Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook. Christian Wittmann

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook - Christian Wittmann


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fachärztliche Versorgung mit den in § 14 Bedarfsplanungs-Richtlinie genannten Arztgruppen der Zulassungsbezirk Land Baden-Württemberg (Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg) gebildet und ein Zulassungsausschuss für die gesonderte fachärztliche Versorgung sowie ein Berufungsausschuss für die gesonderte fachärztliche Versorgung errichtet.[75]

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      Die Errichtung der Zulassungsausschüsse obliegt den Kassenärztlichen Vereinigungen[76] einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen[77] sowie den Ersatzkassen[78] andererseits. Sie sind auch zuständig für die Bildung der Zulassungsbezirke, § 11 Abs. 1 Ärzte-ZV.

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      Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl, § 96 Abs. 2 S. 1 SGB V. Nach § 34 Abs. 1 Ärzte-ZV besteht der Zulassungsausschuss aus sechs Mitgliedern, und zwar aus je drei Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen sowie aus Stellvertretern in der nötigen Zahl. Die jeweiligen Vertreter und Stellvertreter werden gemäß § 96 Abs. 2 S. 2 SGB V, § 34 Abs. 2 S. 1 Ärzte-ZV von (den satzungsgemäß zuständigen Organen) der Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt. Die Zahl der für den Zulassungsbezirk zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen übersteigt regelmäßig die Zahl der in den Zulassungsausschuss zu entsendenden Vertreter. Einigen sich die Verbände nicht, werden die Vertreter aus der Reihe der von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vorgeschlagenen Personen deshalb ausgelost (§ 34 Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV). Die Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen werden gemäß § 97 Abs. 5 S. 2 SGB V von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes bestellt, wenn und solange die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen oder die Ersatzkassen diese nicht bestellen.

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      Nach § 96 Abs. 2 S. 3 SGB V in der bis zum Ablauf des 31.12.2004 geltenden Fassung musste unter den Vertretern der Ärzte auch ein außerordentliches Mitglied sein. Hintergrund war die in § 77 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB V in der bis zum Ablauf des 31.12.2004 geltenden Fassung angeordnete Differenzierung zwischen den zugelassenen Vertragsärzten als ordentliche Mitglieder und den außerordentlichen Mitgliedern in einer Kassenärztlichen Vereinigung. Diese Differenzierung ist durch das GMG mit Wirkung zum 1.1.2005 entfallen.

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      Das Gesetz und die Zulassungsverordnungen lassen offen, welche Voraussetzungen die „Vertreter der Ärzte“ im Zulassungsausschuss erfüllen müssen. Nach Auffassung des BSG muss dies nicht in jedem Fall ein Arzt sein[79]. Bestätigt wird dies durch einen systematischen Vergleich mit anderen Besetzungsvorschriften (wie etwa § 12 Abs. 3 SGG), in denen das Gesetz dann, wenn als „Vertreter der Ärzte“ ausschließlich ein Arzt zu fungieren hat, dies ausdrücklich vorschreibt. Im Übrigen ist es auch nach dem Sinn und Zweck der Besetzungsvorschriften für die Zulassungsgremien – Repräsentation der die Leistungserbringung im System der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblich tragenden Ärzte in den Organen der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen – nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall als Vertreter der Ärzte Nichtärzte bestellt werden können. Für die Arztseite kann es sich als durchaus interessengerecht erweisen, wegen deren spezifischer Sachkunde im Einzelfall Nichtärzte in diese Organe zu entsenden. Allerdings ist die ausschließliche Besetzung der Ärzteseite mit Nichtärzten nicht zulässig, da die Funktion der Zulassungsgremien die Einbringung auch ärztlichen Sachverstandes gebietet.[80]

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      Die Mitglieder eines Zulassungsausschusses können nicht gleichzeitig Beisitzer in dem für den Zulassungsausschuss zuständigen Berufungsausschuss sein, § 35 Abs. 3 Ärzte-ZV.

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      Nach § 95 Abs. 13 S. 1 SGB V treten in Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 4 S. 1 SGB V) abweichend von § 96 Abs. 2 S. 1 und § 97 Abs. 2 S. 1 SGB V an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl, wobei unter den Vertretern der Psychotherapeuten mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein muss. Die Bestimmung schafft keine eigenständigen Zulassungsgremien für die Zulassungssachen der Psychotherapeuten und überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte, sondern ändert für diesen funktionalen Aufgabenbereich nur partiell die Zusammensetzung der Ausschüsse auf der „Ärzteseite“.[81]

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      Nach wie vor umstritten ist, wie viele Mitglieder für den Zulassungsausschuss in Zulassungsangelegenheiten der Psychotherapeuten zu bestellen sind.[82] Die Bestimmung des § 95 Abs. 13 S. 1 SGB V ordnet die Parität der Vertreter der Ärzte und der Vertreter der Psychotherapeuten an, begrenzt aber nicht die Anzahl der Mitglieder. Da an die Stelle der Vertreter der Ärzte (§ 96 Abs. 2 S. 1 SGB V, § 34 Abs. 1 Ärzte-ZV) Vertreter der Ärzte und Vertreter der Psychotherapeuten in gleicher Zahl treten, müssen zur Wahrung der Parität mindestens zwei Vertreter der Ärzte und zwei Vertreter der Psychotherapeuten (darunter mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut) bestellt werden. Im Hinblick auf die in § 96 Abs. 2 S. 1 SGB V angeordnete Parität zwischen den Vertretern der Ärzte und den Vertretern der Krankenkassen ist auch die Anzahl der von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam zu bestellenden Ausschussmitglieder dementsprechend auf vier zu erhöhen. In Zulassungsangelegenheiten der Psychotherapeuten besteht der Zulassungsausschuss deshalb aus mindestens acht Mitgliedern,[83] was mit der in § 34 Abs. 1 Ärzte-ZV angeordneten Beschränkung auf sechs Mitglieder kollidiert. Soweit es um Zulassungsangelegenheiten der Psychotherapeuten geht, wird die Bestimmung des § 34 Abs. 1 Ärzte-ZV jedoch durch den höherrangigen § 95 Abs. 13 S. 1 SGB V verdrängt.[84] Den Vorgaben der §§ 95 Abs. 13, 96 Abs. 2 S. 1 SGB V entspricht es daher auch, wenn unter Beibehaltung von drei Vertretern der Ärzte drei Vertreter der Psychotherapeuten und sechs Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen bestellt werden.[85]

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      Unter den Vertretern der Psychotherapeuten muss mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein, während die Entsendung eines Psychologischen Psychotherapeuten nicht vorgeschrieben ist. Demzufolge kann auch der andere Vertreter der Psychotherapeuten ebenfalls Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Mit Blick auf die Formulierung „unter den Vertretern der Psychotherapeuten“ in § 95 Abs. 13 S. 1 Hs. 2 SGB V ist es nicht ausgeschlossen, neben dem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bzw. dem Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern oder Jugendlichen einen Nichtpsychotherapeuten als Vertreter zu benennen.[86] An die Vertreter der Ärzte werden keine Voraussetzungen geknüpft, insbesondere müssen sie nicht überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätig sein.

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      Nach § 95 Abs. 13 S. 2 SGB V wurden für die erstmalige Besetzung der Zulassungsgremien in Zulassungssachen der Psychotherapeuten die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen, weil die nichtärztlichen Psychotherapeuten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung noch nicht in die Selbstverwaltung der Kassenärztlichen Vereinigung integriert waren und somit an der Berufung ihrer


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