Missbrauch mit dem Missbrauch. Rainer Bertram

Missbrauch mit dem Missbrauch - Rainer Bertram


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welche es notwendig macht, dass er mehrfach nachts zur Toilette gebracht wird. Dieser Verpflichtung wollte die Antragstellerin nicht nachkommen, sondern bat vielmehr den Antragsgegner hierum, da sie ansonsten morgens nicht ausgeruht genug war, um ihrer Arbeit nachzugehen.

      Sie war mehrfach verzweifelt und depressiv darüber, dass der Sohn unter einer derartigen Krankheit zu leiden habe. Insgesamt hinderte die Antragstellerin dies jedoch nicht daran, gegenüber der Polizei zu beschreiben, sie habe es verdächtig gefunden, dass der Antragsgegner nachts häufig mit dem Sohn auf der Toilette verschwunden sei; hierbei hatte die Antragstellerin jedoch vergessen zu erwähnen, dass Levin krankheitsbedingt nachts zur Toilette begleitet werden musste. Insgesamt hat der Antragsgegner den Eindruck, dass die Antragstellerin insbesondere während akut depressiver Episoden in eine Starre verfällt, welche es ihr unmöglich macht, sich um das gemeinsame Kind zu sorgen. Aus diesem Grund befürchtet er im Falle eines Verbleibs bei der Antragstellerin, dass das Kind mangelhaft versorgt wird.

      VII. Zusammenfassung

      Die Antragstellerin ist nach Meinung des Antragsgegners weder zeitlich noch persönlich in der Lage, die Versorgung des gemeinsamen Sohnes Levin zu übernehmen. Ferner besteht auch aufgrund des Umstandes, dass der Antragsgegner bislang die Betreuung und Erziehung des Sohnes nahezu allein übernommen hatte, zu diesem auch eine wesentlich stärkere Bindung. Da jedoch zu befürchten ist, dass die Antragstellerin, nicht zuletzt aufgrund der in der jüngsten Vergangenheit gezeigten Verhaltensmuster, eine gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Sorge nach Kräften unmöglich macht, ist das Aufenthalts-bestimmungsrecht auf den Antragsgegner zu übertragen.

      Auch wenn es der eigene Anwalt ist, der da schreibt, muss das, was richtig ist, auch so benannt sein. Bei dem geschilderten Vorfall der Verletzung unseres Sohnes war das ehemalige Kindermädchen nicht dabei. Sie hatte eine andere, von meinem Rechtsanwalt ebenfalls beschriebene, Episode erlebt. Und unser Sohn leidet nicht an einer Stoffwechselkrankheit, sondern nach Aussage des Kinderarztes sind bei ihm, wie bei vielen Jungen, die Nerven zur Steuerung des Darmes und der Blase noch nicht gänzlich ausgebildet.

      Dienstag – 11. September 2012

      11 gegn. Anwältin zum Vermögensausgleich vom 11.09.2012

      Bezüglich der vorgetragenen und aufgelisteten Kosten ergibt sich eine differenzierte Betrachtung. Zunächst ist festzustellen, dass keinerlei Nachweise dahingehend erbracht sind, dass die aufgelisteten Beträge in der Tat einzig und allein von Ihrem Mandanten, und zwar von dessen eigenen Einkünften bezahlt worden sind. Die Parteien besaßen ein Baukonto, zu welchem Herr „Rainer Bertram“ Zugriff hatte. Dort hat er Abbuchungen und Abhebungen getätigt. Es ist auch nachprüfbar, dass teilweise Abhebungen vom Baukonto erfolgen und zeitnah identische Einzahlungen auf dem Konto Ihres Mandanten. Sollte Herr „Rainer Bertram“ daher in der Tat irgendwelche Forderungen darstellen und einfordern, müssten sämtliche Schritte vorgetragen und nachgewiesen werden. Es dürfte unbestritten sein, dass Herr Rainer Bertram während des Zusammenlebens der Parteien verpflichtet war, sich an Miet-, Neben-, Lebenshaltungs-, sowie Kind bezogene Kosten zu beteiligen, in sämtlichen Positionen zumindest hälftig. Unbestritten und nachweisbar wurden während des Zusammenlebens der Parteien ab März 2006 sämtliche Kosten für die damalige Wohnung sowie die Lebenshaltungskosten aus-schließlich von unserer Mandantin bezahlt. Nach Geburt des Kindes mieteten beide Parteien dann eine größere Wohnung in der Dr. Straße an. Miete und Nebenkosten liefen ebenfalls vom Konto unserer Mandantin als Dauerauftrag. Die Zahlungen der Nebenkosten erfolgten nachweisbar bis einschließlich 2009. Erst danach beteiligte sich Herr Rainer Bertram an diesen verbrauchs-abhängigen Kosten. Auch die Lebenshaltungs- kosten wurden überwiegend von unserer Mandantin bezahlt. Bezüglich der persönlichen Gegenstände Ihres Mandanten wird die Abnahme offensichtlich verweigert. Wir können dies schlechterdings nicht nachvollziehen, da Herr Rainer Bertram nach Ihrer Darlegung im vorbezeichneten Schreiben im Umzug begriffen ist und mittlerweile wohl umgezogen ist. Es dürfte daher kein Problem sein, nun die persönlichen Gegenstände heraus zu verlangen. In diesem Zusammenhang bitten wir um Aufklärung, welche Quittungen und Belege Herr Rainer Bertram noch benötigt. Unsere Mandantin ist bereit, bei Abholung der persönlichen Gegenstände des Herrn Rainer Bertram ihm die aufgelisteten Bauhausbelege im Original herauszugeben. Ihr Mandant mag daher die Liste seiner Gegenstände nochmals offenlegen und einen Abholungstermin bekannt geben, bzw. einen Termin vorschlagen, von welchem wir dann einen Termin zur Abholung bestätigen können. Bezüglich der angesprochenen auf dem PC Ihren Mandanten noch befindlichen Dateien unserer Mandantin, dürfte es unschwer möglich sein, dies an unsere Mandantin herauszugeben. Herr Rainer Bertram weiß schon, um was es sich handelt. Einer der Rechner wurde von unserer Mandantin genutzt, im Wesentlichen für berufliche Belange. Die auf diesem Rechner gespielte Dateien und Ordner sind an Frau Schiffer herauszugeben. Wir schlagen vor, dass die Dateien und Ordner auf CD gebrannt werden. Diese können in unserer Kanzlei abgegeben werden. Bezüglich des Kindesumgangs hat sich unsere Mandantin nicht verweigert. Wir hatten mehrfach darauf hingewiesen, dass Herr Rainer Bertram Umgang mit Levin haben kann. Allerdings vermissen wir in Ihrem vorbezeichneten Schreiben einen konkreten Vorschlag. Nachdem sich Ihr Mandant allerdings ohne das Bemühen, eine angemessene und kindgerechte Lösung zu suchen, immer wieder unmittelbar in den privaten Bereich unserer Mandantin hereindrängt ohne Vorankündigung trotz vorangegangener Abmahnung und der ausgesprochenen Distanzgebote, sind wir der Auffassung, dass hier eine gerichtliche Klärung unabdingbar erscheint. Levin ist durch das immer wieder feststellbare unvermittelte Auftauchen Ihres Mandanten irritiert. So äußerte er nach dem Kontakt während des Schulfestes unvermittelt nach Hause zu wollen. Er brach dann auf seinen Wunsch hin das Schulfest ab, obwohl er selbst noch bei verschiedenen Aufführungen beteiligt gewesen wäre. Es ist festzustellen, dass das Verhalten Ihrer Partei das Kindeswohl nachhaltig schädigt. Vorbehaltlich einer weitergehenden Regelung erwarten wir, dass Herr Rainer Bertram sich in der Tat von unserer Mandantin und dem Kind unmittelbar fernhält und nicht ohne einverständliche Regelung die Nähe des Kindes und/oder unserer Mandantin sucht. Zu guter Letzt weisen wir darauf hin, dass Herr Rainer Bertram ausdrücklich hiermit erneut Hausverbot im Hinblick auf das Anwesen unserer Mandantin erhält. Herr Rainer Bertram war erneut am 31.08.2012 mit seinem Fahrzeug auf das Anwesen unserer Mandantin gefahren. Zu welchem Zweck dies geschah, liegt völlig im Dunkeln. Ihr Mandant wird aufgefordert, mitzuteilen, was er dort unternehmen wollte. Nur weil die Mutter unserer Mandantin anwesend war, hat er hiervon offensichtlich abgelassen. Darüber hinaus wird Herr Rainer Bertram zum wiederholten Male aufgefordert, auch keine Mails oder SMS an unsere Mandantin zu verschicken. Es erscheint im hohen Maße irrational, dass Herr Rainer Bertram bewusst und absichtlich immer wieder gegen diese Aufforderungen verstößt. BITTE klären Sie ihn doch auf, dass er dies zu unterlassen hat.

      Die letzte SMS hatte ich drei Monate zuvor geschickt, als ich noch immer an ein Missverständnis glaubte. Da war sie noch bei ihren Eltern. Am 19.09.2012 hat die Anwältin bereits einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach Gewaltschutzgesetz gestellt. Damit soll erreicht werden, dass ich unseren Sohn überhaupt nicht mehr sehen oder sprechen kann. Nur so scheint es der Familie möglich, ihn soweit zu beeinflussen, dass er seinen Papa nicht mehr sehen will. Nach dem Lesen des Schreibens an das Gericht erheben sich Fragen. Was gilt? Da schreibt die Anwältin:

      So äußerte er nach dem Kontakt während des Schulfestes unvermittelt nach Hause zu wollen. Er brach dann auf seinen Wunsch hin das Schulfest ab, obwohl er selbst noch bei verschiedenen Aufführungen beteiligt gewesen wäre. (.)

      Daneben die Schulleiterin:

      Die Schule gewinnt den Eindruck, die Mutter versuche vieles zu verschleiern. So verließ Levin beispielsweise mit der Mutter das Schulfest, obwohl er noch einen Auftritt mit der Klasse hatte, vorzeitig nachdem der Vater dort angetroffen wurde mit der Begründung man müsse noch Verwandte besuchen (.)

      Natürlich sind auch die Äußerungen der gegnerischen Anwältin zu den angeblichen Beteiligungskosten im Haushalt zu Recht oder zu Unrecht für mich existenziell aber im Vergleich zu unserem Sohn völlig nebensächlich. Dieser Streit hat für mich wenig Bedeutung im Vergleich mit dem ungeheuren und anmaßenden Umgang mit dem Kind. Was


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