Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook. Christian Wittmann

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bzw. die Aberkennung dieses Status ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 PatBeteiligungsV, der die Anerkennung der maßgeblichen Organisationen auf die „Bundesebene“ beschränkt, sind diese Organisationen gemäß § 4 Abs. 1 PatBeteiligungsV auch zur Bestimmung der sachkundigen Personen für die Beteiligung im Zulassungs- und Berufungsausschuss (also auf Landesebene) zuständig. Die Rechtsaufsicht über die Durchführung der Patientenbeteiligung auf Landesebene obliegt ausschließlich den Rechtsaufsichtsbehörden des jeweiligen Landes.[17]

4. Rechte und Pflichten der maßgeblichen Organisationen

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      Gemäß § 140f Abs. 3 S. 1 Hs. 2 SGB V sind die maßgeblichen Organisationen, wenn sie sich beteiligen wollen, verpflichtet, sachkundige Personen zu benennen, die in den Zulassungs- und Berufungsausschüssen das Mitberatungsrecht ausüben. Die Benennung erfolgt durch sämtliche gemäß §§ 2, 3 PatBeteiligungsV anerkannten Organisationen einvernehmlich (§ 140f Abs. 3 S. 4 SGB V, § 4 Abs. 1 S. 1 PatBeteilungsV). Die Beurteilung der Sachkunde der benannten Personen steht den maßgeblichen Organisationen zu.[18] Die Zulassungsgremien sind nicht berechtigt, die benannten Personen wegen mangelnder Sachkunde zurückzuweisen.[19]

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      Im Zusammenhang mit der Benennung der sachkundigen Personen sind viele Fragen ungeregelt.[20] Bspw. ergibt sich weder aus dem SGB V noch aus der PatBeteiliungsV eine Beschränkung der Amtszeit eines sachkundigen Vertreters. Auch stellt sich die Frage, ob und nach welchen Vorschriften eine sachkundige Person ihr Mandat niederlegen oder abberufen werden kann und wie Konkurrenzsituationen mehrerer Bewerber um das „Amt“ als sachkundige Person zu handhaben sind.

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      Diese Fragen lassen sich nicht dadurch lösen, dass man die Befugnis zur Entsendung sachkundiger Personen in die Zulassungsgremien gemäß § 140f Abs. 3 S. 1 SGB V als Beleihung der maßgeblichen Organisationen behandelt. Von einer Beleihung spricht man, wenn einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts durch einen Hoheitsträger die Zuständigkeit eingeräumt wird, bestimmte einzelne öffentlich-rechtliche Aufgaben und Befugnisse im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen.[21] Eine solche Befugnis steht den maßgeblichen Organisationen, die keine Hoheitsträger sind, und den von diesen entsandten sachkundigen Personen aber gerade nicht zu.[22]

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      Mangels öffentlich-rechtlicher Stellung der maßgeblichen Organisationen liegt in der Bestellung einer sachkundigen Person kein Verwaltungsakt.[23] Verwaltungsakte ergehen im Über-/Unterordnungsverhältnis und können ihren Adressaten auch gegen dessen Willen zu einem bestimmten Handeln verpflichten. Dieses Konzept passt nicht auf die in § 2 PatBeteiligungsV genannten Organisationen. Als sachkundige Personen kommen nur Freiwillige in Betracht. Die Bestellung erfolgt auf zivilrechtlicher Grundlage durch verbandsinterne Wahl.[24] Auch wenn es sich bei der Benennung der sachkundigen Personen nicht um einen Verwaltungsakt handelt, sind für Streitigkeiten über die Bestellung oder deren Aufhebung die Sozialgerichte zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Begehrt der Bewerber, zur sachkundigen Person benannt zu werden, muss er eine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG erheben. Wendet er sich gegen die Aufhebung der Benennung, kommt die Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Betracht. Die berechtigten Organisationen dürfen ihr Recht einvernehmlich, aber im Übrigen grundsätzlich frei, also auch nach politischen Zweckmäßigkeitsüberlegungen ausüben. Die Grenze bildet das Willkürverbot aus Art. 3 GG.[25]

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      Die Zahl der sachkundigen Personen soll höchstens der Zahl der von den Krankenkassen entsandten Mitglieder im Zulassungs- und Berufungsausschuss entsprechen. Gemäß § 90 Abs. 2 S. 1 SGB V entsenden die Kranken- und Ersatzkassen insgesamt 9 Mitglieder. Eine Unterschreitung ist möglich.[26]

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      Die Benennung der sachkundigen Personen erfolgt zu spezifischen Themen. Mindestens die Hälfte der sachkundigen Personen sollen selbst Betroffene sein (§ 4 Abs. 1 S. 1 PatBeteiliungsV). Dies soll ein hohes Maß an Sachkunde zu den in den Zulassungsgremien jeweils behandelten Themen gewährleisten.[27] Die Regelung, wonach die Organisationen auf Bundesebene die sachkundigen Personen benennen, weicht von § 140f Abs. 3 S. 1 SGB V ab und ist daher fragwürdig. Die Verordnungsermächtigung des § 140g SGB V[28] berechtigt das Bundesministerium für Gesundheit nur dazu, näheres zu den von § 140f Abs. 3 SGB V genannten Voraussetzungen zu regeln, nicht aber diese Voraussetzungen selbst zu modifizieren.[29]

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      Die in § 140f Abs. 1 SGB V genannten Organisationen haben ein Mitberatungsrecht, aber kein Stimmrecht (§ 140f Abs. 3 S. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB V, § 4 Abs. 1 S. 3 PatBeteiligungsV). Das Mitberatungsrecht beinhaltet das Recht zur Anwesenheit durch eine sachkundige Person bei der Beschlussfassung (§ 140f Abs. 3 S. 2 SGB V).[30] Es ist einklagbar (subjektives Recht).[31] Das Mitberatungsrecht wird auch als eine erweiterte, institutionalisierte Form des rechtlichen Gehörs im Vorfeld der konkreten Leistungserbringung im Krankheitsfall angesehen.[32] Das Mitberatungs- und Anwesenheitsrecht im Zulassungs- und Berufungsausschuss besteht gemäß § 140f Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB V bei Entscheidungen über Sonderbedarfszulassungen (§ 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V), Befristungen nach § 19 Abs. 4 Ärzte-ZV und Ermächtigungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen (§§ 95 Abs. 4 SGB V, 31 Ärzte-ZV). Gemäß § 140f Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB V besteht darüber hinaus ein Mitberatungsrecht bei Entscheidungen des Zulassungsausschusses über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 3a SGB V und über die Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 Abs. 4 S. 10 SGB V. Durch diese Erweiterung der Mitberatungsrechte soll die Perspektive der Patienten im Rahmen der Bedarfsplanung besser berücksichtigt werden.[33] Die Abwesenheit geladener sachkundiger Personen beeinträchtigt die Beschlussfähigkeit nicht.[34]

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      Die sachkundigen Personen sind zunächst mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen, an denen sie teilnehmen dürfen, zu laden (§ 36 Abs. 2 Ärzte-ZV).[35] Unterbleibt die gebotene Ladung, so liegt ein Verfahrensmangel vor. Ob dieser zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse führen kann, ist umstritten.[36] Die Patientenvertreter werden allein im öffentlichen Interesse tätig.[37] Die Stärkung der Patientensouveränität soll zu einer Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung beitragen. Bei dem Mitberatungsrecht aus § 140f Abs. 3 SGB V handelt es sich jedoch um ein rein subjektives Recht der in § 140f Abs. 1 SGB V genannten Organisationen.[38] Im Hinblick darauf wird die Relevanz eines Ladungsfehlers gegenüber einer sachkundigen Person teilweise generell verneint.[39]

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      Anfechtungsberechtigt sind allerdings nicht die maßgeblichen Organisationen selbst, sondern die von den Beschlüssen betroffenen Leistungserbringer. Voraussetzung der Anfechtbarkeit ist, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Mitberatung der sachkundigen Personen das Entscheidungsergebnis beeinflusst hätte.[40] Die sachkundigen Personen haben ein Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten der Verfahren, an denen sie beratend mitwirken.[41] Sie erhalten eine Abschrift des vom Zulassungs- oder Berufungsausschuss getroffenen Beschlusses (§ 41 Abs. 5 S. 2 Ärzte-ZV) sowie eine Sitzungsniederschrift über die Tagesordnungspunkte, bei denen sie mitberatend tätig waren (§ 42 S. 4 Ärzte-ZV).

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      Gemäß § 140f Abs. 5 SGB V haben die sachkundigen Personen Anspruch auf Reisekostenerstattung, Ersatz ihres Verdienstausfalls sowie einen Pauschbetrag


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