Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht. Marco Gehrig

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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_208eaf56-0b3d-50a8-a9e0-54f95b38611e">31 OR 961 ist nicht anwendbar, wenn die ordentliche Revision freiwillig oder auf Verlangen von 10% der Gesellschafter durchgeführt wird. Pfaff/Ganz/Stenz/Zihler: Kommentar zu OR 961, Anmerkung 11, S. 537.


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