Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I. Alexander Block
Nr. 25 zum TVöD – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V),
Nr. 13 zum TVöD – Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B),
Nr. 10 zum TVöD – Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K),
Nr. 5 zum TVöD – Besonderer Teil Sparkassen (BT-S),
Nr. 2 zum TVöD – Besonderer Teil Flughäfen (BT-F),
Nr. 2 zum TVöD – Besonderer Teil Entsorgung (BT-E).
b)Gliederung/Struktur des TVöD
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Der TVöD für den öffentlichen Dienst besteht aus einem Allgemeinen Teil (TVöD AT) und einem Besonderen Teil (TVöD-BT).
aa)TVöD – Allgemeiner Teil
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Der TVöD – Allgemeiner Teil gilt für tarifgebundene Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist (vgl. § 1 Abs. 1 TVöD).
Die Tarifvertragsparteien können bis zur Grenze der Willkür bestimmte Beschäftigtengruppen aus dem persönlichen Geltungsbereich des TVöD herausnehmen. Dies folgt aus dem insoweit gegenüber Art. 3 Abs. 1 GG vorrangigen Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. § 1 Abs. 2 TVöD enthält diese Ausnahmen vom Geltungsbereich (= sog. negativer Geltungsbereich). Für sie gelten in der Regel besondere Tarifverträge.
In § 1 Abs. 3 TVöD eröffnen die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, Betriebe, die grundsätzlich in den fachlichen Geltungsbereich besonderer Spartentarifverträge fallen, teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD einzubeziehen.
bb)TVöD – Besonderer Teil
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Die Besonderen Teile des TVöD knüpfen unmittelbar an den Allgemeinen Teil an und führen ihn spartenspezifisch fort. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die folgend genannten Teile:
Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V); getrennt für Bund und VKA
Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen – (BT-B)
Besonderer Teil Krankenhäuser – (BT-K)
Besonderer Teil Entsorgung – (BT-E)
Besonderer Teil Flughäfen – (BT-F)
Besonderer Teil Sparkassen – (BT-S)
Sie beginnen, anschließend an den § 39 des Allgemeinen Teils, mit § 40 und schließen ab mit § 56. Unterteilt ist dieser Besondere Teil des TVöD in drei Abschnitte, jeweils für Bund und VKA anschließend an den Abschnitt VI des Allgemeinen Teils, beginnend mit dem Abschnitt VII Allgemeine Vorschriften (Bund und VKA), VII Sonderregelungen Bund bzw. Sonderregelungen VKA, IX Übergangs- und Schlussvorschriften VKA.
Der Allgemeine Teil bildet in Verbindung mit dem jeweils maßgebenden Besonderen Teil den Tarifvertrag für die jeweilige Sparte. Folglich funktionieren beide Teile dieses Vertrages nur im Verbund miteinander, nicht aber nebeneinander. Ihr Verhältnis zueinander ist somit bezogen auf den jeweils in Frage kommenden Besonderen Teil korrelierend. Der TVöD BT-Verwaltung übernimmt dabei für die anderen Spartentarifverträge eine Auffangfunktion, indem seine Regelungen vorbehaltlich einer speziellen Bestimmung in einem anderen Spartentarifvertrag für alle in § 1 TVöD genannten Beschäftigten gelten, vgl. § 40 TVöD BT-V.
cc)Inhaltsübersicht TVöD AT und TVöD BT
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Die einzelnen Spartenregelungen enthalten eine Vielzahl von Sonderregelungen für ihren jeweiligen Geltungsbereich. Ihre Funktion besteht allgemein darin, einzelne im Teil A enthaltene tarifvertragliche Normen alternativ zu
In diesem Sinne stellen sie spezielles Recht dar, das den allgemeinen Normen des Teils A vorausgeht. Ihre Funktion bestimmen sie im Einzelnen selbst. Der jeweilige Geltungsbereich ergibt sich aus ihrer Überschrift. Wer bspw. in der zusammenfassenden Betrachtungsweise zwischen Teil I und Teil II des TVöD prüfen will, ob im Bereich des BMVg wegen seiner häufig weiträumigen Liegenschaften z.B. der Arbeitsweg für Beschäftigte auf Flug-, Schieß- oder Übungsplätze bis zum konkreten Arbeitsplatz ausschließlich zum persönlichen Zeitaufwand des dortigen Mitarbeiters gehört, wird aus dem Allgemeinen Teil – Teil I – des TVöD keine abschließende Antwort erfahren. Erst die Prüfung des Besonderen Teils – Teil II – dieses Tarifvertrages – BT-V (Bund) – gibt in § 46 Nr. 3 – Sonderregelung für die Beschäftigten im Bereich des BMVg – Auskunft über die sich bei solchen Arbeitsplätzen ergebenden gegenseitigen Ansprüche. Gleiches gilt für die Behandlung von Überstunden. Während die Definition dieser Stunden im § 7 Abs. 8 TVöD – Allgemeiner Teil (AT) – erfolgt, ist deren anspruchsberechtigte Regelung in § 43 TVöD – BT-V – abschließend enthalten. Bereits aus diesen beiden Beispielen kann der Schluss gezogen werden, dass für eine vollständige Prüfung eines im Einzelnen zu bestimmenden Anspruchs aus dem Arbeitsvertrag der jeweilige Sachverhalt unter gleichzeitiger Berücksichtigung jeweils beider Teile zu subsumieren ist, um auch zu einem tarifgerechten Ergebnis zu kommen. Mit anderen Worten, beide Teile korrelieren miteinander.
Insofern steht Teil II zum TVöD – Besondere Teile – im Verhältnis zum Allgemeinen Teil – Teil I – TVöD in einer
ergänzenden
erweiternden
einschränkenden
Funktion. Sofern eine Norm des Teils II in Bezug auf eine allgemeine Tarifnorm des Teil I von einer der genannten Funktionen Gebrauch macht, geht sie der allgemeinen Norm vor – lex specialis dominiert lex generalis.
dd)Sonderregelungen
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Für einzelne Ressort- bzw. Arbeitsbereiche haben die Tarifvertragsparteien im Teil II – Spartenregelungen – in den Abschnitten VIII für den Bereich des Bundes – Sonderregelungen (Bund) – sowie VKA – Sonderregelungen VKA – vereinbart.
Die Funktion besteht allgemein darin, einzelne tarifvertragliche Normen des Teils I – alternativ
Ihre jeweilige Zielsetzung bestimmen sie inhaltlich selbst. Ihr sachlicher Geltungsbereich ergibt sich aus der Überschrift, der persönliche Geltungsbereich bestimmt sich aus der Nr. 1 der Sonderregelung. Die verschiedenen Sonderregelungen grenzen sich allgemein so gegeneinander ab, dass der angesprochene Personenkreis im Regelfall nur unter eine Sonderregelung fällt. Dennoch sind einzelne Fälle erkennbar, in denen auch mehrere Sonderregelungen nebeneinander bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen Anwendung finden können. Beispiel für Sonderregelungen sind
Beispiel 1
Abschnitt VIII – Sonderregelungen (Bund)
§ 45 Sonderregelungen für Beschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind
§ 46 Sonderregelungen für Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
§ 47 Sonderregelungen für die Beschäftigten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur etc.