Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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Kraft getretenen 18. RÄStV erfolgte die Klarstellung, dass Werbung als Teil des Programms anzusehen ist, § 7 Abs. 2 RStV. Geregelt ist zudem ein grundsätzliches Verbot regionaler Werbung in bundesweiten Fernsehprogrammen (öffentlich-rechtlich und privat), wobei es hier die Option einer Öffnungsklausel durch den jeweiligen Landesgesetzgeber gibt, § 7 Abs. 11 RStV.

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      Durch den 12. RÄStV wurden die Vorschriften der §§ 16a–16e RStV über die kommerzielle Betätigung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingefügt. Die neuen Regelungen sind vor dem Hintergrund der Überprüfung der Finanzierungsvorschriften für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die EU-Kommission anhand der Art. 107 ff. AEUV (Beihilfe-Vorschriften) zu betrachten. Von Seiten privater Wettbewerber waren ARD und ZDF Wettbewerbsverstöße unter anderem auf Grund der unscharfen Trennung der kommerziellen Tätigkeiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von den zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags notwendigen finanziellen Mitteln vorgeworfen worden. Um diese Vorwürfe zu entkräften und die Einstellung des Verfahrens zu erreichen, verpflichtete sich die Bundesrepublik zur Konkretisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags durch Aufnahme neuer Vorschriften in den RStV. § 16a RStV stellt dementsprechend klar, dass ARD, ZDF und das Deutschlandradio berechtigt sind, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Hierunter sind gem. § 16a Abs. 1 S. 2 RStV Betätigungen zu verstehen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte.

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