra legem – die die Nötigung begründenden Mittel zu begrenzen suchte (Frank IV).

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      Mit einer solchen „Verlagerung“ bei der Ermittlung der Tatbestandsmäßigkeit der Tat sind allerdings die Wege noch nicht aufgezeichnet, auf denen diese Ermittlung zu erfolgen hat. Theoretisch bestehen hier drei Möglichkeiten.

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      Hiernach verbleibt als letzte Möglichkeit, die Verwerflichkeit der Tat aus der Verkoppelung, aus der Anstößigkeit des Verhältnisses zwischen Mittel und Zweck zu entnehmen. Diesen Weg hat die geltende Fassung des § 240 beschritten.

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