Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn
Vorgaben scheitern zu lassen. Um eine Prüfung in Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem Grundversorgungsauftrag anstellen zu können, sind folglich der aktuelle Zweck und die Betätigungsfelder detailliert anzugeben.[339] Ebenso ist hinreichend konkret darzulegen, wie die Marktkonformität gewahrt werden soll, was in der Regel durch einen Fremdvergleich mit den Betätigungen anderer Unternehmen des Marktes erfolgen dürfte, § 16a Abs. 2 Nr. 1, 2 RStV. Ferner sind die etwaigen Maßnahmen zur Umsetzung der Vorgaben für eine getrennte Buchführung und eine effiziente Kontrolle darzulegen, § 16a Abs. 2 Nr. 3, 4 RStV.
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Gem. § 16c RStV obliegt es den Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten, ein effektives Beteiligungscontrolling durchzuführen. Der Intendant hat diesem Gremium einen jährlichen Beteiligungsbericht vorzulegen. Dieser Bericht enthält Angaben über sämtliche unmittelbare und mittelbare Beteiligungen und deren wirtschaftliche Bedeutung für die Anstalt, eine gesonderte Darstellung der Beteiligungen mit kommerziellen Tätigkeiten und den Nachweis der Erfüllung der staatsvertraglichen Vorgaben im Hinblick auf kommerzielle Tätigkeiten, sowie eine Darstellung der Kontrolle der Beteiligungen einschließlich besonderer Vorgänge. Der Bericht ist den zuständigen Rechnungshöfen und der rechtsaufsichtsführenden Landesregierung zu übermitteln, § 16c Abs. 2 S. 3 RStV. Die Rechnungshöfe prüfen die Wirtschaftlichkeit der Beteiligungsunternehmen, an denen die Rundfunkanstalten unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, soweit diese eine solche Prüfung in ihren Gesellschaftsverträgen oder Satzungen vorsehen. Die Anstalten sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass diese Kontrollbefugnis in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen der Beteiligungsgesellschaften aufgenommen wird, § 16c Abs. 3 S. 2 RStV.
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Außerdem müssen die Rundfunkanstalten bei Mehrheitsbeteiligungen gem. § 16d RStV darauf hinwirken, dass die jeweiligen Beteiligungsunternehmen den Abschlussprüfer i.S.v. § 319 Abs. 1 S. 1 HGB im Rahmen des Jahresabschlusses nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Rechnungshof bestellen (§ 16d Abs. 1 S. 1 RStV). Ferner ist dafür Sorge zu tragen, dass die Marktkonformität der Tätigkeiten auf Grundlage zusätzlicher von dem jeweiligen Rechnungshof festzulegender Fragestellungen geprüft wird (§ 16d Abs. 1 S. 2 RStV). Die Ergebnisse werden dem zuständigen Rechnungshof mitgeteilt (§ 16d Abs. 1 S. 6 RStV). Dieser teilt das Ergebnis der Prüfungen sodann dem jeweiligen Intendanten, dem jeweiligen Aufsichtsgremium der Rundfunkanstalt und den Beteiligungsunternehmen mit (§ 16d Abs. 2 S. 1 RStV). Über die wesentlichen Ergebnisse werden ferner die zuständige Landesregierung und der Landtag, sowie die KEF unterrichtet (§ 16d Abs. 2 S. 2 RStV). Damit wird sichergestellt, dass die zuständige Rechtsaufsicht unmittelbar von etwaigen Verstößen Kenntnis erlangt und entsprechend Abhilfe schaffen kann.[340] Diese Vorgaben dienen der Kontrolle, Transparenz und Lenkbarkeit der Beteiligungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Außerdem wird dadurch die Finanzbedarfsermittlung der Rundfunkanstalten überprüft und sichergestellt, dass der Bedarf nicht durch nicht marktkonformes Verhalten erhöht wird.
Anmerkungen
Dazu Dörr/Kreile/Cole/Dörr E. Rn. 44 ff.
Dazu insgesamt auch Hesse Rn. 116 ff.; Gersdorf Grundzüge des Rundfunkrechts, Rn. 133 ff.
Dazu 5. Kap., s. auch Hesse Rn. 211 ff.; Gersdorf Grundzüge des Rundfunkrechts, Rn. 161 ff.
Vgl. zur Regulierung des privaten Rundfunks 5. Kap. Rn. 9 ff.
Vgl. etwa Noske ZRP 2007, 64 ff. mit einem Bericht über die Bitburger Gespräche 2007 unter dem Titel „Das Duale System in Deutschland – Ein Auslaufmodell?“.
Angesichts dessen ist es irreführend und falsch, wenn die Anstalten bei Außenauftritten als „Unternehmen“ firmieren, vgl. etwa www.unternehmen.zdf.de/.
Vgl. dazu Dörr/Schwartmann Rn. 51.
Mehr unter www.zdf.de/sender/funk/funk-100.html.
Www.ard-digital.de/empfang--technik/ard-digital.
Vgl. zur neuen Rundfunkfinanzierung unten Rn. 64 ff.
Dazu Schiwy/Schütz/Dörr/Niepalla Auslandsrundfunk.
BVerfGE 31, 314, 327 und 329; 83, 238 334.
Vgl. BVerfGE 57, 295, 320, 325; 83, 238, 332 f.
Dörr/Kreile/Cole/Dörr E. Rn. 48 ff.; vgl. auch Jarren epd medien 60/2007, 6 ff.
ZDF-Staatsvertrag vom 31.8.1991, in der Fassung des Siebzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) in Kraft seit 1.1.2016.
Zur externen staatlichen Kontrolle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Ultima Ratio Wagner ZUM 2013, 850.
Zur Rechtfertigung der ungleichen Aufsichtsstrukturen im dualen Rundfunksystem Wagner ZUM 2013, 850.
Hierzu BVerwG ZUM 2016, 900. Hiernach ist Schleichwerbung dann gegeben, wenn die in eine Sendung integrierte werbliche Darstellung eines Produkts bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse gerechtfertigt ist.