Missbrauch mit dem Missbrauch. Rainer Bertram

Missbrauch mit dem Missbrauch - Rainer Bertram


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der Beschreibung vorhandenen Räume sind nicht vorhanden, das Haus wird in den nächsten Jahren aufwendig zu sanieren sein. Bis jetzt konnte ich nicht in die Wohnung, weil der Besitzer in Urlaub war. Aber nun beim Rundgang zeigt sich, dass die verfügbaren Mittel bei weitem nicht ausreichen werden. Diese Wohnung wäre finanziell ein Fass ohne Boden und scheidet damit aus. Schade! – Weitersuchen.

      Mittwoch – 12. September 2012

      Heute teilt mir die Schulleiterin unseres Sohnes mit, dass sie ihn gestern lange beobachtet und festgestellt hat, dass Levin in der Mittagspause allein und völlig in sich versunken im Sandkasten ein tiefes Loch gegraben hat. Sie schließt nicht aus, dass er unter den vermuteten Maßnahmen und Gesprächen zwischen Mutter und Oma zunehmend offen leidet. Sie sagt mir, dass er einnässt. Das hatten seine Mutter und ich ihr gegenüber bereits bei der Anmeldung im Februar dieses Jahres geschildert. Die Mama hat das bei der Anzeige als Indiz für einen Missbrauch angeführt. Sie hat bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt, dass er trocken war und erst in der Zeit kurz vor dem Urlaub wieder einnässen würde. Die Schulleiterin teilt meine Sorge, dass er zunehmend unter der Situation leidet. Sie geht davon aus, dass er nach meinem Treffen mit ihm beim Chor wohl auch davon ausgeschlossen wird. Vom Tennis wird er bereits ferngehalten, nachdem ich ihm versprochen hatte, dass ich ihn besuchen würde. Die neue „Freundin“ Frau Neumann hat das wohl gehört. Es ist für mich schon bemerkenswert, dass gerade diese Frau eine so bestimmende Rolle spielt. Aber eine Frau, die ihrem eigenen Kind nicht sagt, dass seine Oma als Lehrerin an seiner Schule unterrichtet und auch der Oma den Enkel unbekannt sein lässt, ist in dieser Situation bestens geeignet, Ratschläge zu geben. Und solche Unterstützer braucht Levins Mama.

      Die Klassenlehrerin lädt die Eltern zu einem ersten Kennenlernen ein. Ich trage mich in die Liste ein. Natürlich sehe ich einige Tage später, dass sich die Mama auf einen anderen Tag umgetragen hat. Trotzdem gehe ich hin. Die Lehrerin betont, fast schon penetrant nervend, dass sie sich jeder Wertung enthält, keine Stellung bezieht und völlig neutral sei. Verwunderlich! Ich hatte sie zu keiner Wertung gedrängt. Die Tatsache der „Trennung“ musste ich ja nicht thematisieren. Es ging mir ja um Levin. Nur beschleicht mich während des Gesprächs das Gefühl, dass die Dame eigentlich nicht mit mir sprechen will. Sie lässt sich jedes Wort zur Entwicklung unseres Sohnes förmlich aus der Nase ziehen. Freundlichkeit definiere ich anders. Ich erfahre eigentlich nichts. Eine solche Gesprächsführung an meiner Schule hätte zu einem ernsten Kritikgespräch mit der Lehrkraft geführt. Als ich gehe, lasse ich eine erleichterte Dame zurück. Die Mama hat der Lehrerin Feuer gemacht. Sie hat sie angerufen und sich beschwert, dass diese es gewagt hat, mir die Teilnahme zu erlauben. Ich hatte die Lehrerin auch nicht um Erlaubnis gebeten, sondern nur mein Recht eingefordert. Aber sie war sauer, weil sie von Levins Mama angegriffen wurde, machte mich für diese Beschwerde verantwortlich. Immerhin hat sie mich um Einverständnis gebeten, Levin eine Lern-therapeutin zur Seite zu stellen und wird auch die Mama fragen. Da diese Therapeutin jedoch nur für ihn da sein wird und weder der Mutter noch mir gegenüber Rechenschaft ablegen muss, wird die Mutter wohl ablehnen. Wirklich schön an diesem Besuch war, dass ich meinen Sohn wiedergesehen habe. Er hat sich bei unserer Begegnung herzlich gefreut, weil ich ihm sagen konnte, dass ich wieder in seiner Nähe bin. Die Schulleiterin sagt mir einige Tage später, er wäre richtig froh durch die Schule gelaufen. Sein Papa ist wieder in der Nähe. Das macht mir es wieder leichter. Ich weiß ja an diesem Tag noch nicht, was dann als Nächstes kommt. Er fragt mich ja auch erst einige Wochen später, ob ich wieder ins Gefängnis zurück muss. Nach Meinung der Lehrerin zeigt Levin keine Belastungsstörungen, er vermisst nur seinen Papa. Aber das ist allen, mit Ausnahme der Familie Schiffer bekannt.

      Dann finde ich eine Wohnung im Nachbarort. Die Wohnung ist schön, man muss kaum etwas renovieren. Sie ist preislich wie die in „D“ zu bewerten. Aber jetzt kommen mir doch Zweifel. Wenn ich eine Wohnung im Nachbarort kaufe, habe ich eine geringe monatliche Belastung, aber die Wohnung steht schon seit zwei Jahren zum Verkauf. Was tue ich, wenn es notwendig wird, mit unserem Sohn doch weiter weg zu ziehen? Ich hoffe zwar auf eine friedliche Lösung, aber bin ja nicht blind oder taub? Ich merke, wie Bekannte beginnen sich vorsichtig von mir zurückzuziehen. Die Gerüchte zeigen langsam Wirkung. Ich sage den Kauf ab.

      Dienstag – 18. September 2012

      Sehr geehrte Frau G., Sie hatten Recht. Levin war nicht mehr in der Chorprobe. Dafür hat Frau Neumann ihren Sohn wohl als Ersatz zum Spielen zum Levin gebracht. In der Schule war Levin ja wohl nicht. Ich habe morgen einen Termin beim Jugendamt. Ansonsten ist mir zurzeit eine Schweigeverpflichtung auferlegt, deren Sinn ich sehr gut verstehen kann.

      Von: S. G. Sehr geehrter Herr B

      … ich hätte gerne nicht Recht gehabt (.) kommt die Schweigeverpflichtung von Ihrem Rechtsanwalt??? Ich werde in dieser Woche noch nichts sagen, aber wenn Levin in der nächsten Woche wieder nicht zum Chor geht, werde ich evtl. seine Mutter ansprechen, denn im Moment hintergeht sie unsere Absprache. Für das morgige Gespräch wünsche ich Ihnen gute Nerven und viel Glück.

      PS: Auf unserer Homepage können Sie in Zukunft auch die Termine der Klasse 1 abrufen – unter der Rubrik 1

      9 Eilantrag vom 19.09.2012 an AG „S“

      Namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantragen wir, wegen Eilbedürftigkeit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss wie folgt zu entscheiden: Der Antragsgegner hat es zu unterlassen das Anwesen der Antragstellerin gehörende Anwesen “D“, zu betreten.

      sich im Umkreis von 100 Metern dem Anwesen der Antragstellerin, ohne deren vorherige Zustimmung zu nähern oder sich in diesem Umkreis aufzuhalten.

      sich der Grundschule in „D“, die vom Sohn der Beteiligten Levin Schiffer, geb. 06, besucht wird, „D“ zu nähern und die Schule zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit dem Kind Levin zu betreten. Insbesondere ohne Vereinbarung mit der Antragstellerin das Kind zu kontaktieren bei seinen schulischen und/oder privaten Aktivitäten, insbesondere bei dem Besuch der Musik, auf seinem Weg zur Schule oder zurück es zu kontaktieren, ihm aufzulauern, es zu beobachten sowie Kontakt zu ihm aufzunehmen.

      ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin oder dem Sohn Levin herbeizuführen. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat sich der Antragsgegner unverzüglich zu entfernen. Der Antragsgegner ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen diese Schutzanordnungen gem. § 4 Gewaltschutzgesetzt mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

      (.)Die Antragstellerin beantragt, gegen den Antragsgegner Maßnahmen nach Gewaltschutz zu erlassen. Bei der Antragstellerin und dem Antragsgegner handelt es sich um ehemalige Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Sie haben ein am (.) 2006 geborenes Kind gemeinsames Kind. Levin Schiffer, welches bei der Antragstellerin wohnt. Seit dem 06.07.2012 leben die Partner dauerhaft voneinander getrennt, der Antragsgegner wohnt unter der angegebenen Adresse. Die Trennung der Partner ist von Dauer, die Antragstellerin lehnt aus nachgenannten Gründen derzeit jegliche private Kontaktauf-nahme zum Antragsgegner ab.

      Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich eines gemeinsamen auf der Insel Rügen durchgeführten Urlaubs vom 30.06.2012 bis 06.07.2012, bemerkte die Antragstellerin zahlreiche Auffälligkeiten in Bezug auf ihren Sohn Levin. Man verbrachte den Urlaub im Ferienhaus einer Freundin der Antragstellerin, der nachbezeichneten Zeugin Doris Steinel. Mit dabei war die 5-jährige Tochter der Frau Steinel, Hanni. Aufgrund massiver Auffälligkeiten der Kinder, insbesondere bei gemeinsamer Fertigung von 50 pornografischen Fotos, die sie gegenseitig im Spiel mit einem Fotohandy gefertigt hatten, entstand und verdichtete sich ein Verdacht gegen den Antrags-gegner, unangemessen mit dem Kind Levin umgegangen zu sein. Es war ein Eindruck entstanden, dass Levin die Fotos selbst professionell gefertigt hatte, was den Schluss zuließ, dass er entsprechende Erfahrungen ge-macht haben müsse. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner wg. des Verdachts des sexuellen Missbrauchs wurde eingeleitet. Dies wird bei der Staatsanwaltschaft „Fr“ unter dem Aktenzeichen 5--121Js./12 geführt. Obwohl mit einer Anklageerhebung derzeit nicht zu rechnen


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