Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren. Steffen Stern
rel="nofollow" href="#ulink_4f30233a-3adf-5b58-8294-64f642fbaa11">e)Ausprägung des Erregungszustands
f)Selbstverschuldeter Zornaffekt
g)Täter aus fremden Kultur- und Rechtskreisen
h)Provokation und § 21 StGB
aa)Affektbedingte Schuldverminderung
bb)Alkoholbedingte Schuldminderung
4.Sonst minder schwere Fälle des Totschlags
a)Abwägung von Erschwernis- und Milderungsgründen
b)Weiter Beurteilungsspielraum des Schwurgerichts
c)Zur Sperrwirkung des § 50 StGB
aa)„Verbrauch“ von Milderungsgründen gegen § 212 Abs. 2 StGB?
bb)„Verbrauch“ von Gründen gegen die Annahme eines Mordes?
d)Nicht vertypte sonstige Milderungsgründe
ee)Täter-Opfer-Ausgleich (TOA), § 46a StGB
ff)Aufklärungshilfe, § 46b StGB
aa)Schulderhöhung trotz geistig-seelischen Ausnahmezustands
bb)Zum Missverhältnis von Tatanlass und Tatfolge
C.Mord und Totschlag durch Unterlassen
I.Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen
1.Neuerung bei Garantenpflicht unter entzweiten Eheleuten
2.Schutzpflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern
3.Strafrechtliche Verantwortlichkeit aus Ingerenz
4.Praxisrelevante Konstellationen
a)Unterlassene Rettungshandlungen
b)Vorangegangene Notwehrsituation
c)Der Arzt und sein lebensmüder Patient
d)Behandlungsabbruch bei unheilbar Kranken
e)Pflichten gegenüber lebensmüden Lebenspartnern
f)Keine Sonderpflicht für das Leben illegal eingereister Mitreisender
IV.Mordmerkmale beim Unterlassungstäter
1.Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes beim Unterlassungstäter