Missbrauch mit dem Missbrauch. Rainer Bertram
allein in der Begegnung unseres Sohnes mit mir mehr als die sogenannten Fachleute? Da spricht mich eine Mutter, die mich vom Kindergarten her kennt, in der Pausenhalle an und fragt, was denn passiert sei. Levin hätte am Tag zuvor weinend in der Halle gestanden und seinen Papa gesucht. Aber der wird ja nach Darstellung der gegnerischen Anwältin durch meine Anwesenheit traumatisiert, hat schwerste Angsträume, leidet unter Einschlafstörungen und nässt ein. Wenn ich so einen Schriftsatz lese, frage ich mich, wie ein Gericht, ein Richter mit langjähriger Erfahrung so etwas überhaupt ernst nehmen kann.
Freitag – 28. September 2012
Ihr Schreiben vom 11.09.2012, heute bei mir eingegangen, habe ich zur Kenntnis genommen. Im Hinblick auf alle anstehenden Verfahren teile ich Ihnen mit, dass mich mein Mandant umfassend mandatiert hat. 12
12 mein Anwalt an gegn. Anwältin am 28.09.2012
Die Ausführungen im Hinblick auf Gegen-forderungen aus der „Beteiligung am Zusammenleben“ sind nicht überzeugend. Bitte erläutern Sie, aus welchem Rechtsgrund Sie glauben, es bestehe ein Anspruch Ihrer Mandantin. Die Rechtsprechung im Hinblick auf die Rückforderung von Lebenshaltungskosten halte ich für eindeutig. Vor diesem Hintergrund halte ich Ihre Einwendungen für unerheblich. Was Sie mit „familienbezogenen Kosten“ meinen, verstehe ich ebenfalls nicht. Interessant ist, dass Sie eine Warmmiete für die Nutzung des Anwesens angeben, jedoch in sämtlichen Verfahren das Bestehen eines Mietvertrages beharrlich bestreiten. Das ist meines Erachtens widersinnig; wofür glaubt Ihre Mandantin eine Warmmiete vereinnahmen zu können? Es ist zutreffend, dass Herr Rainer Bertram Verbindlichkeiten aufgrund des mit seiner früheren Ehefrau erworbenen Anwesens hatte. Die Einstellung Ihrer Mandantin im Hinblick auf einen Umgang meines Mandanten mit seinem Sohn halte ich für geradezu bigott. Während Sie in Ihrem Schreiben auf die Bereitschaft, meinem Mandanten Umgang zu gewähren verweisen, haben Sie bereits vor einer Woche eine einstweilige Anordnung beantragt, mit welcher Sie meinem Mandanten verbieten lassen wollten, sich seinem Sohn zu nähern. Es entspricht nicht dem Eindruck meines Mandanten, dass sich der Sohn durch seine Besuche irritiert fühlt, vielmehr hat Levin meinem Mandanten gegenüber mehrfach seine Trauer über den durch Ihre Mandantin verhinderten Umgang zum Ausdruck gebracht. Dass Ihre Mandantin auch in diesem Punkt erst nach einer gerichtlichen Klärung einlenken wird, ist im Hinblick auf das Kindeswohl traurig; der Bitte Ihrer Mandantin wird jedoch entsprochen. Allerdings mag Ihre Mandantin zur Kenntnis nehmen, dass Sie eine Kontaktaufnahme meines Mandanten zu seinem Sohn nicht verbieten kann. Ihrer Mandantin steht es jedoch frei, wenn sie Ihren Sohn von sämtlichen Aktivitäten, bei welchen er meinem Mandanten begegnen könnte, fernhalten mag.
Die hierdurch entstehende Isolation mag Ihre Mandantin dem gemeinsamen Sohn erklären. Die zu guter Letzt erfolgten Hinweise wurden in dem von Ihrer Mandantin betriebenen Gewaltschutz-verfahren kommentiert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diesen Vortrag verwiesen. Mein Mandant hat kein Interesse daran, sich Ihrer Mandantin zu nähern, allerdings habe ich meinen Mandanten darüber aufgeklärt, dass ihm das Recht zusteht, sich seinem Sohn zu nähern. Möglicherweise können Sie Ihrer Mandantin einen altersgerechten Umgang mit einer Trennung nahelegen und ihr erklären, dass ihr Kind trotz der Trennung Umgang mit beiden Elternteilen verdient. Bitte erklären Sie mir zeitnah, ob Sie für die Rückforderung der für den ansprechenden Lebensstil aufgewendeten Zahlungen zustellungs-bevollmächtigt sind. Gleiches mögen Sie für den Kindesumgang tun. Ihre Mandantin wird außerdem letztmalig darauf hingewiesen, dass Sie mehr Präzision im Hinblick auf Tatsachenäußerungen gegenüber Dritten walten lassen mag.
Wie Ihre Mandantin gegenüber der Rektorin des gemeinsamen Sohnes glaubt behaupten zu können, sie habe das alleinige Sorgerecht (siehe dem Antrag beigelegten Schreiben) für das Kind, ist ebenso schleierhaft, wie die Äußerungen Ihrer Mandantin gegenüber Nachbarn, auf welche anstandshalber an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden soll. Bei der nächsten Verfehlung dieser Art sieht sich mein Mandant gezwungen, die Äußerungen Ihrer Mandantin gerichtlich prüfen zu lassen.
Dienstag – 02. Oktober 2012
+2100 Std
Beschluss einstweilige Anordnung § 1 GewSchG 13
13 Beschuss Gewaltschutzgesetz Amtsgericht –Familiengericht vom 08.10.2012
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Die Beteiligten sind ehemalige Lebenspartner und leben seit 06.07.2012 getrennt. Sie haben ein gemeinsames Kind, den am (.) 2006 geborenen Levin Schiffer Dieser lebt seit der Trennung der Beteiligten bei der Mutter. Die Beteiligten üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Ein im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gestellter Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter wurde durch das Amtsgericht am 24.08.2012 zurückgewiesen. (Az. 42F./12 eA). Ebenfalls zurückgewiesen wurde mit Beschluss vom 23.07.2012 ein Antrag des Vaters auf einstweilige Regelung des Umgangs (Az. 42F./12 eA). Die Antragstellerin beantragt, es dem Antragsgegner zu untersagen, sich dem der Antragstellerin gehörenden Anwesen in „D“ zu nähern oder dieses zu betreten. Weiter beantragt sie, es dem Antragsgegner zu untersagen, Kontakt zu dem gemeinsamen Sohn aufzunehmen, sich der Schule zu nähern oder ein Zusammentreffen mit ihr oder dem gemeinsamen Sohn herbeizuführen.
Der Antragsteller beantragt den Antrag zurück zu weisen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 1,2 GewSchG war zurück zu weisen. Ein Erlass der im Hinblick auf das gemeinsame Kind beantragten Anordnungen kam gem. § 3 GewSchG nicht in Betracht.
Die Beteiligten haben das gemeinsame Sorgerecht, insoweit sind also die Regelungen zu Sorge und Umgang vorrangig. Ein Erlass, der im Hinblick auf die Antragstellerin beantragten Anordnungen kam nicht in Betracht, da der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin substantiiert, nicht glaubhaft gemacht und im Übrigen vom Antragsgegner bestritten war. Die Antragstellerin hat insoweit lediglich vorgetragen, der Antragsgegner halte sich in „D“ auf, beobachte die Kindesmutter und parke vor der Hauseinfahrt. An einem nicht näher beschriebenen Tag sei er mit seinem PKW auf den Hof der Antragstellerin gefahren. Er schreibe Emails und SMS. Am 08.09.2012 habe er sich der Antragstellerin auf dem Schulfest genähert, er habe sie verfolgt und hinterhergerufen.
Donnerstag – 04. Oktober 2012
Kollateralschaden
Dann kommt das Urteil zum Mietvertrag. Einen Mietvertrag gibt es nicht. Der bei Gericht vorgelegte Vertrag ist kein Vertrag. Der bei der Finanzierung bei der Bank vorgelegte Vertrag ist kein Vertrag. So das Gericht. Meine Reaktion darauf: Nimm es hin. Einspruch überflüssig. Lass gut sein! Es wäre auch sinnlos, die Einhaltung einzufordern. Ich müsste ständig damit rechnen, dass sie nachts die Polizei ruft, mit „zerrissenem Schlafanzug“ Hilfe schreit und den Untermieter als „Täter“ präsentiert. Nein das Risiko einzugehen, wäre gleichbedeutend mit Selbstmord. Dann aber bei Kabel Deutschland mit Vorlage des nicht vorhandenen Mietvertrages zu behaupten, dass der Herr Bertram einen Anschluss im Haus hat, sie für sich einen neuen Anschluss einrichten möchte, weil sie den bestehenden Anschluss nicht nutzen und damit auch nicht bezahlen wolle, das zeugt von Unverfrorenheit. Kabel Deutschland ist das egal, sie nehmen meine Kündigung zum 01.09.2013 an und fordern bis dahin die Überweisung der monatlichen Gebühren für Fernsehen, Telefon und Internet von mtl. ca. 60 €. Dass Kabel Deutschland damit für ein und denselben Anschluss doppelt kassiert, interessiert niemanden. Ich bin gespannt, wie das weitergeht, denn zahlen werde ich mit Sicherheit nicht.
Mittwoch – 10.Oktober 2012
Es wird Zeit. Wenn überhaupt noch eine Chance besteht mit Schulden von über 90 000 €, wieder Fuß zu fassen, muss ich mich finanziell sanieren. Es hilft nicht, darauf zu warten, dass ich die Gelder aus dem Bau zurückerhalte. Das kann dauern. Ich muss nach dem Spatzen und Taube Vergleich verfahren. Ein kleineres Auto tut es auch. Ich brauche aber den Fahrzeugbrief und der befindet sich mit allen anderen persönlichen Unterlagen im Haus. Also schreibt mein Anwalt wieder mal einen Brief und bittet um Herausgabe des Briefes. Da kommt natürlich nichts. Meine Ex-Partnerin