Arztstrafrecht in der Praxis. Klaus Ulsenheimer

Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer


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StGB)

       aa)Rechtliche Zulässigkeit der „Wunschsectio“

       bb)Zulässigkeit weiterer nicht indizierter verbreiteter ärztlicher Handlungen

       cc)Sittenwidrigkeit des Doping

       2.Die mutmaßliche Einwilligung

       a)Eigenständigkeit des Rechtfertigungsgrundes

       b)Fallgestaltungen der mutmaßlichen Einwilligung

       c)Subsidiarität der mutmaßlichen Einwilligung

       d)Maßgeblichkeit des Patientenwillens

       e)Erforschung des mutmaßlichen Willens

       3.Unrechtsausschlussgründe: Erlaubnistatbestandsirrtum und hypothetische Einwilligung

       4.Sonstige Rechtfertigungsgründe

       X.Voraussetzungen des Schuldvorwurfs wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung

       1.Der subjektive Maßstab für die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung

       2.Die subjektive Voraussehbarkeit des Erfolges

       3.Die Zumutbarkeit der Einhaltung der gebotenen Sorgfalt

       XI.Die Körperverletzungsdelikte §§ 223 ff., § 340 StGB

       1.Der objektive Tatbestand der Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB)

       2.Die vorsätzliche Körperverletzung

       a)Abgrenzung: Vorsatz – Fahrlässigkeit

       b)Die Abgrenzungskriterien

       c)Gebotene Vorsicht anhand von Beispielen

       d)Beispiele für Vorsatzfälle

       e)Versuchsstrafbarkeit (§ 223 Abs. 2 StGB)

       f)Verlust des Versicherungsschutzes bei Vorsatz

       3.Prozessuale Aspekte der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzung

       a)Der Strafantrag

       b)Das „besondere öffentliche Interesse“ als Prozessvoraussetzung

       c)Richterliche Überprüfung des „besonderen öffentlichen Interesses“

       d)Verjährungsbeginn insbesondere bei unechten Unterlassungsdelikten

       4.Die qualifizierten Tatbestände der Körperverletzung (§§ 224, 226, 227, 340 StGB)

       a)Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)

       b)Die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)

       c)Die absichtliche oder wissentliche Herbeiführung der schweren Folge (§ 226 Abs. 2 StGB)

       d)Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)

       aa)Voraussetzungen nach der Rechtsprechung

       bb)Ggf. drastische Rechtsfolgen des § 227 StGB

      


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