Markenrecht. Jennifer Fraser

Markenrecht - Jennifer Fraser


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für sich alleine nicht geeignet sein, eine Verwechslungsgefahr zu begründen (BGH MarkenR 2006, 409, 411 – Ichthyol II). Bei kurzen Marken kann die Veränderung eines Buchst allerdings die Verwechslungsgefahr ausschließen (EuG GRURInt 2007, 842, 844 – Dor/Cor).

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      Eine Verwechslungsgefahr kann auch dann gegeben sein, wenn sämtliche Silben in anderer Reihenfolge vorkommen, zumal dem Verbraucher die Marken regelmäßig nicht gleichzeitig gegenüberstehen (BPatG GRUR 2008, 77, 70 – QUELLGOLD/Goldquell). Dies ist insb dann anzunehmen, wenn weder die eine noch die andere Konstellation einen eindeutigen Bedeutungsinhalt aufweisen (BPatG GRUR 2008, 77, 70 – QUELLGOLD/Goldquell).

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      Gerade eine Veränderung eines gebräuchlichen Wortes zu einem Fantasiewort kann vom Publikum leicht überlesen werden, was die Verwechslungsgefahr erhöht, insb eine Abwandlung durch die Einfügung eines einzelnen Buchst erfordert zur Auseinanderhaltung ein äußerst sorgfältiges Lesen (BPatG GRUR 2007, 154, 155 – Chrisma/Charisma; HABM GRUR-RR 2006, 403, 405 – Oktobierfest/OKTOBERFESTBIER).

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      Soweit sämtliche Buchst zweier Marken übereinstimmen, kann auch eine Verwechslungsgefahr gegeben sein, obwohl eine Marke weniger Silben aufweist als die andere (EuG GRUR 2006, 1026, 1028 – FERRÓ/FERRERO).

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      Eine vollständige Buchstabenübereinstimmung kommt zudem in Betracht, wenn nur nicht ausgesprochene Bestandteile hinzugefügt werden und so beispielsweise (nur) zu einer Unterscheidung der Getrennt- bzw Zusammenschreibung führen (OLG Hamburg MMR 2007, 653, 658 – G-Mail/GMail).

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      – Zeichenlänge. Auch eine gleiche Länge der gegenüberstehenden Zeichen kann zu einer Verwechslungsgefahr beitragen (BGH GRUR 2016, 83 Rn 56 – Amplidect/ampliteq; OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 238, 239 – WOLFSKIN/WOLFgang; OLG München GRUR-RR 2008, 6, 7 – B.T.I., bti/BPI). Auf der anderen Seite kann schon die Einfügung eines Bindestriches bei besonders kurzen Marken eine abweichende Zeichenlänge bewirken (EuG Urt v 23.9.2009 – T-391/06 – S-HE/SHE).

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      – Wiedergabeform. Eine Verwechslungsgefahr kann nicht nur in der eingetragenen (oder bei § 14 der konkret verwendeten) Wiedergabeform, sondern darüber hinaus mit jeder anderen verkehrsüblichen Wiedergabeform begründet werden. Hierzu zählt zunächst die Möglichkeit der Verwendung verschiedener Schrifttypen (BGH GRUR 2000, 875, 877 – Davidoff I; GRUR 2004, 235, 237 – Davidoff II).

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      Eine Ähnlichkeit bei der handschriftlichen Wiedergabe der Marken soll jedoch nur dann anzunehmen sein, wenn die Marke iRd betroffenen Verkehrskreise erwartungsgemäß regelmäßig handschriftlich wiedergegeben wird. Die Annahme, dass dies beispielsweise für Medikamente gelten soll, da Arztrezepte häufig mit der Hand geschrieben werden, dürfte überholt sein, da sich zwischenzeitlich auch im medizinischen Bereich die drucktechnische Wiedergabe durchgesetzt haben dürfte. Zudem ist mit der Annahme von Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 9 Rn 299 davon auszugehen, dass eine verwechslungsfähige handschriftliche Markenwiedergabe auf einem Arztrezept nicht zu einer Verwechslung, sondern eher zu einer Nachfrage durch den Apotheker führen würde, da diesem in aller Regel beide gegenüberstehenden Marken bekannt sein müssen.

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      Hinsichtlich der Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben dürfte inzwischen davon auszugehen sein, dass dem Publikum beide Schreibweisen geläufig sind, zumal Internet-Domains regelmäßig ausschließlich mit Kleinbuchstaben angegeben werden und auch viele Internetnutzer ausschließlich Kleinbuchstaben in E-Mails verwenden. Grds sind daher alle in Betracht kommenden Schreibweisen miteinander zu vergleichen (BPatG GRUR 2005, 777 – NATALLA/nutella).

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      Gleichzeitig gehen Werber immer häufiger dazu über, mit der Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben zu spielen und diese wild durcheinander zu würfeln. Entspr kann die Übereinstimmung der Großbuchstaben einer Marke mit einer anderen Marke eine Verwechslungsgefahr begründen (OLG Bremen WRP 1999, 215, 216 – KLA-FLÜ; vgl auch OLG Hamburg MMR 2007, 653, 654 – G-Mail/GMail zur Weglassung eines Bindestriches und der damit folgenden Zusammenschreibung mit einem Großbuchstaben in der Zeichenmitte).

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      – Bildliche Übereinstimmung. Schließlich kommt noch eine bildliche Übereinstimmung bzw Verwechslungsfähigkeit in Betracht, beispielsweise wenn die Ober- und/oder Unterlängen übereinstimmen, was insb durch eine Verwendung von Großbuchstaben in der Wortmitte geschehen könnte, oder bei einer gleichartigen Verwendung von Schreibschrift mit identischen Verzierungen und Über- bzw Unterlängen (BGH GRUR 2004, 235, 237 – Davidoff II).

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      Schließlich ist eine begriffliche Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen zu prüfen. Weisen beide Zeichen einen gleichen oder ähnlichen Bedeutungsinhalt auf, kann dies die klangliche oder schriftbildliche Ähnlichkeit verstärken, während eine begriffliche Unterscheidung sie abschwächen kann.

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      Eine Verwechslungsgefahr kann sogar dann bestehen, wenn sich die Marken zwar weder schriftbildlich noch klanglich nahekommen, aber ihre Bedeutung für das Publikum den Schluss zulassen könnte, dass die gegenüberstehenden Waren oder Dienstleistungen vom selben Hersteller/Anbieter stammen.

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      Soweit sich dabei zwei deutsche Wörter gegenüberstehen, dürfte eine Verwechslungsfähigkeit nur im Ausnahmefall anzunehmen sein. Als Mindestvoraussetzung dürfte zu fordern sein, dass es sich um Synonyme handelt, Begriffsähnlichkeiten sollten hingegen nicht ausreichen (BGH GRUR 2004, 779, 782 Zwilling/Zweibrüder). Eine solche Ähnlichkeit besteht nicht zwischen den Fantasiezusammensetzungen Schlaufuchs und Lernfuchs (OLG Köln MarkenR 2007, 126 – Schlaufuchs/Lernfuchs). Auch beim Gegenüberstehen eines deutschsprachigen und eines englischsprachigen Zeichens ist eine Zeichenähnlichkeit nur sehr zurückhaltend anzunehmen, zumal das angesprochene Publikum vor dem Vergleichen eine Übersetzungsleistung vornehmen muss. Als nicht ähnlich stufte deshalb das EuG Rotkäppchen und Red Riding Hood ein (EuG 16.12.2015 – T-128/15 – RED RDIING HOOD/ROTKÄPPCHEN).

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      Strenger zu beurteilen ist die Verwechslungsgefahr von Marken, die nicht ausschließlich aus einem Wort, sondern jeweils aus einem Satz bestehen, der letztendlich das gleiche bedeutet, aber etwas anderes darstellt. So lehnte das OLG Köln zutr eine Verwechslungsgefahr der Marke „Ohne Dich ist alles doof“ mit der Marke „Mit Dir ist alles toll“ ab (OLG Köln GRUR-RR 2007, 388 – Ohne Dich ist alles doof/Mit Dir ist alles toll).

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      Ebenfalls denkbar ist eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen einer Wort- und einer Bild- oder Formmarke. Doch auch in diesem Verhältnis sind sehr strenge Anforderungen an die Zeichenähnlichkeit zu stellen (so auch LG Köln 18.12.2012 – Az 33 O 803/11; su Rn 164).

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      Schwieriger dürfte dagegen die Verwechslungsgefahr zu beurteilen sein, wenn ein deutsches Wort mit einem fremdsprachigen Begriff zu vergleichen ist. Dass die diesbezüglichen Anforderungen verstärkt werden (so Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 9 Rn 302), sollte nicht allgemeingültig angenommen werden. Es trifft zwar einerseits zu, dass eine Verwechslung erst nach einem Zwischenschritt, nämlich der Übersetzung, erfolgen kann. Andererseits ist die Verwendung gerade von englischen Begriffen


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