Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. Kurt Schellhammer

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer


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- hartnäckige Behinderung des Schenkers in der Ausübung des vorbehaltenen Wohnrechts (BGH NJW 92, 183); - hartnäckige Weigerung, dem Schenker eines Wohnhauses die versprochene Grundschuld zu bestellen (BGH NJW 93, 1577); - Ehebruch des beschenkten Schwiegersohns (BGH NJW 81, 111; OLG Karlsruhe NJW 89, 2136); - nicht schon der Abbruch der sexuellen Beziehung zum Schenker (BGH 35, 103); - nicht schon die Zerrüttung der Ehe des beschenkten Schwiegersohns (BGH NJW 99, 1623; 2019, 3511: aber vielleicht Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313).

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      Das Widerrufsrecht des Schenkers ist ein Gestaltungsrecht, unabtretbar, unpfändbar und grundsätzlich auch unvererblich. Der Schenker widerruft nach §§ 531 I, 130 I 1 durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.

      Der Erbe des Schenkers darf gemäß § 530 II nur dann widerrufen, wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und rechtswidrig getötet oder sonstwie am Widerruf gehindert hat.

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      Ausgeschlossen ist der Widerruf des Schenkers nach Verzeihung und Fristablauf sowie von Pflicht- und Anstandsschenkungen. Die Beweislast trägt der Beschenkte.

- Nach § 532 S. 1 erlischt das Widerrufsrecht durch Verzeihung: Der Schenker gibt dem Beschenkten zu verstehen, dass der grobe Undank ihn nicht mehr kränke[70].
- Gemäß § 532 erlischt das Widerrufsrecht nach einem Jahr ab Kenntnis des Schenkers vom Widerrufsgrund (S. 1), spätestens mit dem Tode des Beschenkten (S. 2).
- Pflicht- und Anstandsschenkungen sind nach § 534 überhaupt unwiderruflich. Sittlich geboten ist die Schenkung jedoch nur, wenn die herrschende Moral dem Schenker in seiner besonderen Lage keine andere Wahl lässt[71].

      Beispiele

- Freiwilliger Unterhalt für nahen Angehörigen oder Lebensgefährten (BGH NJW 84, 2939; 83, 674);
- Grundstückseigentum oder Nießbrauch als Dank für aufopfernde Pflege oder langjährige unbezahlte Dienste (BGH NJW 84, 2939; enger NJW 86, 1926).

      Anstandsgeschenke sind nach der Verkehrssitte vor allem kleinere Gelegenheitsgeschenke des täglichen Lebens und übliche Geschenke unter nahen Angehörigen oder Freunden[72].

      Auf den Widerruf verzichten kann der Schenker nach § 533 erst, wenn er den groben Undank des Beschenkten kennt.

      Als Bereicherungsanspruch ist der Herausgabeanspruch ausgeschlossen:

- nach § 817 S. 2, wenn das Geschenk gegen die guten Sitten verstieß[73];
- nach § 818 III, wenn und soweit der Beschenkte nicht (mehr) bereichert ist[74], es sei denn er haftet bereits verschärft nach §§ 818 IV, 819.

      Der Herausgabeanspruch des Schenkers verjährt normal nach §§ 195, 199, jedoch nach § 196 in zehn Jahren, wenn ein Grundstück herauszugeben ist[75].

3. Teil Die Miete 1. Kapitel Das gesetzliche System

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      Nach § 535 besteht die Miete aus der entgeltlichen Überlassung einer Sache zum Gebrauch auf Zeit. Das Mietverhältnis entsteht durch Mietvertrag und ist ein Dauerschuldverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit.

      Der schuldrechtliche Mietvertrag begründet nur Forderungen und Verpflichtungen, kein dingliches Gebrauchsrecht an fremder Sache. Dinglich gegen jeden Eigentümer wirken nur Nießbrauch (§ 1030), beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Gestalt des Wohnungsrechts (§ 1093) und Dauerwohnrecht (§ 31 WEG).

      2.1 Die Vereinfachung des Mietrechts: Wunsch und Wirklichkeit

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      Das Mietrechtsreformgesetz vom 19.6.2001, in Kraft seit 1.9.2001, hat den Flickenteppich des gesetzlichen Mietrechts, das durch wiederholte Eingriffe des Gesetzgebers unübersichtlich geworden war, aufgezogen und neu geknüpft. Die Reform wollte das Mietrecht vereinfachen und so formulieren, dass auch Mieter und Vermieter es verstehen können. Nun wecken solcherart Versprechungen des modernen Gesetzgebers weniger Hoffnung als Skepsis, Zivilprozessreform und Schuldrechtsreform sind abschreckende Beispiele.

      Auch das moderne Mietrecht bleibt eine umfangreiche, hoch komplexe Materie, die zu verstehen, selbst der Profi alle Mühe hat. Wie soll der Laie damit klarkommen? Schon das Schachtelprinzip des BGB, das die allgemeinen Regeln jeweils vor die Klammer zieht, erschwert den Zugang zum Gesetz. Das gleich mehrfach verschachtelte neue Mietrecht – geradezu abenteuerlich wirkt die Gliederung in Titel, Untertitel, Kapitel und Unterkapitel – gibt dem Laien Rätsel über Rätsel auf. Ihm bleibt weiterhin nichts anderes übrig, als mit Franz Kafka geduldig „vor dem Gesetz“ zu warten, bis er eingelassen oder das Tor vor seiner Nase zugesperrt wird.

      Dennoch ist das neue Mietrecht dem alten Flickenteppich dadurch überlegen, dass es die Wohnungsmiete im Zusammenhang regelt und mit 65 Vorschriften schwergewichtig in den Mittelpunkt stellt. Aus Platzmangel ist die Zahl der Vorschriften mit den kleinen Buchstaben a), b), c) durch den Einbau des MHRG in das BGB freilich noch kräftig angewachsen. Auch gibt es unter den Mietvorschriften nach wie vor wahre Ungetüme wie die §§ 543, 556, 558, 560, 569, die man besser zerschlagen und in ihre Bestandteile zerlegt hätte. Im Vergleich zu anderen Reformgesetzen ist das neue Mietrecht jedoch erstaunlich gut durchdacht und ordentlich formuliert, aber es ist ja auch nicht in großer Hast und Hektik entstanden, sondern hatte Zeit zum Reifen.

      2.2 Das neue System des Mietrechts

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      Die Mietrechtsreform gliedert den umfangreichen Stoff, der von § 535 bis § 580a reicht, in drei ungleiche Teile. Der mittlere Teil über die Wohnraummiete ist der weitaus umfangreichste und stark untergliedert. Wer sich im neuen Mietrecht zurechtfinden will, muss sich das neue System genau anschauen.

Bild 23: Das neue System des Mietrechts
Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
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