Missbrauch mit dem Missbrauch. Rainer Bertram
stellt tatsächlich ein Ultimatum, bis wann ich alle persönlichen Gegenstände abzuholen habe. Was bildet sich die Familie eigentlich ein. Meine Ex-Partnerin hat am 06.07.2012 die Tür verschlossen und mir den Zutritt verboten. Gegenstände, die mir gehören, kann ich von fern nicht identifizieren bzw. erinnern. Wenn sie Gegenstände als mein Eigentum identifiziert, muss sie zur Kenntnis nehmen, dass ich durch ihr Verhalten gezwungen bin, eine Wohnung zu suchen und damit Platz für diese Gegenstände zu schaffen. So lange muss sie halt warten. Im Übrigen liegen viele der Sachen (Maschinen etc.) auf dem Dachboden oder im Keller, so dass sie nicht stören können. Sie geht doch, wie sie bei der Polizei ausgesagt hat, wegen Höhenangst nicht auf den Dachboden und kann sich deshalb nicht von dort gelagerten Gegenständen gestört fühlen. Heute erfahre ich von einem Nachbarn, dass sie überall erzählt, dass ich nie wieder Zugang zum Levin erhalten werde.
Verfahren zum Sorgerecht
28.08.2012
gegnerische Anwältin an Familiengericht
Namens und mit Vollmacht der Antragstellerin beantragen wir, durch Beschluss wie folgt zu erkennen: Die alleinige elterliche Sorge für das Kind Levin Schiffer, geb. 2006, wird auf die Antragstellerin und Kindesmutter übertragen.
(.) Die Beteiligten sind nicht verheiratete Eltern des im Anhang näher bezeichneten Kindes Levin. Der letzte gemeinsame Wohnsitz befand sich in „D“. Seit dem 06.07.2012 leben die Beteiligten dauerhaft voneinander getrennt, der Antragsgegner wohnt an der angegebenen Adresse. Die Trennung der Beteiligten ist von Dauer, die Antragstellerin lehnt jegliche private Kontaktaufnahme zu dem Antrags-gegner ab. (.)
Anlässlich eines gemeinsamen auf der Insel Rügen durchgeführten Urlaubs vom 30.06.2012 bis 06.07.2012, bemerkte die Antragstellerin zahlreiche Auffälligkeiten in Bezug auf ihren Sohn Levin. Man verbrachte den Urlaub im Ferienhaus einer Freundin der Antragstellerin, der nachbezeichneten Zeugin Doris Steinel. Mit dabei war die 5-jährige Tochter der Frau Steinel, Hanni. Aufgrund massiver Auffälligkeiten der Kinder, insbesondere bei gemeinsamer Fertigung von 50 pornografischen Fotos, die sie gegenseitig im Spiel mit einem Fotohandy gefertigt hatten, entstand und verdichtete sich ein Verdacht gegen den Antragsgegner, unangemessen mit dem Kind Levin umgegangen zu sein. Es war der Eindruck entstanden, dass Levin die Fotos selbst professionell gefertigt hatte, was den Schluss zulies, dass er entsprechende Erfahrungen gemacht haben müsse. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner wg. des Verdachts des sexuellen Missbrauchs wurde eingeleitet. Dies wird bei der Staatsanwaltschaft „Fr“ unter dem Aktenzeichen (.) geführt. Obwohl mit einer Anklageerhebung derzeit nicht zu rechnen ist, da das Kind keinerlei Angaben machte, ist das Vertrauen der Antragstellerin zum Antragsgegner vollkommen zerstört. Aufgrund der Vorkommnisse ist eine Kommunikation zwischen den Eltern derzeit ausgeschlossen. Der Kindesvater hat in einem beim Zivilgericht „S“ geführten Verfahren fälschlicherweise behauptet, einen Mietvertrag mit der Antragstellerin in Bezug auf eine im Anwesen der Antragstellerin liegende Wohnung zu haben. Er hat diesen Vortrag mit einer eidesstattlichen Versicherung untermauert und im Wege der einstweiligen Verfügung Zutritt zum Anwesen der Antragstellerin begehrt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.08.2012 hat der Antragsteller die Hauptsache dann für erledigt erklärt, nachdem das Gericht aufgrund der ausgesprochenen fristlosen Kündigung zu erkennen gegeben hatte, dass es keinen Anspruch des Antragsgegners erkennen kann.(.) Der Antragsgegner ist mehrfach aufgefordert worden, sich von der Antragstellerin und dem Kind fernzuhalten. Exemplarisch überreichen wir insoweit ein Schreiben der zuvor bevollmächtigten Rechtsanwältin vom 11.07.2012 sowie ein weiteres Schreiben der Unterzeichnerin vom 19.07.2012. (.) Der Antragsgegner hat sich an diese Aufforderung nicht gehalten. Im Gegenteil erreichen die Antragstellerin immer wieder E-Mails, SMS und der Antragsgegner spricht mit Lehrern, Erziehern, Freunden usw., schildert das Geschehen aus seiner Sicht. Der Antragsgegner hatte sich auf Anschreiben verpflichtet, sich vom Einschulungs-termin seines Sohnes fernzuhalten, dieser Verpflichtung ist er auch nachgekommen. Aller-dings hat er in der Folgezeit dann ein Schreiben direkt an die Schule geleitet, welches dem Kind von dort aus präsentiert wurde. Da zwischen den Eltern derzeit eine Kommunikation nicht stattfinden kann, ist im Interesse des Kindes eine zeitnahe Entscheidung über den gestellten Antrag erforderlich. Beim Amtsgericht – Familiengericht – war bereits ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Sorgerechts gestellt worden. (.) Das Gericht hat diesen Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, Eilbedürftigkeit sei nicht ersichtlich.
Eidesstattliche Versicherung
(.) Berichtigen/ergänzen möchte ich zu diesem Schriftsatz folgendes: Es sind nicht nur zahlreiche Auffälligkeiten in Bezug auf den Sohn Levin aufgetreten, sondern insbesondere massive Auf-fälligkeiten in der Person des Antragsgegners und ein verändertes Verhalten seiner Person. Weiter ist festzustellen, dass das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft „Fr“ immer noch anhängig ist. Der Antragsgegner hatte bereits kurze Zeit nach Rückkehr aus dem Urlaub in meinem privaten und häuslichen Umfeld verlautbart, die Staatsanwalt-schaft habe das Ermittlungsverfahren eingestellt, er sei unschuldig. Es liegt eine SMS an Frau Neumann vor, in der der Antragsgegner behauptet, die Einstellung sei wegen erwiesener Unschuld erfolgt. Im Ermittlungsverfahren ist beantragt worden, dieses auf Stalking auszudehnen, nachdem der Antragsgegner nicht davon ablässt, der Antragstellerin nachzustellen. Anlässlich des Schulfestes vom 08.09.12 möchte ich ergänzend darauf hinweisen, dass der Antragsgegner mich und Levin auch in der Menschenmenge verfolgte, nachdem wir den Ort gewechselt hatten. Darüber hinaus möchte ich bezüglich der Zeugenaussage gem. Anlage 6 des Schriftsatzes ergänzen, dass es sich bei dieser Zeugin handelt um Frau A. B. in „D“. Auf § 6 des Schriftsatzes ist aus meiner Sicht richtig zu stellen, dass mir von einer zufällig in meinem Haus anwesenden Zeugin berichtet wurde, dass der PKW des Antragsgegners auf den Hof gefahren ist. Die Zeugin hatte ihr Fahrrad im Hof vor der Haustür abgestellt und wollte gerade von innen die Haustür öffnen, als sie bemerkte, dass das Fahrzeug des Antraggegners den Hof wieder verließ. Offensichtlich hatte dieser bemerkt, dass eine dritte Person anwesend war. Ich will also richtigstellen, dass die Zeugin die Tür nicht geöffnet hatte. Was den Vorfall auf dem Schulfest vom 08.09.12 mit der Schulleiterin anbelangt, möchte ich ergänzen, dass mit in der Gruppe die Leiterin des Kindergartens stand, Frau M. Zuvor hatte ich bemerkt, dass Frau G. aus dem Schulgebäude herausgetreten war, das Päckchen in der Hand haltend. Dies hat sie dann dem Antragsgegner zugesteckt. Ergänzen möchte weiter, dass am 29.09.2012 der Antragsgegner erneut vor der Grundschule in „D“ am Eingang stand und mich dort abpasste. Er äußerte wörtlich: „ich möchte meinem Sohn guten Tag sagen und wehe, du versuchst dies wieder zu verhindern“. Diese Äußerung des Antragsgegners verstehe ich als Drohung. Der Antragsgegner, hierauf möchte ich ergänzend hinweisen, hatte einen Antrag auf Regelung des Umgangs im Wege der einstweiligen Anordnung zu Gericht gestellt. Der Richter (.) am Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Auf den beigefügten Beschluss darf ich hinweisen. Ich darf weiter darauf hinweisen, dass der Antrags-gegner bis zum heutigen Tage ein weiteres Umgangsverfahren nicht eingeleitet hat. Ergänzen möchte ich weiter, dass der Antragsgegner auch ein zweites Mal bei der Musikstunde „S“ zu Zeiten aufgetaucht ist, zu welchen mein Sohn dort singt. Ich selbst habe ihn dort gesehen, wie auch die Zeugin C. Neumann. Christel Schiffer
Die Rechtsanwältin ist ihrer Mandantin verpflichtet, aber auch der Wahrheit. Sicher! Sie muss abwägen, ob die Wahrheit den Interessen der Mandantin zuwiderläuft und entscheiden ob es in den Grenzen des Rechts möglich ist, etwas zu verschweigen. Das ist Prozessrecht aber wissentlich die Unwahrheit zu behauten erscheint mir fragwürdig.
Sie schreibt:
„Der Kindesvater hat in einem beim Zivilgericht geführten Verfahren fälschlicherweise behauptet, einen Mietvertrag mit der Antragstellerin in Bezug auf eine im Anwesen der Antragstellerin liegende Wohnung zu haben. Er hat diesen Vortrag mit einer eidesstattlichen Versicherung untermauert“ Sie weiß genau, dass sie nicht die Wahrheit schreibt. Sie hat ja diesen Vertrag in der Hand und behauptet vor Gericht, dass es ihn nicht gibt. Ich habe den Vertrag und sogar noch die Kopie der Mietüberweisung und konnte dem Gericht das Dokument überlassen und wie ich glaubte, eine erste Lüge feststellen lassen.6 Sie hat den Mietvertrag in der Hand, das Gericht hat ihn gesehen und sie schreibt trotzdem, „er behauptete fälschlicherweise“. Die Anwältin weiß natürlich, dass der Antrag kaum Chancen hat durchzugehen.