Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I. Alexander Block
ihrem obligatorischen Teil sind sie gegenseitige, schuldrechtliche Verträge arbeitsrechtlichen Inhalts. In ihrem normativen Teil sind sie ein Normenvertrag, der für Dritte rechtsverbindlich ist (vgl. § 3 Abs. 1 TVG). Hieraus wird darauf geschlossen, dass Tarifverträge den Gesetzen im materiellen Sinne zuzuordnen sind.
Nach Art und Umfang stellen sie in nahezu allen Bereichen des Arbeitslebens die zentrale Rechtsgrundlage für die inhaltliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses dar.
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Ihrem Inhalt nach sind Tarifverträge wie folgt zu unterscheiden:
Obligatorische Bestimmungen
Sie regeln das Rechtsverhältnis der Tarifvertragsparteien untereinander und haben die Wirkung eines schuldrechtlichen Vertrages.
Aus ihnen ergeben sich folgende Pflichten:
die Selbstpflichten, die den Tarifvertragsparteien selbst obliegen und nur von ihnen erfüllt werden können und müssen;
die Einwirkungspflichten, die von den Tarifvertragsparteien durch Einwirkung auf ihre Mitglieder zu tarifgerechtem Verhalten zu erfüllen sind.
Hierbei sind wiederum zu unterscheiden:
ausdrücklich vereinbarte Pflichten,z.B. die absolute Friedenspflicht, die jegliche Arbeitskampfmaßnahmen verbietet; sie muss jedoch schriftlich vereinbart werden.
Pflichten, die sich aus dem Wesen des Tarifvertrages ergeben,hierbei handelt es sich um die relative Friedenspflicht, die nur Kampfmaßnahmen gegen tariflich nicht festgelegte Arbeitsbedingungen erlaubt, Innehaltungspflicht, welche tarifmäßiges Verhalten und den Ausschluss tarifwidriger Absprachen verlangt, Durchführungspflicht mit dem Ziel der tatsächlichen und sofortigen Durchführung der tariflichen Vereinbarungen.
Eine Verletzung der obligatorischen Bestimmungen des Tarifvertrages durch eine der vertragschließenden Parteien stellt einen „Tarifbruch“ dar.
Normative Bestimmungen
Die normativen Bestimmungen regeln in erster Linie den Inhalt der Arbeitsverhältnisse. Sie haben die Wirkung von Rechtsnormen. Sie müssen mit höherrangigem Recht vereinbar sein.
Nach Zweck und Inhalt unterteilen sie sich in die folgend genannten Normen:
Inhaltsnormen – sie regeln den Inhalt der einzelnen Arbeitsverhältnisse, z.B. Vergütung, Lohn, Zulagen und Zuschläge, Urlaub, Arbeitszeit. Als solche stellen sie die wichtigste Gruppe der Tarifnormen dar.
Abschlussnormen – durch sie wird das Zustandekommen der Arbeitsverhältnisse, z.B. Schriftform, Wiedereinstellungsklausel bei Streikabwicklung, Verbot bestimmter Tätigkeiten für Frauen und Jugendliche geregelt.
Normen über betriebliche Fragen – die dem Arbeitgeber außerhalb der gesetzlichen Verpflichtungen besondere Leistungen zugunsten aller Arbeitnehmer auferlegen, z.B. Einrichtung von Brausebädern, Klimaanlagen.
Normen über betriebsverfassungsrechtliche Fragen – insbesondere die Geschäftsführung und der Aufgabenbereich der Betriebs- bzw. Personalräte.
Normen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien – z.B. Pensionskassen, zusätzliche Krankenbetreuung, Urlaubsheime.
Normen über die örtliche Zuständigkeit von Arbeitsgerichten.
Für einen Großteil der im öffentlichen Dienst Beschäftigten gilt der TVöD, in Kraft getreten am 1.10.2005. Darüber hinaus sind tarifvertragliche Ansprüche der im öffentlichen Dienst Beschäftigten durch eine Reihe von zusätzlichen Einzelverträgen ergänzt und um zusätzliche Leistungen erweitert worden. Inwieweit diese durch die umfassenden Neuregelungen der tarifrechtlichen Landschaft im öffentlichen Dienst zukünftig Bestand haben werden, muss abgewartet werden. Angestrebt wurde auch in diesen Bereichen eine deutliche Vereinfachung, deren Eintritt jedoch angezweifelt werden kann, und eine Reduzierung der tariflichen Nebenleistungen, die als Zulagen und Zuschläge gezahlt werden.
Der Vollständigkeit halber sei vermerkt, dass der TVöD im öffentlichen Dienst durchaus nicht das einzige tarifliche Vertragswerk darstellt. Verschiedene öffentliche Arbeitgeber haben aus ihrer Eigenständigkeit heraus selbstständig Tarifverträge mit den Gewerkschaften abgeschlossen. In diesem Zusammenhang seien die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund genannt. Der Grund hierfür liegt u.a. in der Besonderheit des Verwaltungsauftrags und den damit verbundenen speziellen Eigenheiten der in diesen Bereichen schwerpunktmäßig wahrzunehmenden Aufgaben.
Im Bereich der Länder findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 hingegen Anwendung.
bb)Dienstvereinbarungen
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Auch durch den Abschluss von Dienstvereinbarungen werden kollektive Rechtsnormen geschaffen. Dienstvereinbarungen sind vertragliche Abmachungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat. Sie sind jedoch nur insoweit zulässig, als sie das BPersVG gem. § 73 Abs. 1 bzw. die jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetze vorsehen. Die Initiative zum Abschluss solcher Vereinbarungen kann von beiden beteiligten Parteien ausgehen. Ihr Geltungsbereich ergibt sich jeweils aus dem Inhalt der Dienstvereinbarung, kann aber niemals über den Geschäftsbereich einer Dienststelle insgesamt hinausgehen.
cc)Betriebsvereinbarungen
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Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Verträge, § 77 Abs. 1, 2 BetrVG, zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat als Parallelinstrument auf Betriebsebene zu den Tarifverträgen im überbetrieblichen Bereich. Nach § 130 BetrVG findet das Betriebsverfassungsrecht jedoch keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Anders gestaltet sich die Rechtslage bei einer Privatisierung einer Dienststelle, wodurch der Anwendungsbereich des BetrVG eröffnet wird.
g)Arbeitsvertrag
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Auf der Ebene des Arbeitsvertrages (§§ 611, 611a BGB) bildet zwar der Grundsatz der Vertragsfreiheit den Ausgangspunkt, wonach die vertragschließenden Parteien den Inhalt des Arbeitsverhältnisses frei bestimmen können. Grundlegende Einschränkung erfährt die Privatautonomie indessen durch zahlreiche Arbeitnehmerschutzrechte (vgl. § 12 EFZG; § 13 BUrlG; § 3 AZG), Tarifverträge, Dienst- und Betriebsvereinbarungen. Unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Besonderheiten hat gem. §§ 305 ff. BGB insbesondere eine AGB-Kontrolle einzelner Arbeitsbedingungen zu erfolgen, wie auch Abschluss und Inhalt einer richterlichen Rechtskontrolle standzuhalten haben.
Zur Ebene des Arbeitsvertrages gehören weiterhin die arbeitsvertragliche Einheitsregelung, die Gesamtzusage und die betriebliche Übung.
Unter der arbeitsrechtlichen Einheitsregelung sind allgemeine Arbeitsbedingungen zu verstehen, die gerade nicht individuell ausgehandelt sind, sondern einheitlich für alle Arbeitnehmer des Betriebes maßgebend sind.
Unter der Gesamtzusage versteht man eine die Arbeitnehmer begünstigende Zusage des Arbeitgebers, z.B. einer Sonderzuwendung (Weihnachtsgratifikation).
Eine betriebliche Übung entsteht hingegen durch die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen, aus denen die Arbeitnehmer schließen dürfen, dass ihnen die Leistung oder Vergütung dauerhaft gewährt werden soll, so etwa bei der vorbehaltlosen dreimaligen Zahlung von 1000 Euro „Weihnachtsgeld“.
h)Direktionsrecht
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Regelmäßig wird der Aufgabenbereich des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag nur fachlich umschrieben; die Einstellung erfolgt etwa als Gärtner oder kaufmännischer Angestellter.