Missbrauch mit dem Missbrauch. Rainer Bertram
derzeit jedoch noch nicht möglich, da noch nicht alle Banddiktate aus dem Verfahren von der Geschäftsstelle der Ermittlungs-richterin geschrieben wurden. Allerdings wurde das Ermittlungsverfahren nur deswegen eingeleitet, weil die Antragstellerin den Antragsgegnerin mit massiven unwahren Tatsachenbehauptungen überzog.
So beauftragte die Antragstellerin am Morgen des 06.07.2012 ihre Schwester mit einem Anruf bei der Polizeiinspektion „S“. Diese berichtete im Auftrag der Antragstellerin darüber, dass der gemeinsame Sohn Levin im Zuge einer Reise Nacktaufnahmen von sich und seiner Freundin gemacht habe und wollte, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner eingeleitet wird.
Der zuständige Beamte erklärte der Schwester der Antragstellerin, dass er keinen dringenden Handlungsbedarf sehe und bat, nach Urlaubs-rückkehr erneut vorstellig zu werden. Dieser Geschehensablauf ist in der Ermittlungsakte auf Seite 52 beschrieben. Nachdem die Antragstellerin mit den möglicherweise noch wahren aber nicht mehr überprüfbaren Tatsachenberichten; – unter-stellt die Fotos, welche lediglich die Antragstellerin gesehen haben will, existierten tatsächlich – keine Strafverfolgung und insbesondere keine Festnahme erreichen konnte, schickte die Antragstellerin ihre Schwester am selben Tag am frühen Abend zu einer anderen Polizeidienstelle mit einer „aufpolierten“ Schilderung. Gegenüber der Polizeidirektion „B“ gab die Schwester der Antragstellerin an, der Antragsgegner zeige Anzeichen, welche es vermuten ließen, dass er das gemeinsame Kind Levin zunächst entführen, sodann vergewaltigen und umbringen wolle. Diese Vorwürfe stammten direkt von der Antragstellerin; die Schwester der Antragstellerin zeigte die SMS den Beamten, was sich aus Seite 6 der Ermittlungsakte ergibt. Sie untermauerte ihre Vorwürfe mit allerlei Beobachtungen, welche sie im Laufe des Urlaubs gemacht haben will (siehe Seiten 24-27 der Ermittlungsakte), welche jedoch alle bereits vor dem Anruf am Morgen getroffen worden sein sollen. Der Geschehensablauf ist daher schlüssig nur dadurch zu erklären, dass die Antragstellerin sich bereits durch die Schilderung der Bilder erhoffte, den Antragsgegner loszuwerden. Als der erste Anruf nicht den gewünschten Erfolg zu bringen vermochte, dachte sie sich eine Geschichte aus, welche letztlich tatsächlich geeignet war, eine Strafverfolgung gegen den Antragsgegner zu erreichen.
Bereits in der Vergangenheit gab es einige Anzeichen, dass die Antragstellerin sich vom Antragsgegner trennen wollte. So führte die Antragstellerin während der Beziehung zum Antragsgegner mehrfach Schwangerschaftstests durch, obwohl der Antragsgegner sich einer Vasektomie unterzogen hatte und bereits nicht mehr zeugungsfähig war. Es ist zu vermuten, dass die Antragstellerin mit einer für sie leichten und nach außen gut kommunizierbarer Geschichte versuchen wollte, einen bereits vorhandenen neuen Lebenspartner in ihr Leben zu integrieren unter gleichzeitiger Entfernung des Antragsgegners.
III. Mietvertrag
Dem Antragsgegner ist völlig schleierhaft, welche Relevanz dem zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag mit dem gegenständlichen Verfahren in diesem Verfahren zukommen mag. Lediglich der guten Ordnung halber stelle ich klar, dass die Antragstellerin fortwährend behauptet, zwischen den Parteien sei kein Mietvertrag zustande gekommen. Selbst als der Antragsgegner, die von der Antragstellerin unterzeichnete privatschrift-liche Urkunde vorlegte, hielt die Antragstellerin ihren wahrheitswidrigen Vortrag aufrecht.
IV. Kontaktverbot
Ebenfalls nicht eingängig ist, warum sich der Antragsgegner von seinem Sohn fernhalten soll. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin mit ihren tollkühnen Behauptungen die Basis für ein Ermittlungsverfahren schuf, vermag ein derartiges Kontaktverbot nicht zu begründen. Exemplarisch sei darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner beim Schulfest des gemeinsamen Sohnes zugegen war. Als das Kind seinen Vater erkannte, fiel es ihm um den Hals und blieb für etwa eine Stunde auf dem Arm und weinte, weil es seinen Vater vermisste. Dies konnten sämtliche anwesenden Personen erkennen und es wurde sogar bildlich dokumentiert. Das in Anlage beigefügte Foto befindet sich auf der Internetseite der Schule. Obwohl die Antrag-stellerin im Nachhinein nicht müde wurde zu betonen, dass sie Angst um ihren Sohn hatte während der Antragsgegner mit seinem Sohn auf dem Arm dem Fest beiwohnte, unterhielt sie sich – ebenfalls auf dem Bild erkennbar – lachend mit einer Freundin. Während der gesamten Feier mag die Antragstellerin sich darüber geärgert haben, dass sie nicht erneut erfolgreich den Umgang mit dem Kindesvater unterbinden konnte, jedoch ist in Anbetracht des gesamten Verhaltens schlichtweg unglaubhaft, dass sie Angst um ihren Sohn hatte. Die Antragstellerin ist seit Wochen darauf bedacht, dem Antragsgegner ein Treffen mit seinem Sohn dadurch unmöglich zu machen, dass sie den Sohn nicht mehr seinen gewöhnlichen Hobbies nach-gehen lässt. So war der gemeinsame Sohn in den vergangenen Wochen nur noch unregelmäßig bei der Chorprobe und im Tennistraining. Für die Ferienzeiten entfernt die Antragstellerin ihn gar ganz aus seinem gewohnten Umfeld und verbringt ihn zu ihren Eltern und ihrer Schwester nach B. Anzumerken ist, dass die Eltern der Antragstellerin einen deutlichen Hang zu übermäßigem Alkohol-genuss haben, weswegen zu bezweifeln ist, dass der Aufenthalt des Sohnes dort kindgerecht ist. Weiterhin hat der Sohn auch keine Möglichkeit in den Ferienzeiten mit seinen Freunden zu spielen, sondern wird von der Antragstellerin zunehmend isoliert, da sie um jeden Preis den Umgang mit dem Antragsgegner verhindern will. Die Isolation und der fehlende Kontakt zum Vater, welcher zuvor die Erziehung aufgrund der Berufstätigkeit der Antragstellerin fast ausschließlich übernahm, haben das Kind derart verunsichert, das es neuerdings einnässt. Zusätzlich macht Levin einen traurigen und antriebslosen Eindruck. Dies hat die Rektorin der Schule, Frau S. G., beobachtet.
V. Erziehung
Vor der Trennung hat der Antragsgegner die Erziehung des gemeinsamen Sohnes fast ausschließlich übernommen. Die Antragstellerin ist als Rektorin tätig und kommt mittags meist zwischen 16 und 17 Uhr nach Hause. Häufig hat sie auch abends Termine, sodass sie bereits zeitlich nicht in der Lage ist, das gemeinsame Kind adäquat zu betreuen. Bevor der Antragsgegner pensioniert wurde, hatten die Beteiligten ein Kindermädchen, welches den gemeinsamen Sohn bis in die Abendstunden im ersten Jahr betreute. Anschließend war der Antragsgegner bis zu seiner Pensionierung in Heimarbeit tätig, sodass er eine ganztätige Betreuung des gemeinsamen Sohnes Levin leisten konnte. Die ganztägige Betreuung durch den Antragsgegner dauerte nach dessen Pensionierung bis zum Tage der Trennung an. Seit der Trennung spannt sie hierzu zunehmend ihre Eltern und ihre Schwester ein. Weder zu den Eltern noch zu der Schwester der Antragstellerin besteht eine derart gefestigte Beziehung, dass die Betreuung als dem Kindeswohl gleichwertig dienend im Vergleich zu, der durch den Antragsgegner bezeichnet werden kann. Im Zuge des Sommerfestes hat der gemeinsame Sohn seinem Vater mehrfach erklärt, wie sehr er ihn vermisse und nahm ihm das Versprechen ab, er solle unbedingt während des Tennistrainings und der Chorprobe zum Zuschauen kommen.
Diesen Kontakt unterband die Antragstellerin jedoch dadurch, dass sie den Sohn von den entsprechenden Aktivitäten fernhielt. Im Gegensatz dazu ist dem Antragsgegner in hohem Maße daran gelegen, dass sein Sohn trotz der Trennung in einem familiär gefestigten Umfeld aufwächst und Kontakt zu beiden Elternteilen hat. Da die Kindesmutter jedoch offensichtlich jeglichen Kontakt zum Antragsgegner unterbinden will, bleibt zu bezweifeln, dass für den Fall der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antrag-stellerin, der für die Entwicklung des Kindes wichtige Kontakt zu beiden Elternteilen erhalten bliebe.
Bereits zu Beziehungszeiten spielte die Antragstellerin mit dem Gedanken, sich beruflich ins Ausland versetzen zu lassen und wollte den Antragsgegner dazu überreden, mit ihr zu gehen. Der Antragsgegner befürchtet nun, dass die Antragstellerin im Falle der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie, ihren Plan in die Tat umsetzt und ohne Rücksicht auf die sozialen Bindungen des Kindes in Deutschland ihren Willen durchsetzt und ins Ausland geht. Dies will der Antragsgegner in jedem Fall verhindern.
VI. Verfassung der Antragstellerin
Schließlich haben sich in der Vergangenheit mehrfach Probleme der Antragstellerin im Umgang mit ihrem Kind gezeigt. Zum einen präsentierte sie sich bei Schwierigkeiten hilflos und zeigte diese Hilflosigkeit gegenüber dem Kind. So erinnert sich der Antragsgegner an eine Situation, als der gemeinsame Sohn Levin sich eine Verletzung zugezogen hatte. Anstatt die Wunde zu versorgen und zu verbinden begann die Antragstellerin laut zu weinen und zog sich in das Schlafzimmer zurück und war erst nach einiger Zeit wieder ansprechbar.
Bei diesem Vorfall