Wirtschaftsprüfung für Dummies. Holger Wirtz

Wirtschaftsprüfung für Dummies - Holger Wirtz


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      Die Prüfungsgebiete (Module) im Wirtschaftsprüferexamen sind:

       Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht,

       Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,

       Wirtschaftsrecht und

       Steuerrecht.

       Im Examen vier Module beherrschen

      Bisher konnte das Wirtschaftsprüfungsexamen ausschließlich als Blockprüfung abgelegt werden. Das bedeutete, dass Sie die (bis zu) sieben Klausuren innerhalb von drei Wochen schreiben mussten und dann in der mündlichen Prüfung in allen Prüfungsgebieten an einem Tag geprüft wurden. Ein ganz schöner Prüfungsmarathon! Eine Nachprüfung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten, die Ergänzungsprüfung, war nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, und dann erst bei einem der nachfolgenden Prüfungstermine.

      Doch zum Glück hat sich das geändert. Modularisierung macht's möglich! Sie erlaubt eine individuellere persönliche Examensplanung.

       In jedem der vier Module muss eine Modulprüfung abgelegt werden.

       Jede Modulprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

       Sie können die Modulprüfungen auf mehrere Prüfungstermine verteilen. Sie müssen also nicht mehr alle Prüfungsgebiete im Block in Angriff nehmen. Der gesamte Prüfungszeitraum darf maximal sechs Jahre umfassen. Reihenfolge und Abstände zwischen den Prüfungen können Sie wählen.

      Sie können sich also viel Zeit lassen und so Beruf, Familie und Prüfungsvorbereitung besser miteinander vereinbaren. Ist das nicht einfach großartig?

       Vorkenntnisse nachweisen und das Wirtschaftsprüferexamen verkürzen

      Haben Sie Vorkenntnisse in einzelnen Prüfungsthemen und können diese nachweisen, kann es sein, dass Ihnen diese angerechnet werden und das Examen damit für sie verkürzt ausfällt.

       Der »klassische« Weg: Zunächst das Steuerberaterexamen

      Für Steuerberater entfällt die Prüfung im Steuerrecht. Die Prüfung im Steuerrecht kann vorgezogen werden. Dies ist auch ein Grund, warum so viele Wirtschaftsprüfer – noch vor Einführung der Modularisierung des Examens – zunächst das Steuerberaterexamen abgelegt haben.

       Anerkennung von Studienleistungen

      Sofern Sie einen nach § 8a und § 13b WPO akkreditierten Studiengang abgeschlossen haben, können weitere Module entfallen.

       Haben Sie ein nach § 8a WPO akkreditiertes Masterstudium (WP-Master) erfolgreich abgeschlossen, entfallen für Sie im Wirtschaftsprüfungsexamen die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den beiden Gebieten »Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre« und »Wirtschaftsrecht«. Sie müssen also nur noch Prüfungen in den beiden Gebieten »Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht« und »Steuerrecht« bestehen.

       Haben Sie ein wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium in einem nach § 13b WPO akkreditierten Studiengang abgeschlossen? Dann haben Sie vielleicht in einem der beiden Prüfungsgebiete »Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre« oder »Wirtschaftsrecht« Prüfungsleistungen erbracht, die denen im Wirtschaftsprüfungsexamen nach Inhalt, Form und Umfang gleichwertig sind. Ist dies der Fall, können Ihnen diese Prüfungsleistungen nach § 13b WPO auf das Wirtschaftsprüfungsexamen angerechnet werden und Sie müssen weder eine schriftliche noch eine mündliche Prüfung in dem jeweiligen Gebiet ablegen.

      

Wollen Sie sich schlaumachen, bei welchen Studiengängen eine Verkürzung des Examens möglich ist? Die jeweils akkreditierten Studiengänge werden auf der Webseite der Wirtschaftsprüferkammer bekannt gemacht. Während nur sehr wenige Studiengänge nach § 8a WPO akkreditiert sind, sind zahlreiche wirtschafts- oder rechtswissenschaftliche Studiengänge nach § 13b WPO akkreditiert.

      Haben Sie die Prüfung bestanden, sind Sie noch nicht automatisch Wirtschaftsprüfer. Sie müssen bei der Wirtschaftsprüferkammer beantragen, dass Sie als Wirtschaftsprüfer bestellt werden. Vor der Aushändigung der Urkunde über die Bestellung müssen Sie den durch § 17 WPO vorgegebenen Berufseid leisten:

      »Ich schwöre, dass ich die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers verantwortungsbewusst und sorgfältig erfüllen, insbesondere Verschwiegenheit bewahren und Prüfungsberichte und Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde [so wahr mir Gott helfe].«

      Nehmen wir mal an, Sie haben sich für den Beruf des Wirtschaftsprüfers entschieden und haben dieses Ziel erreicht:

      1 Sie haben die Zulassungsvoraussetzungen für das Examen erfüllt,

      2 Sie haben das Examen erfolgreich abgelegt und

      3 Sie sind als Wirtschaftsprüfer bestellt worden.

      

Die Pflicht zur Qualitätskontrolle im Falle der Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB ist eine Berufspflicht, deren Einhaltung die Wirtschaftsprüferkammer überwacht.

      In das System der Qualitätskontrolle werden Sie als Wirtschaftsprüfer einbezogen, sobald Sie der Wirtschaftsprüferkammer Ihre Absicht zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen anzeigen. Die Qualitätskontrolle erfolgt dann in Form einer Qualitätskontrollprüfung, welche spätestens alle sechs Jahre durchzuführen ist.

      

Wenn Sie es genau nachlesen wollen: Das System der Qualitätskontrolle ist in §§ 57a WPO geregelt. Die gesetzlichen Anforderungen werden durch die Satzung für Qualitätskontrolle vom 21. Juni 2016 konkretisiert.

       Anzeigepflicht

      Wenn Sie zum ersten Mal einen Prüfungsauftrag annehmen, müssen Sie diesen innerhalb von zwei Wochen bei der Wirtschaftsprüferkammer anzeigen und Art und Umfang der Tätigkeit mitteilen.

       Art der Prüfung: Werden gesetzliche Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse oder von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Prüfungen durchgeführt?

       Umfang der Prüfung: Anzahl der voraussichtlich jährlich abzuwickelnden Wie viele Prüfungen werden Sie voraussichtlich jährlich abwickeln? In welche Größenklassen im Sinne von § 267 HGB fallen die zu prüfenden Unternehmen und welche Rechtsformen haben diese?

      Gibt es später wesentliche Änderungen von Art und Umfang Ihrer Prüfungstätigkeit,


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