Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Andrea Wechsler
gegen die Persönlichkeitsrechte (§§ 74 f. UrhG) und gegen die Ausschließlichkeitsrechte (§§ 78 f. UrhG) der ausübenden Künstler verstößt, kann nach §§ 97 ff. UrhG auf Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Diese Vorschriften sind bereits im Urheberrecht erörtert worden.
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Zu den Vergütungsansprüchen: Nach § 78 II UrhG ist dem ausübenden Künstler eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn
- | nach § 78 I Ziff. 2 die Darbietung erlaubterweise gesendet, |
- | die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird. |
Problematisch ist häufig auch hier die Frage der Angemessenheit der Vergütung. § 79 II UrhG verweist auf die §§ 32–43 UrhG, also auf die Regelungen der gleichen Problematik beim Urheber, die wir bereits kennen.
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Da die ausübenden Künstler – wie die Urheber – in der Regel nicht in der Lage sind, die ihnen eingeräumten Verwertungsrechte selbst geltend zu machen, können sie diese – bereits im Voraus – an eine Verwertungsgesellschaft abtreten (§ 78 III, 2 UrhG), an die GVL = Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der GVL besteht deren Aufgabe in der treuhänderischen Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Bild- und Tonträgerhersteller und Veranstalter im Sinne von § 81 UrhG ergeben sowie die Verteilung der erzielten Einnahmen an die Berechtigten.
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Häufig arbeiten ausübende Künstler auf Grund eines Arbeits- oder Dienstvertrages, etwa Schauspieler und Musiker bei einer städtischen Bühne oder einer Rundfunkanstalt. Inhaber der Leistungsschutzrechte sind die ausübenden Künstler, nicht etwa der Dienstberechtigte. Da sie aber die Darbietung in Erfüllung ihrer dienstvertraglichen Pflichten erbringen und dafür bezahlt werden, besteht bei der Verwertung die gleiche Interessenkollision, die wir bereits beim angestellten Urheber kennen gelernt haben. Oft werden über die Nutzungsbefugnisse des Dienstherrn in Tarif- oder Individualverträgen Vereinbarungen getroffen. Ansonsten verweist § 79 II, 2 UrhG auf §§ 31 V, 43 UrhG und damit auf den von den Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck entsprechend der Zweckübertragungstheorie. So ergibt sich sicherlich nach dem Wesen des Arbeitsvertrages eines bei einer Rundfunkgesellschaft angestellten Musikers, dass seine Darbietung gesendet werden darf.
3. Schutz des Herstellers von Tonträgern
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Hersteller von CDs, Tonbändern oder sonstigen Tonträgern genießen nach § 85 UrhG einen besonderen Schutz. Dies vor allem aus zwei Gründen: Sie erbringen – zwar keine künstlerische, aber – eine qualifizierte technische Leistung; Tonträger können heute sehr leicht kopiert werden.
Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen (§ 85 I UrhG).
Wird ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 78 II UrhG erhält (§ 86 UrhG). Die Geltendmachung dieses Vergütungsanspruches erfolgt in der Regel über die GVL. Diese teilt nach ihrem Verteilungsplan die Vergütungen zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern auf.
4. Schutz des Sendeunternehmens
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Sendeunternehmen genießen besonderen Schutz aus den gleichen Gründen wie die Hersteller von Tonträgern.
Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
- | seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen, |
- | seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht, |
- | an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 87 I UrhG). |
5. Schutz des Lichtbildners
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§ 2 I Ziff. 5 UrhG gibt – wie wir wissen – Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke, also für künstlerische Lichtbilder. § 72 UrhG gewährt ein Leistungsschutzrecht für Lichtbilder Die Grenzziehung zwischen dem einen und andern ist meist äußerst schwierig. Diese komplizierte Abgrenzung braucht im Einzelfall häufig nicht vorgenommen zu werden, da die Vorschriften für Lichtbildwerke auf Lichtbilder entsprechend anzuwenden sind (§ 72 I UrhG); eine Ausnahme macht die Schutzdauer: Lichtbildwerke 70 Jahre (§ 64 I UrhG), Lichtbilder 50 Jahre (§ 72 III UrhG).
Was wir bereits beim Lichtbildwerk kennen gelernt haben, gilt auch hier: Das Lichtbildschutz einzelner Filmbilder aus § 72 UrhG erstreckt sich nicht nur auf die Verwertung der Bilder in Form von Fotos, sondern auch auf die Verwertung der Bilder in Form des Films (BGH, v. 6.2.2014, Az. ZR 86/12 – Peter Fechter).
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Auf eines sei jedoch besonders hingewiesen. Geschützt ist nicht der Inhalt, das Motiv des Lichtbildes, sondern nur dessen konkrete Wiedergabe. Deshalb gewährt das Leistungsschutzrecht in der Regel nur Schutz gegen Vervielfältigung der konkreten Aufnahme als eines körperlichen Gegenstandes in unveränderter Form (BGH, NJW 67, 724 – skai – cubana; OLG München, ZUM 91, 431).
Beispiel:
Es darf also z.B. ein Bergsee von einem Dritten von der gleichen Stelle aus, mit gleichem Bildausschnitt, mit gleicher Blende, mit gleicher Belichtungszeit und gleicher Brennweite aufgenommen werden, wie dies vorher von einem Werbefotografen für eine Ansichtskarte geschehen ist.
Vgl. Fall 4.
6. Schutz des Datenbankherstellers
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Besonderen Schutz genießen Datenbankhersteller insbesondere deswegen, weil auf diesem Gebiet erheblicher Aufwand zu erbringen ist.
Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch angeordnet und einzeln mithilfe elektronischer Mittel zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert (§ 87a I, 1 UrhG).
Dem Datenbankhersteller – das ist derjenige, der die genannten Investitionen vorgenommen hat (§ 87a II UrhG) – wird das Ausschließlichkeitsrecht der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe eingeräumt (§ 87b I UrhG).