Markenrecht. Jennifer Fraser
2005, 777 – NATALLA/Nutella). Schwierig kann die Feststellung, wie eine Marke zu betonen ist, jedoch bei Fantasiebegriffen sein (BGH GRUR 1974, 30, 31 – Erotex); hierbei dürfte einerseits die vom Markeninhaber vorgegebene Betonung heranzuziehen sein, andererseits aber auch eine solche, wie das Publikum sie erfahrungs- oder erwartungsgemäß vornimmt.
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Eine gleiche Betonung ist auch dann anzunehmen, wenn die Silben lang oder kurz ausgesprochen werden, beispielsweise bei einer Vokallänge lang-kurz-lang. Dies gilt erst recht bei einsilbigen Worten. So ist zB eine Verwechslungsgefahr von Gas ./. Glas (beide werden lang ausgesprochen) eher anzunehmen als zwischen Gas ./. Gast (Gas lang, Gast kurz), obwohl jeweils nur ein Buchstabe unterschiedlich ist.
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– Aussprache. Die für die Beurteilung heranzuziehende Aussprache richtet sich nach dem durchschnittlichen Verbraucher. Bei deutschen Wörtern ist demnach von einer hochdeutschen Aussprache auszugehen (BPatG BlPMZ 1995, 326 – Focus/LOGOS: die fränkische/sächsische Aussprache „Fogus“ sei irrelevant; OLG Hamburg GRUR 1994, 71, 72). Bei nicht der deutschen Sprache entstammenden Begriffen, insbesondere bei Fantasiebegriffen, sind alle Aussprachevarianten zu berücksichtigen, die dem Sprachgefühl entsprechen und im Bereich wahrscheinlicher Artikulation durch inländische Verbraucher liegen (BPatG 8.11.2018 – 30 W(pat) 502/17, Rn 35 – Jooby/OBI, juris); beispielsweise kann JOOBY deshalb sowohl Dschjubi als auch Jobi ausgesprochen werden, so dass beide Aussprachevarianten zu berücksichtigen sind und bereits die klangliche Ähnlichkeit einer dieser Varianten zu einer Zeichenähnlichkeit führen kann (BPatG 8.11.2018 – 30 W(pat) 502/17 Rn 36 – Jooby/OBI, juris). Im Einzelfall kann jedoch auf eine Aussprache gem einem Dialekt abzustellen sein (OLG Köln GRUR-RR 2002, 94, 96 – Kleiner Feigling/Frechling). Nach Ansicht des BGH spricht die Möglichkeit einer undeutlichen Aussprache für eine klangliche Ähnlichkeit zweier Zeichen, wenn nur bei einem Zeichen eine Lippenumformung erforderlich ist (BGH MarkenR 2019, 78, 81 Rn 21 – combit/Commit; das OLG hatte den Umstand der notwendigen Lippenumformung von m zu b noch als Unterschied ausgemacht). ME geht das Abstellen auf eine schlichte Möglichkeit einer undeutlichen Aussprache zu weit, auch wenn im Ergebnis die Zeichen wegen identischer Wortanfänge und -enden als hochgradig ähnlich anzusehen sein dürften.
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– Ähnlichkeit von Vokalen. Tw kann es darauf ankommen, dass Vokale – ggf im Zusammenhang mit bestimmten Konsonanten bzw bei kurzer oder aber langer Betonung – ähnlich klingen können, was zum Beispiel zwischen „a“ und „e“, „a“ und „u“ (BPatG 2005, 777 – NATALLA/Nutella; EuG 23.3.2012 – T-157/10 – ALIXIR/Elixeer), „e“ und „i“ (BPatG MarkenR 2006, 460 – EVIAN/REVEAN) vorkommen kann. Entspr dürften auch „a“ und „o“ (EuG 17.1.2012 – T-249/10 – KICO/KIKA) bzw „o“ und „u“ aber auch „a“ und „ei“ (BPatG GRUR 2012, 527 – SOFT LINE/SOFTLAN) als ähnliche Vokale gelten. Die Vokale „u“ und „i“ seien dagegen klar voneinander zu unterscheiden (EuG GRURInt 2006, 1024, 1028 – Bit/Bud). Eine Verwechslungsgefahr kann durch eine Vokalfolge verstärkt werden (BPatG MarkenR 2006, 460 – EVIAN/REVEAN; BGH MarkenR 2001, 204, 206 – EVIAN/REVIAN). Auch eine gleiche Abfolge der Vokale kann für eine Ähnlichkeit sprechen (BGH GRUR 2004, 235, 237 – Davidoff II – gegenüber Durffee), sie allerdings nicht selbstständig begründen (BPatG GRUR-RR 2013, 291, 292 – RACE/RABE, zumal die gegenüberstehenden Zeichen in unterschiedlichen Sprachen ausgesprochen werden dürften).
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– Weglassen oder Hinzufügen einzelner Buchstaben oder anderer Elemente. Das Weglassen oder Hinzufügen einzelner Buchstaben muss einer Verwechslungsgefahr nicht entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für ein Genitiv-s, welches dem kollidierenden Bestandteil angehangen wird (BGH GRUR 1966, 493 – Lili; OLG Hamburg MarkenR 2006, 283, 286 – EVIAN/REVIAN's).
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Soweit ein Vokal weggelassen wurde und dies zu einer Verringerung der Silbenanzahl führt, kann dies hingegen eine Verwechslungsgefahr verhindern (OLG Hamburg MarkenR 2006, 283, 287 – EVIAN/REVIAN's bzgl des maßgeblich abweichenden Drittzeichens REVAN), wenn nicht die anderen Übereinstimmungen dennoch für eine Verwechslungsgefahr sprechen (BPatG GRUR 2007, 154, 155 – Chrisma/Charisma; EuGH ABlEU Nr C 142/8 v 7.6.2008 – Ferrero/Ferro; EuG GRUR 2006, 1026, 1028 – FERRÓ/FERRERO).
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Selbst das Hinzufügen eines Bindestrichs kann zu einer Stockung bei der Aussprache führen, so dass eine klangliche Ähnlichkeit dadurch ausscheiden kann (EuG 23.9.2009 – Az T-391/06 – S-HE/SHE). Andererseits soll das Hinzufügen eines Ausrufezeichens unbeachtlich sein, weil dieses nicht aussprechbar ist. Dies gelte nach Ansicht des EuG auch dann, wenn das Ausrufezeichen den Buchstaben i grafisch darstellen soll; die B!O so deshalb klanglich mit BO verwechslungsfähig sein (EuG 18.2.2016 – Az T-364/14 –bo/B!O). Genauso soll ein Herz auch in seiner konkreten langgezogenen Ausgestaltung nicht als y wahrzunehmen sein, weshalb das EuG die Marken Fl und fly.de verglich und als nicht verwechslungsfähig ansah (EuG 30.11.2017 – T-475/16 – Fly/fly.de, berichtigt vom EuGH 4.7.2019 – C-39/18).
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Aussprache von Konsonanten. Bei Akronymen ist zu beachten, dass das Publikum Konsonanten mit einem Vokal ergänzt, so dass P „Pe“ und S „Ess“ ausgesprochen wird. Bei der klanglichen Ähnlichkeit sind deshalb die vollständigen Klangfolgen zu berücksichtigen, so dass Buchstaben mit gleichlautenden Ergänzungsvokalen eher für eine klangliche Ähnlichkeit sprechen (BGH MarkenR 2015, 437, Rn 43 – IPS/ISP, juris).
(2) Schriftbildliche Ähnlichkeit
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Höhere Anforderungen als an die klangliche Ähnlichkeit sind an die schriftbildliche Ähnlichkeit zu stellen, da einerseits eine genauere Einprägung des Zeichens durch das Publikum anzunehmen ist, andererseits die Möglichkeit einer wiederholten Wahrnehmung – im Gegensatz zu einer einmal mündlich gefallenen Bezeichnung – besteht (BPatG GRUR 2004, 950, 954 – ACELAT/Acesal).
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– Bedeutung von Anfangs- und Schlusssilben. In aller Regel kommen der Anfangs- und/oder der Schlusssilbe eine bes Bedeutung zu (BGH MarkenR 2011, 407 – Enzymax/Enzymix; OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 238, 239 – WOLFSKIN/WOLFgang; MMR 2007, 653, 655 – G-Mail/GMail; OLG München GRUR-RR 2008, 6, 7 – B.T.I., bti/BPI; BPatG MarkenR 2011, 129, 133 – TEFLON/TEFLEXAN; EuG 21.09.2017 – T-214/15 und T-238/15 – Zymara und Zimara/FEMARA; 28.1.2016 – T-640/13 CRETEO/StoCretec; GRURInt 2014, 54, 55 Rn 90 – KNUT – DER EISBÄR/KNUD; GRUR 2006, 1026, 1027 – FERRÓ/FERRERO; GRURInt 2005, 1019 – TRAVATAN/TRIVASTAN).
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– Konsonantengerüst. Für eine Verwechslungsgefahr kann insbesondere eine Übereinstimmung des Konsonantengerüstes sprechen (BPatG MarkenR 2006, 460 – EVIAN/REVEAN; BGH MarkenR 2001, 204, 206 – EVIAN/REVIAN), insb wenn alle Konsonanten beider Marken identisch sind (BGH GRUR 2004, 235, 237 – Davidoff II; BPatG GRUR 2005, 777 – NATALLA/nutella; EuG GRUR 2006, 1026, 1027 – FERRÓ/FERRERO), aber auch, wenn die Konsonanten in unterschiedlicher Reihenfolge verkommen (BGH MarkenR 2015, 437, Rn 35 – IPS/ISP, juris).
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– Weitgehende Buchstabenübereinstimmung. Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr kommt des Weiteren in Betracht, wenn nahezu alle Buchstaben der gegenüberstehenden Marken übereinstimmen (BPatG GRUR 2007, 154, 155 – Chrisma/Charisma; EuG MarkenR 2011, 345 Rn 74 – YORMA'S/NORMA; GRURInt 2005, 1019 – TRAVATAN/TRIVASTAN; GRURInt 2005, 914 – ALADIN/ALADDIN; Urt v 13.4.2005 – T-353/02 – INTEA/INTESA), insb wenn der