Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook. Christian Wittmann

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oder Berufungsausschuss getroffenen Entscheidung nicht in Frage, haften die entsendenden Körperschaften als Gesamtschuldner.[112] Die entsendende Körperschaft haftet, wenn zumindest ein von ihr bestelltes Mitglied Amtspflichten verletzt hat.

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      Da der Zulassungsausschuss nach § 96 Abs. 2 S. 6 SGB V mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet und – abgesehen von dem Fall des § 103 Abs. 3a S. 9 SGB V – bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt gilt, ist es denkbar, dass die rechtswidrige Entscheidung gegen den Willen sämtlicher der von der in Anspruch genommenen Körperschaft entsandten Mitglieder zustande gekommen ist. Da der Zulassungsausschuss dem Geschädigten als Einheit gegenüber tritt und die Einheit der Entscheidungen durch das Beratungsgeheimnis (§ 41 Abs. 3 Ärzte-ZV) institutionell abgesichert ist, wird die Darlegungs- und Beweislast umgekehrt: Die für das Abstimmungsverhalten ihrer Mitglieder in Anspruch genommene Körperschaft muss darlegen und beweisen, dass ihre Mitglieder der rechtswidrig ergangenen Entscheidung nicht zugestimmt haben.[113]

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      Der Beschluss muss objektiv rechtswidrig sein. Sofern hierüber nicht bereits die Entscheidung des Sozialgerichts im Rahmen des Primärschutzes vorliegt, müssen die Zivilgerichte eine eigenständige Prüfung der Rechtmäßigkeit vornehmen.[114] Eine im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens lediglich vorläufige Entscheidung entfaltet jedoch keine Bindungswirkung.[115]

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      Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet ohne Weiteres einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, dann kann aus der Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden.[116] Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine objektiv unrichtige Gesetzauslegung oder Rechtsanwendung vorwerfbar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift verstößt oder wenn die Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind; dagegen fehlt es in der Regel am Verschulden, wenn die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt – bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall – zweifelhaft sein kann und noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt ist und die Auslegung dieser Vorschrift noch vertretbar erscheint.[117] Allerdings soll eine Auffassung dann nicht mehr vertretbar sein, wenn sich zu der Rechtsfrage in der Literatur bereits eine zutreffende und offenkundig allein sinnvolle herrschende Meinung herausgebildet hat.[118]

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      Die Zulassungsgremien sind an gesetzliche und untergesetzliche Bestimmungen, etwa an Regelungen des BMV-Ä[119] oder an Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gebunden; ihnen steht insoweit keine Prüfungs- oder gar Verwerfungskompetenz zu.[120] Dementsprechend wäre Verschulden zu verneinen, wenn beispielsweise sich die im Beschluss des Berufungsausschusses zugrunde gelegte Übergangsregelung des § 63 Abs. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie 2013[121] als mit höherrangigem Recht nicht vereinbar[122] erwiesen hätte.[123]

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      Der Haftung kann § 839 Abs. 3 BGB entgegenstehen, wenn der Geschädigte es unterlassen haben sollte, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Ein solches Rechtsmittel ist der Widerspruch zum Berufungsausschuss bzw. die Klage gegen den Beschluss des Berufungsausschusses zum Sozialgericht. Je nach Fallkonstellation kommen als Rechtsmittel auch Rechtsbehelfe des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht.[124]

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      Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 194 BGB drei Jahre und wird in analoger Anwendung der §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB durch Maßnahmen des gebotenen Primärrechtschutzes gehemmt.[125] Die Verjährung ist auch dann gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB analog gehemmt, wenn der Berufungsausschuss dem Geschädigten die begehrte Zulassung erteilt hat und die in Anspruch genommene Kassenärztliche Vereinigung gegen den Beschluss des Berufungsausschusses Klage zum Sozialgericht erhoben hat.[126]

2. Kapitel Mitwirkung von Patientenvertreterinnen und -vertretern gemäß § 140f Abs. 3 SGB V sowie der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde gemäß § 96 Abs. 2a SGB V I. Mitwirkung von Patientenvertreterinnen und -vertretern gemäß § 140f Abs. 3 SGB V

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      § 140f SGB V regelt Mitberatungs- und Antragsrechte von Patienten- und Selbsthilfeorganisationen als kollektive Patientenrechte, die durch von diesen benannte sachkundige Personen wahrgenommen werden.[1] Die Vorschrift ist mit dem GMG mit Wirkung zum 1.1.2004 eingeführt worden. Sie geht auf Empfehlungen des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen zurück (Gutachten 2000/2001 und Gutachten 2003).[2]

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      § 140f Abs. 1 SGB V enthält den Grundsatz, dass die Patienten- und Selbsthilfeorganisationen nach den §§ 1 bis 3 der PatBeteiligungsV bei Entscheidungen, die die Versorgung der Versicherten – nicht nur der jeweiligen Interessengruppen[3] – betreffen, zu beteiligen sind. Die konkreten Regelungen über die Beteiligung in den Zulassungsgremien sind in § 140f Abs. 3 SGB V und an verschiedenen Stellen der Ärzte-ZV geregelt (siehe §§ 36 Abs. 2, 41 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 S. 2, 42 S. 4 Ärzte-ZV).

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      § 140f SGB V dient der Stärkung der Patientensouveränität.[4] Die Versicherten[5] sollen stärker in die Entscheidungsprozesse eingebunden und von Betroffenen zu Beteiligten werden, um eine angemessene Vertretung ihrer Interessen zu gewährleisten[6] und ihnen mehr Eigenverantwortung zumuten zu können. Die Beteiligung von Patientenvertretern soll die Entscheidungsträger über Belange der Patienten informieren und so die Entscheidungsgrundlage vervollständigen, zu mehr Transparenz und Akzeptanz und einer gewissen Kontrolle durch die Anwesenheit der Patientenvertreter bei der Entscheidungsvorbereitung führen.[7] Der Gesetzgeber erhofft sich einen wesentlichen Beitrag der Versicherten und Patienten zur Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen.[8] Eine echte Mitentscheidungsbefugnis ist damit nicht verbunden.[9] Auf Bundesebene haben sich die Regelungen über die Patientenbeteiligung dennoch bereits bewährt.[10]

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      Die maßgeblichen Organisationen i.S.d. § 140f Abs. 1 SGB V ergeben sich aus bzw. aufgrund der PatBeteiligungsV.[11] Die in § 1 PatBeteiligungsV geregelten Anforderungen an maßgebliche Organisationen legen ein besonderes Augenmerk auf die Neutralität und Unabhängigkeit der Organisation[12] sowie auf deren Organisationsgrad.[13] Es handelt sich um Interessenvertretungen, die als Dachverbände ausschließlich überindividuell-abstrakte Interessen wahrnehmen.[14]

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      Gemäß § 2 PatBeteiligungsV sind der Deutsche Behindertenrat, die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen, die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. und der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. anerkannt (§ 2 Abs. 1 PatBeteiligungsV)[15]. Gemäß § 3 PatBeteiligungsV kann das Bundesministerium für Gesundheit auf Antrag weitere Organisationen


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