Verteidigung von Ausländern. Jens Schmidt
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Vgl. Art. 1 Richtlinie 93/96 EWG.
6.1.1.1 Anwendungshinweise zum FreizügG/EU; Bergmann/Dienelt-Dienelt § 6 FreizügG/EU Rn. 13.
6.2.1 Anwendungshinweise zum FreizügG/EU.
6.2.2.1.3 Anwendungshinweise zum FreizügG/EU; Bergmann/Dienelt-Dienelt § 6 FreizügG/EU Rn. 19, 26.
6.2.2.1.5 Anwendungshinweise zum FreizügG/EU.
6.2.4 Anwendungshinweise zum FreizügG/EU.
6.2.4 Anwendungshinweise zum FreizügG/EU; Bergmann/Dienelt-Dienelt § 6 FreizügG/EU Rn. 18.
6.2.2.1.4 Anwendungshinweise zum FreizügG/EU; Bergmann/Dienelt-Dienelt § 6 FreizügG/EU Rn. 17.
6.2.2.1.1 Anwendungshinweise zum FreizügG/EU; Bergmann/Dienelt-Dienelt § 6 FreizügG/EU Rn. 17.
6.2.2.1.2 Anwendungshinweise zum FreizügG/EU; Bergmann/Dienelt-Dienelt § 6 FreizügG/EU Rn. 16.
Vgl. BVerwG NVwZ 2009, 326, 327.
Bergmann/Dienelt-Dienelt § 6 FreizügG/EU Rn. 49.
6.4.1 Anwendungshinweise zum FreizügG/EU; vgl. Bergmann/Dienelt-Dienelt § 6 FreizügG/EU Rn. 51.
Bergmann/Dienelt-Dienelt § 6 FreizügG/EU Rn. 51.
Vgl. auch VGH Mannheim NVwZ-RR 2009, 700.
Bergmann/Dienelt-Dienelt § 6 FreizügG/EU Rn. 63.
EuGH NVwZ 2011, 221, 223.
Bergmann/Dienelt-Dienelt § 6 FreizügG/EU Rn. 63.
Bergmann/Dienelt-Dienelt 6 FreizügG/EU Rn. 56.
Vgl. 2. Auflage 2005, Rn. 102 ff.
Bergmann/Dienelt-Bauer §§ 53–56 AufenthG Rn. 128.
Teil 1 Verteidigung und Ausländerrecht › II. Verteidigungsstrategien zur Vermeidung der Ausweisung › 5. Unionsrechtlich privilegierte Ausländer
5. Unionsrechtlich privilegierte Ausländer
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Obwohl die alte Ausweisungssystematik – mit Ausnahme der freizügigkeitsberechtigten EU-Ausländer – grundsätzlich für alle Ausländer Geltung beanspruchte, galt bereits nach altem Recht für einzelne Saaten – z.B. die Türkei – aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen eine Sonderstellung. Obwohl die Türkei – bis heute – kein EU-Mitglied ist, wurden ihre Staatsangehörigen – aufgrund völkerrechtlicher Verträge – bereits nach altem Recht den EU-Ausländern weitestgehend gleichgestellt.[1] Der Gesetzgeber hat dies im Rahmen der Neuregelung zum Anlass genommen in § 53 Abs. 3 AufenthG für bestimmte Fälle Sonderreglungen festzuschreiben, die sich an der bisherigen Rechtsprechung orientieren. Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) Ausweisungstatbestand
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Ein Ausländer, der
• | als Asylberechtigter anerkannt ist, |
• | der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt, |
• | der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, |
• | dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder |
• | der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, |
darf gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist; eine generealpräventiv motivierte Ausweisung ist damit ausgeschlossen[2].
aa) Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge
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Eine erhebliche Verbesserung hat das neue Ausweisungsrecht für Asylberechtigte und Flüchtlinge gebracht, da diese – anders als nach altem Recht – nicht mehr aus generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden können.
Hinweis
Die Ausweisung von Asylbewerbern ist in § 54 Abs. 4 AufenthG geregelt; die Vorschrift orientiert sich an § 56 Abs. 4 AufenthG a.F.
bb) Staatangehörige der Türkei
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Erhöhten Ausweisungsschutz i.d.S. genießen somit auch türkische Arbeitnehmer,[3] die mindestens vier Jahre dem regulären