Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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[52]

      Www.zdf.de/zdfunternehmen/zdf-verwaltungsrat-mitglieder-100.html.

       [53]

      BVerfG NVwZ 1999, 175; vgl. auch BVerfGE 83, 238, 336 f. Konkret ging es um eine Beschwerde des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma, die unter Berufung auf die Berücksichtigung des Zentralrates der Juden in Deutschland ein subjektives Recht auf Berücksichtigung geltend gemacht hatten.

       [54]

      BVerfG 25.3.2014 – BVerfGE 136, 9 Rn. 71 unter Verweis auf BVerfGE 83, 238, 334 f.

       [55]

      Zu Ausnahmen bei Radio Bremen Dörr/Kreile/Cole/Dörr E. 2. b).

       [56]

      So z.B. im Falle des WDR.

       [57]

      Vgl. etwa § 25 Abs. 1 S. 1 SWR-StV.

       [58]

      VG Hamburg DVBl 1980, 491; s. auch Herrmann/Lausen § 11 Rn. 45, 68 f.

       [59]

      Dazu Puttfarcken FS Ule, 1980, S. 63, 65 f.

       [60]

      Vgl. etwa § 20 Abs. 1 S. 2 ZDF-StV. Zur Frage der inhaltlichen Voraussetzungen einer solchen Vorabweisung Gersdorf Grundzüge des Rundfunkrechts, Rn. 336.

       [61]

      Dazu Schüller S. 96 ff.

       [62]

      Hierzu Dörr/Holznagel/Picot ZUM 2016, 920, 928.

       [63]

      Dazu Gersdorf in BeckOK InfoMedienR, RStV § 11 Rn. 14–16.

       [64]

      BVerfGE 73, 118 ff. – 4. Rundfunkurteil; 74, 297 ff. – 5. Rundfunkurteil; 83, 238 ff. – 6. Rundfunkurteil.

       [65]

      Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unten Rn. 58 ff.

       [66]

      Zum besonderen Wert des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Kulturträger Dörr Funkkorrespondenz 29/2013, 13 ff; zur rechtlichen Zulässigkeit der derzeitigen Forderungen der Filmwirtschaft nach einer Festschreibung einer konkreten Anzahl von Sendeplätzen für Kinofilme in den öffentlich-rechtlichen Programmen Hain/Wierny K&R 2013, 448.

       [67]

      BVerfGE 73, 118 ff. – 4. Rundfunkurteil.

       [68]

      Freilich wird von privaten Veranstaltern beklagt, dass die Interpretation des Auftrags durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die Grenzen des dualen Systems zu deren Lasten verschiebt, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk gebühren- bzw. nunmehr beitragsfinanziert Felder besetzt, die bis dahin den privaten Unternehmen vorbehalten waren. So führte der lange nach der Gründung des privat finanzierten Kinderkanals SuperRTL gegründete öffentlich-rechtliche Kinderkanal KIKA zu einer Veränderung der Rahmenbedingungen für den privaten Rundfunk. Auch wenn sich die Frage nach der Angemessenheit des Einkaufs besonders quotenwirksamer Inhalte (z.B. Fußball) unter Vernachlässigung weniger populärer Inhalte (z.B. Leichtathletik) und deren Vereinbarkeit mit dem auf Vielfalt angelegten Programmauftrag bisweilen stellt, wird man dieses Vorgehen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks solange nicht beanstanden können, wie es dem Programmauftrag entspricht. Das Feld des Kinderfernsehens zu besetzen, erscheint vor diesem Hintergrund rechtlich nicht problematisch.

       [69]

      So etwa § 31 LMG NRW.

       [70]

      Dazu gehören auch die programmbegleitenden Telemedien mit sendungsbezogenem Inhalt, vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner RStV § 19 Rn. 3.

       [71]

      Ausführliche Darstellung bei Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner RStV § 19 Rn. 4.

       [72]

      Hierzu 1. Kap. Rn. 13. Seit Frühjahr 2017 ist DVB-T2 als Nachfolger des DVB-T im Regelbetrieb.

       [73]

      LG Köln ZUM 2013, 502 mit Berufung zum OLG Düsseldorf WuW 2014, 1209; LG Stuttgart MMR 2013, 548, mit Berufung zum OLG Stuttgart ZUM 2015, 63; LG München I 25.4.2013 – 17 HK O 16920/12 (unveröffentlicht) mit Berufung zum OLG München ZUM 2014, 339; vgl. zu den rechtlichen Hintergründen Holznagel/Salwitzek K&R 2013, 454; vor dem OLG München ist das Berufungsverfahren zwischen Kabel Deutschland und dem Bayerischen Rundfunk, 28.11.2013, ZUM 2014, 339. Revisionsverfahren zum BGH v. 16.6.2015, BGHZ 205, 355 und vom 12.4.2016, NZKart 2016, 374, hierzu unten Rn. 27.

       [74]

      LG Köln ZUM 2013, 502, 508.

       [75]

      Hierzu sogleich Rn. 27.

       [76]

      Vgl dazu Schwartmann/Sporn/Janik LMG NRW, § 18.

       [77]

      Dörr ZUM 2013, 81, 109 f.; Hain Rechtsgutachten im Auftrag der ARD, S. 103 f; a.A. Fink/Keber MMR-Beil. 2013, 1, 38 ff.

       [78]

      Zum Anpassungsbedarf des digitalen Must-carry-Regimes zugunsten landesspezifischer Vielfaltsgesichtspunkte


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