Ius Publicum Europaeum. Paul Craig

Ius Publicum Europaeum - Paul  Craig


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(§§ 71–71e)“.[254] Die einheitliche Stelle fungiert als Verfahrensmittlerin zwischen Antragsteller und zuständigen Behörden sowie als Koordinierungsstelle für die durchzuführenden Verwaltungsverfahren, besitzt aber keine eigene Sach- oder Entscheidungskompetenz. Für das Verhältnis von einheitlicher Stelle zu den zuständigen Fachbehörden sieht § 71d VwVfG in Ergänzung der allgemeinen Amtshilfepflicht nach § 4 VwVfG eine gegenseitige Unterstützungspflicht vor, die nicht abschließend ist; weitere Einzelheiten können insbesondere im Rahmen von Verwaltungsvorschriften geregelt werden.[255] Die Regelung, wer die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners wahrnimmt, überlässt die DLRL den Mitgliedstaaten. In Deutschland werden hierfür auf der Ebene der zuständigen Länder (vgl. Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG) verschiedene Modelle präferiert (Ansiedlung auf kommunaler Ebene; Kammermodell; Übertragung auf Landesministerium bzw. Landesmittelbehörde; Modell der Kooperation zwischen Kammern und Kommunen).[256]

2. Personal

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3. Verfahren

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