Arztstrafrecht in der Praxis. Klaus Ulsenheimer
href="#ulink_564b1ddf-ff87-560f-9c9f-08bb51683298">bb)Keine vollendete Tötung durch Unterlassen
cc)Keine versuchte Tötung durch Unterlassen mangels Garantenstellung
(1)Keine Übernahme der ärztlichen Behandlung
(2)Keine Garantenstellung aus vorangegangenem gefährlichen Tun (Ingerenz)
(3)Keine Garantenstellung durch Verletzung der Bundesärzteordnung oder des ärztlichen Standesrechts
(4)Pflichtwidrige geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung?
dd)Keine unterlassene Hilfeleistung
aa)Kein vollendetes Tötungsdelikt durch aktives Tun
(1)Keine Tatherrschaft des Angeklagten
(2)Keine mittelbare Täterschaft mangels Verantwortlichkeitsdefizits
(a)Kein Ausschluss der Freiverantwortlichkeit des Selbsttötungsentschlusses
(b)Langjähriger ernsthafter Todeswunsch
(3)Gabe muskelentspannender Medikamente nicht kausal für Tod
(4)Verhindern von Rettungsbemühungen
bb)Mangels Garantenstellung keine versuchte Tötung durch Unterlassen
(1)Vereinbarung einer Sterbebegleitung
(2)Anspruch, in Ruhe sterben zu dürfen
(3)Keine Verpflichtung, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln
(4)Verschaffen der Medikamente
cc)Keine unterlassene Hilfeleistung
3.Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB
b)Recht auf selbstbestimmtes Sterben
aa)Recht auf Selbsttötung ohne Reichweitenbegrenzung und Freiheit, angebotene Hilfe in Anspruch nehmen zu dürfen
bb)Unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
cc)Keine Verpflichtung zur Suizidhilfe
dd)Verbote in den ärztlichen Berufsordnungen verfassungsrechtlich bedenklich
ee)Europäische Menschenrechtskonvention
ff)Voraussetzungen autonomer Selbstbestimmung
(2)Umfassende Aufklärung und Beratung
gg)Möglichkeiten des Gesetzgebers zur Regulierung der Suizidhilfe
4.VG Köln und erneute Entscheidung des BVerfG
a)Erlaubnis zum Erwerb von Betäubungsmitteln