Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook. Christian Wittmann
der Vertreterversammlung), darf aber die vom Gesetz vorgegebene Aufgabenteilung zwischen Vorstand und Vertreterversammlung nicht grundlegend in Frage stellen.[51]
e) Haftung
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Gemäß § 79 Abs. 6 S. 1 SGB V gilt für die Haftung der Mitglieder der Organe § 42 Abs. 1 bis 3 SGB IV entsprechend.[52] Diese Bestimmung differenziert zwischen der sog. Außenhaftung gegenüber Dritten (§ 42 Abs. 1 SGB IV) und der sog. Innenhaftung der Mitglieder der Organe gegenüber der Körperschaft (§ 42 Abs. 2 und 3 SGB IV). Gemäß § 79 Abs. 6 S. 1 SGB V i.V.m. § 42 Abs. 1 SGB IV richtet sich die Haftung der Mitglieder der Organe gegenüber Dritten bei der Verletzung von Amtspflichten nach § 839 BGB und Art. 34 GG. Der Hinweis auf diese Vorschriften ist nur deklaratorischer Natur. Die Mitglieder des Vorstandes sind ebenso wie die Mitglieder der Vertreterversammlung „Beamte“ im Sinne des § 839 BGB. Voraussetzung der Haftung ist die Verletzung einer dem Schutz Dritter dienenden Amtspflicht.[53] In Betracht kommen vor allem rechtswidrige Entscheidungen des Vorstandes, die Verletzung der Überwachungspflicht gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB V aber auch rechtswidrige Normsetzungsakte der Vertreterversammlung, die in den Zulassungsstatus der Vertragsärzte eingreifen.[54]
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Die Haftung der Organmitglieder gegenüber der Körperschaft richtet sich nach § 79 Abs. 6 S. 1 SGB V i.V.m. § 42 Abs. 2 und 3 SGB IV. Von der Innenhaftung wird sowohl hoheitliches Handeln als auch fiskalische Tätigkeit der Organmitglieder erfasst.[55] Gehaftet wird für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist eine Schadensersatzpflicht ausgeschlossen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße missachtet wurde, wenn einfachste und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden. Bei Beteiligung sowohl der Mitglieder des hauptamtlichen Vorstandes sowie der Vertreterversammlung haften die Beteiligten als Gesamtschuldner.[56] Für Haftungsprozesse nach § 79 Abs. 6 S. 1 SGB V i.V.m. § 42 Abs. 2 SGB IV ist grundsätzlich der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.[57] Bei auf Art. 34 S. 2 GG gestützten Klagen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (Art. 34 S. 3 GG).
f) Aufsicht
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Die Aufsicht über die Kassenärztliche Bundesvereinigung führt das Bundesministerium für Gesundheit, die Aufsicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder (§ 78 Abs. 1 SGB V). Das in § 78 SGB V ausdrücklich für die Kassenärztliche Bundesvereinigung geregelte Aufsichtsverfahren gilt für die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 78 Abs. 6 SGB V, der den weggefallenen Abs. 3 S. 3 ersetzt, mit einigen Einschränkungen entsprechend.[58] Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht (§ 78 Abs. 3 S. 1 SGB V), ist also reine Rechtsaufsicht.[59] Im Rahmen der reinen Rechtsaufsicht dürfen keine Zweckmäßigkeitsüberlegungen angestellt werden.[60] Mit dem Begriff „Gesetz“ sind sowohl das formelle als auch das materielle Recht gemeint, also auch Rechtsverordnungen (Art. 80 GG), von der Vertreterversammlung beschlossene Vorschriften (§ 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB V) sowie die nach § 81 Abs. 3 SGB V in der Satzung für verbindlich erklärten Verträge und Richtlinien, auch Gewohnheitsrecht kann Kontrollmaßstab sein.[61] Gleiches gilt für Richterrecht.[62] Die Aufsicht ist grundsätzlich maßvoll auszuüben. Hinsichtlich der Aufsichtsmittel verweist § 78 Abs. 3 S. 2 SGB V auf die §§ 88, 89 SGB IV. Danach muss die Aufsichtsbehörde abgestuft vorgehen. Zunächst soll beratend darauf hingewirkt werden, dass die von der Aufsichtsbehörde beanstandete Rechtsverletzung behoben wird. Kommt die Kassenärztliche Vereinigung dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Kassenärztliche Vereinigung verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Diese Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet wurde oder Unanfechtbarkeit eingetreten ist. Eine Beratung gemäß § 89 Abs. 1 S. 1 SGB IV kann entfallen, wenn die Angelegenheit wegen der Gefahr irreparabler Schäden keinen Aufschub duldet.[63] Gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach § 78 Abs. 3 S. 2 SGB V i.V.m. § 89 Abs. 1 S. 2 SGB IV kommt eine Anfechtungsklage in Gestalt der „Aufsichtsanfechtungsklage“ gemäß § 54 Abs. 3 SGG in Betracht.[64] Der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es nicht (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 SGG).[65]
3. Zulassungsgremien
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Die Zulassungsgremien sind als Einrichtungen der gemeinsamen Selbstverwaltung von Vertragsärzten und Krankenkassen[66] rechtlich und organisatorisch verselbstständigt[67]. Sie sind Behörden i.S. v § 1 Abs. 2 SGB X[68], beteiligungsfähig im Verwaltungsverfahren (§ 10 Nr. 3 SGB X) und im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 70 Nr. 4 SGG).[69]
1. Sachliche Zuständigkeit der Zulassungsausschüsse
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Die Zulassungsausschüsse entscheiden in Zulassungssachen, § 96 Abs. 1 SGB V. Der Begriff ist im Gesetz nicht definiert, ebenso wenig findet sich dort eine allgemeine Aufgabenzuweisung. Die Zuständigkeit der Zulassungsausschüsse ergibt sich entweder unmittelbar aus dem SGB V selbst oder aus den auf der Grundlage von § 98 SGB V erlassenen Bestimmungen der Zulassungsverordnungen.[70]
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Als Entscheidungen in Zulassungssachen sind u.a. die Zulassung sowie die Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung anzusehen.[71]
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Keine Zulassungssachen i.S.v. § 96 Abs. 1 SGB V sind Angelegenheiten, die nach den Zulassungsverordnungen den Kassenärztlichen Vereinigungen zugeordnet sind, wie etwa die Genehmigung der Beschäftigung von Assistenten und Vertretern (§ 32 Abs. 2 Ärzte-ZV), die Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte gemäß § 24 Abs. 3 S. 6 Ärzte-ZV, die Genehmigung der Weiterführung einer Praxis bis zu zwei Quartale nach dem Tod des Praxisinhabers, die Anerkennung als Belegarzt (§ 40 Abs. 2 S. 1 BMV-Ä), die Ermächtigung von Ärzten ohne Approbation mit einer Heilkundeerlaubnis gemäß § 31 Abs. 3 Ärzte-ZV und die Ermächtigung von Fachwissenschaftlern der Medizin gemäß § 7 BMV-Ä.
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Die Einordnung als Zulassungssache hat auch Bedeutung für die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts gemäß § 57a Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 2 SGG, des Weiteren für die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses (§ 96 Abs. 4 S. 2 SGB V).
2. Zulassungsbezirk
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Nach § 96 Abs. 1 SGB V sind für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) ein Zulassungsausschuss für Ärzte und ein Zulassungsausschuss für Zahnärzte zu errichten. Die Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke richtet sich nach § 11 Ärzte-ZV. Der Zulassungsbezirk kann den gesamten oder einen räumlich abgegrenzten Teil des Bezirks einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen, § 11 Abs. 2 Ärzte-ZV.[72] Bei großen Kassenärztlichen Vereinigungen bestehen für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung unterschiedliche Zulassungsbezirke.[73] Beispielsweise sind für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg – der Gliederung der Regierungsbezirke folgend – die Zulassungsbezirke Regierungsbezirk Stuttgart, Regierungsbezirk Karlsruhe, Regierungsbezirk Freiburg und Regierungsbezirk Tübingen gebildet. Mit § 96 Abs. 1 SGB V und § 11 Abs. 1 und 2 Ärzte-ZV ist es vereinbar, wenn außer den für Teile des Bezirks einer Kassenärztlichen Vereinigung gebildeten Zulassungsbezirken im Hinblick auf die Regelung in § 14 Bedarfsplanungs-Richtlinie für die Arztgruppen der gesonderten fachärztlichen Versorgung zusätzlich ein eigenständiger Zulassungsbezirk gebildet und Zulassungsgremien für die gesonderte fachärztliche Versorgung