Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen. Christoph Palme
von Projektgutschriften
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Mit der sogenannten Linking Directive 2004/101/EG[151] wurde in das EU-ETS die Möglichkeit aufgenommen, Gutschriften für CO2-Reduktionen in Staaten, die nicht zur EU gehören, zu bekommen und so letztlich weniger CO2-Zertifikate kaufen zu müssen. Damit werden die durch das Kyoto Protokoll geschaffenen flexiblen Mechanismen mit dem EU-ETS verknüpft. Auch dahinter steht wieder der Gedanke der – hier weltweit gedachten – Senkung der CO2-Emissionen dort, wo es am günstigsten ist. Gerade in den Entwicklungsländern können mit vergleichsweise kostengünstigen Maßnahmen viel höhere CO2-Reduktionen erreicht werden als in der EU, in der viele Unternehmen schon sehr fortgeschrittene Technologie zur CO2-Reduktion einsetzen und daher der Aufwand zu einer abermaligen Senkung erheblich teurer ist als entsprechende Reduzierung in Nicht-EU-Staaten.
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Konkret geschieht dies durch die Einbindung der beiden Flexibilitätsmechanismen Clean Development Mechanism und Joint Implementation des Kyoto-Protokolls[152]. Wenn man solche Projekte in den Drittstaaten durchführt, bekommt man Gutschriften bei der Pflicht zum Erwerb von Emissionszertifikaten.
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Die Nutzung von Projektgutschriften aus den beiden Mechanismen wird allerdings seit der dritten Handelsperiode eingeschränkt, nachdem es zu Missbräuchen dieser Systeme im Zusammenhang mit dem EU-ETS gekommen war.[153] Mengenmäßig sind neben der weiter möglichen Nutzung der nicht verbrauchten Kontingente aus dem Zeitraum 2008 bis 2012 jeweils definierte Nutzungskontingente festgelegt für Neuanlagen, Anlagen neuer Sektoren, den Flugverkehr und für Anlagen, die im Zeitraum 2008 bis 2012 sehr geringe Kontingente zugewiesen bekommen hatten. Qualitativ können ab 2013 aus neuen Projekten nur noch Gutschriften genutzt werden, die in den am wenigsten entwickelten Ländern begonnen oder im Rahmen von Abkommen mit Drittstaaten durchgeführt werden.
g) Carbon Leakage
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Wie bei den Kosten für die deutsche Ökostromforderung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung oder der Belastung der deutschen Industrie durch vergleichsweise hohe Energie- und Stromsteuern gibt es auch im EU-ETS einen Schutz der energieintensiven Industrie vor dem Phänomen des Carbon Leakage, also der Gefahr, dass energieintensive Unternehmen ihre Produktion aus der EU in andere Weltregionen verlagern, in denen Klimaschutzpolitik keine Rolle spielt, mit der doppelt negativen Folge, dass europäische Firmen ihre Wettbewerbsfähigkeit verlieren und es in anderen Weltregionen zu noch höheren CO2-Emissionen kommt.
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Um dies zu verhindern, erhalten direkt betroffene Industriebranchen, die aufgrund des internationalen Wettbewerbs mit Staaten ohne vergleichbare Klimaschutzmaßnahmen dem Risiko von Carbon Leakage unterliegen, nach Art. 10a Abs. 12–18 RL 2009/29/EG Zertifiktatszuteilung vollständig kostenlos. Hierfür müssen aber bestimmte Kriterien erfüllt werden. Es müssen nach Art. 10a Abs. 15 RL 2009/29/EG die zusätzlichen Kohlenstoffkosten mindestens 5 % pro Euro Bruttowertschöpfung und kumulativ die Handelsintensität mit Drittstaaten im Verhältnis zum Gemeinschaftsmarkt über 10 % liegen. Sofern nur eines der beiden Kriterien mehr als 30 % beträgt, kann nach Art. 10a Abs. 16 RL 2009/29/EG ebenfalls eine kostenlose Zuteilung erfolgen. Die Liste der betroffenen Branchen ist durch Beschluss der Kommission festgelegt worden und kann bei Veränderungen jährlich ergänzt werden.[154] Da sie inzwischen nahezu alle relevanten Industriebranchen erfasst, machte sie die Ausnahme einer völlig kostenlosen Zuteilung lange Zeit zur Regel. Erst nach Abschluss eines internationalen Klimaschutz-Abkommens, welches für ein weltweites level playing field sorgen würde, will die Kommission dies grundlegend ändern.
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Der Schutz von indirekt durch Carbon Leakage betroffene Sektoren findet nicht durch die Kommission, sondern auf der Ebene der Mitgliedstaaten statt. Diese haben die Möglichkeit, den nachweislich durch den Emissionshandel verursachten Strompreisanstieg auszugleichen. Grundlage müssen nach Art. 10a Abs. 6 RL 2009/29/EG ein produktbezogener Strom-Benchmark und die CO2-Emissionen in einem EU-durchschnittlichen Strommix sein.
h) Freistellung von der Industrie-Emissions-Richtlinie
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Die Industrie-Emissions-Richtlinie 2010/75/EU[155] (auch IED-Richtlinie genannt) schreibt in Art. 15 Abs. 1–3 RL 2010/75/EU für die von dieser Richtlinie erfassten[156] Industrie zahlreiche Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der besten verfügbaren Techniken auch für Treibhausgase vor. Von diesem Grundsatz macht die IED-Richtlinie jedoch für diejenigen Anlagen, die am Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten teilnehmen, eine Ausnahme: Die Genehmigung soll nach Art. 9 Abs. 1 RL 2010/75/EU für die vom Handel erfassten Treibhausgase keine Emissionsgrenzwerte enthalten, es sei denn, diese seien erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu verhindern. Zudem steht es den Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 2 RL 2010/75 frei, für solche Anlagen keine Energieeffizienzanforderungen aufzustellen. Diese Freistellung von der IED Richtlinie wird kritisiert, da sie insbesondere in Verbindung mit der oben dargestellten Carbon Leakage Freistellung dazu führt, dass weite Kreise der Industrie kaum zu Klimaschutzmaßnahmen veranlasst werden.[157]
3. Umsetzung in Deutschland
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Die Emissionshandelsrichtlinie wird in Deutschland im Wesentlichen durch das Treibhaus-Emissionshandelsgesetz (TEHG) umgesetzt.[158]
1. Alte und neue Erneuerbare-Energien-Richtlinie
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Seit 2009 und noch bis 1.7.2021[159] gilt noch die alte EE-Richtlinie 2009/28/EG[160]. In dieser Richtlinie wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben, verbindliche nationale Ziele für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch und für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor festgelegt. Gleichzeitig wurden Regeln für statistische Transfers zwischen Mitgliedstaaten, gemeinsame Projekte zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern, Herkunftsnachweise, administrative Verfahren, Informationen und Ausbildung und Zugang zum Elektrizitätsnetz für Energie aus erneuerbaren Quellen aufgestellt. Ferner wurden Kriterien für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen vorgeschrieben.[161] Da aber seit 2018 die neue EE-Richtlinie 2018/2001/EU[162] gilt und diese nach Art. 36 RL 2018/2001/EU bereits bis zum 30.6.2021 umgesetzt sein muss, wird im Folgenden nur diese neue Richtlinie dargestellt.
2. Zielsetzung der neuen Erneuerbare-Energien-Richtlinie
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An der Zielsetzung der neuen Richtlinie hat sich im Grundsatz nichts geändert. Auch hiermit soll nach Art. 1 Satz 1 RL 2018/2001/EU ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen gegeben werden. Es soll aber nach Art. 1 Satz 2 RL 2018/2001/EU außerdem ein verbindliches Unionsziel für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union für 2030 festgelegt werden. Es werden nach Art. 1 Satz 3 RL 2018/2001/EU Regeln für die finanzielle Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und die Eigenversorgung mit solcher