Missbrauch mit dem Missbrauch. Rainer Bertram
Aufgrund der Vorkommnisse ist eine Kommunikation zwischen den Eltern derzeit ausgeschlossen. Der Antragsgegner war mehrfach aufgefordert worden, sich von der Antragstellerin und dem Kind fernzuhalten. Exemplarisch überreichen wir insoweit ein Schreiben der zuvor bevollmächtigten Rechtsan-wältin vom 11.07.2012 sowie ein weiteres Schreiben der Unterzeichnerin vom 19.07.2012. Der Antragsgegner hat sich an diese Aufforderung nicht gehalten. Im Gegenteil erreichen die Antrag-stellerin immer wieder Emails, SMS und der Antragsgegner spricht mit Lehrern, Erziehern, Freunden usw. schildert das Geschehen aus seiner Sicht. Aus diesem Grunde wurden die Bevoll-mächtigten des Beschuldigten mehrfach darauf hingewiesen, dass nunmehr ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz eingeleitet werde, sollten die Nachstellungen des Beschuldigten nicht aufhören. Anlässlich der Einschulung des Kindes hat der Beschuldigte dann über seine Anwälte mitteilen lassen, dass er dort nicht erscheinen werde. Aus diesem Grunde wurden die beabsichtigten Anträge nicht gestellt. Nun benutzt der Beschuldigte die Direktorin der Grundschule, der Schule, in welcher Levin eingeschult wurde, als „Briefkasten“. Mit Anwalt Schreiben vom 18.08.2012 an die Direktorin, welche in der Urlaubszeit der Unterzeichnerin von ihrem in der Kanzlei tätigen Vertreter gefertigt wurde, wurde die Direktorin der Grundschule gebeten, die Kontaktwünsche des Kindsvaters nicht umzu-setzen. Der Beanzeigte setzte sein Tun fort, er hält sich in „D“ auf, obwohl er nach seinen Angaben wohnhaft in M. ist. Er beobachtet sowohl die Kindesmutter als auch das Kind, er kontrolliert die Nachbarn der Familie Schiffer. Er erweckt Aufmerksamkeit, indem er direkt vor der Hauseinfahrt des Anwesens der Kindsmutter parkt und hupt. Am 08.09.2012 fand in der Grundschule von Levin ein Schulfest im Schulhof statt, es handelte sich um eine Pflichtveranstaltung.
Der Beschuldigte tauchte dort auf und näherte sich sowohl der Kindsmutter als auch dem Kind. Er umklammerte das Kind und redete 30 Minuten auf das Kind ein. Levin fing an zu weinen und zu zittern und bat die Mutter, nach Hause gehen zu dürfen. Das Kind war noch zu Schuldiensten während des Festes und zu Auftritten eingeteilt, weigerte sich jedoch, weiter an dem Schulfest teilzunehmen, die insoweit von der Kindsmutter kontaktierte Schulleiterin, der vorbezeichneten Frau G., befand sich zu diesem Zeitpunkt im intensiven Gespräch mit dem Kindsvater, dem Beschuldigten. Sie hatte ein Päckchen vom Beschuldigten entgegengenommen, wohl mit der Zusage, dieses an das Kind weiterzugeben. Nachdem die Kindesmutter sich mit dem Kind genähert hatte, gab sie das Päckchen an Herrn Bertram zurück und dieser übergab es seinem Sohn. Er verfolgte die Kindesmutter und Levin noch, als diese zu ihren Fahrrädern gingen, um nach Hause zu fahren und rief hinter ihr her. Am 11.09.2012 erschien der Beschuldigte dann bei einer Chorprobe gegen 14.30 Uhr, an welcher das Kind Levin teilnahm. Auch weiterhin beobachtet er das Kind und fährt durch „D“, er wird dort immer wieder und wiederholt gesehen. (.) Die Mütter der übrigen Kinder äußern sich besorgt, Levin zeigt massive Verhaltensauffälligkeiten. Der Kinderarzt des Kindes befürwortet eine psycho-logische Betreuung von Levin. Der Tatbestand des Hausfriedensbruches ist ebenfalls erfüllt. Das Anwesen steht im Alleineigentum der Kindsmutter. Dennoch erfuhr die Kindsmutter von einer zufällig sich in ihrem Haus befindlichen Zeugin, dass der Beschuldigte mit seinem PKW in den Hof gefahren war und das Grundstück nur deshalb wieder verließ, weil der Zeuge aus dem Haus trat. Der Antragsgegner lauert dem Kind Levin immer wieder auf, er versucht Kontakt aufzunehmen und beeinträchtigt das Kind hierdurch und irritiert es. Beim Familiengericht „S“ ist ein Antrag auf Regelung des Sorgerechts anhängig gemacht worden. Auch das Verhalten wegen Stalkings und Haus-friedensbruchs wurde bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht. Wegen der Eilbedürftigkeit wird gebeten, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
Donnerstag – 20. September 2012
Sehr geehrte Frau G., heute habe ich versucht Levin Guten Tag zu sagen. Da seine Mutter ihn dann in der Schule gehalten hat, habe ich in seinem Interesse und um den schulischen Bereich nicht zu beschädigen, verzichtet. Das Gespräch beim JA war positiv, aber die Zeitabläufe, die aus meiner Sicht zu lang sind, lassen mich ungeduldig werden.
Freitag – 21. September 2012
Sehr geehrter Herr Bertram, gestern ist Levin relativ pünktlich durch den Kindergarten nach Hause(?) gegangen. Er wurde von seiner Mutter und Familie Schiffer begleitet. Es freut mich, dass Sie Gehör beim JA gefunden haben und einen positiven Eindruck mitnehmen konnten.
Weiterhin viel Geduld!
21. September 2012
Schreiben des Amtsgerichts zum Antrag GewSchG, eA
Sehr geehrter Herr Bertram,
in obiger Sache weist das Gericht darauf hin, dass ein Erlass der in Ziffer 3 – 5 (Ziff. 5 in Hinblick auf das gemeinsame Kind) beantragten Anordnungen nicht in Betracht kommt. Nach bisherigem Vortrag ist davon auszugehen, dass ein gemeinsames Sorgerecht besteht, dass GewSchG findet demnach keine Anwendung.
Auf $ 3 GewSchG wird hingewiesen. In Bezug auf die die Antragstellerin persönlich betreffenden Anträge wird darauf hingewiesen, dass der bisherige Vortrag wenig substantiiert und nicht glaubhaft gemacht ist.
Dienstag – 25. September 2012
+1932 Std
mein Rechtsanwalt 10
10 Brief meines Anwaltes an Amtsgericht „S“ – Familiengericht -Teilabschrift, 25.09.2012
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind Levin Schiffer, geb. 2006 wird auf den Antragsgegner übertragen.
Zutreffend ist, dass die Antragstellerin nicht mit dem Antragsgegner verheiratet ist und das Kind in dem vor der Trennung gemeinsam bewohnten Anwesen in „D“ lebt.
Während dieser Zeit hat der Antragsgegner die Erziehung des gemeinsamen Kindes nahezu ausschließlich übernommen, da er pensioniert ist.
Er kann aufgrund seiner zeitlichen Spielräume als Pensionär eine Betreuung des Kindes –auch in Krankheitsfällen – sicherstellen. Die Antrag-stellerin hingegen geht einer Vollzeitbeschäftigung als Rektorin nach und hat häufig auch abends und am Wochenende Termine, weswegen sie sich auch in der Vergangenheit bereits aus zeitlichen Gründen nur in geringem Umfang um den gemeinsamen Sohn kümmern konnte. Aus diesem Grund ist auch die emotionale Bindung des gemeinsamen Kindes an den Antragsgegner viel stärker ausgeprägt als an die Antragstellerin. Dies wird die Stellungnahme des Jugendamtes zeigen. Der Antragsgegner ist derzeit dabei, sich eine neue Wohnung zu suchen. Derzeit bewohnt er eine Wohnung, in welcher ein weiteres Zimmer für den gemeinsamen Sohn zur Verfügung steht. Hierbei wird der Antragsgegner sich in jedem Fall eine Wohnung in „D“ suchen, damit er seinen Sohn in jedem Fall in seiner gewohnten Umgebung belassen kann. Es ist somit weder ein Wechsel sozialer Kontakte noch ein Schulwechsel im Falle der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsgegner zu befürchten.
II. Geschehnisse im Urlaub
Die von der Antragstellerin beschriebenen „Auffälligkeiten“ anlässlich eines gemeinsamen Urlaubs sind unzutreffend. Vielmehr dürfte zutreffend sein, dass die Antragstellerin mit diesem Vorwurf versuchte, eine möglichst einfache Trennung vom Antragsgegner zu erreichen, indem sie die unwahre Behauptung aufstellte, dieser habe in mehreren Situationen die Tendenz gezeigt, in sexueller Weise auf das gemeinsame Kind eingewirkt zu haben. Zutreffend ist lediglich, dass die Tochter der Frau Steinel und der gemeinsame Sohn nach dem Duschen ein Fotohandy dazu nutzten, um sich gegenseitig zu fotografieren. Was jedoch der Antragsgegner mit den Fotos zu tun haben soll, ist nicht klar. Er hat diese auch niemals gesehen, vielmehr löschte die Antragstellerin die Fotos derart, dass nicht einmal die Kriminalpolizei diese wiederherzustellen vermochte. Von daher ist es wenig einleuchtend, dass die Antragstellerin anhand von ihr gelöschter Fotos, Rückschlüsse auf einen unangemessenen Umgang mit dem gemeinsamen Sohn ziehen will. Auch die unterstellte „Professionalität“ kann lediglich eine Behauptung bleiben.
Allerdings scheint in diesem Zusammenhang von Interesse woraus die Antragstellerin ihre überlegene Sachkenntnis schöpft, die sie kompetent macht, zu erkennen, wann eine Nacktaufnahme eines Kindes professionell pornographisch und wann harmlos ist. Das Ermittlungsverfahren konnte keinen der Vorwürfe der Antragstellerin