Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht. Marco Gehrig

Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht - Marco Gehrig


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Darstellungswährung (Presentation Currency) wird nach IAS 21/8 jene Währung bezeichnet, in der die Abschlüsse veröffentlicht werden. Weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien finden sich Erläuterungen zur Ermittlung der Angaben in der Darstellungswährung Schweizer Franken (CHF), wenn die Buchführung in der Funktionalwährung erfolgt. Sofern jedoch die Rechnungslegung nicht in Schweizer Franken erfolgt, sind nach OR 958d II im Anhang die verwendeten Umrechnungskurse anzugeben.

      • Die Bilanzpositionen (ohne Eigenkapital) werden zum Stichtageskurs umgerechnet, jene der Erfolgsrechnung und der Geldflussrechnung zum Durchschnittskurs der Geschäftsperiode. Das Eigenkapital wird zu historischen Kursen fortgeschrieben. Die entstehende Umrechnungsdifferenz wird über eine entsprechende Position in den Gewinnreserven direkt im Eigenkapital dargestellt.

      • Die Eigenkapitalpositionen werden in CHF geführt und in der Bilanz in der Fremdwährung zum Stichtageskurs bewertet. Unrealisierte Verluste werden der Erfolgsrechnung belastet, unrealisierte Gewinne dagegen in der Bilanz in Funktionswährung als Abgrenzungskosten nach Imparitätsprinzip erfasst. Die Umrechnung der gesamten Jahresrechnung erfolgt zum Stichtageskurs.

      Für die Beurteilung von gesellschaftsrechtlichen Fragen wie Gewinnverwendung, Kapitalverlust und Überschuldung ist die Landeswährung massgebend.

      In Anlehnung an das HGB war es nach Auffassung der Lehre jedoch zulässig, für die laufende Buchführung – mit gewissen Einschränkungen – eine lebende Sprache zu verwenden. Nur die Jahresrechnung musste in einer der vier Landessprachen erstellt werden. Wegen steuerrechtlichen Vorgaben war die Buchführung in einer Landessprache oder eine Übersetzung auf Kosten des Steuerpflichtigen vorzulegen. In OR 957a IV wird Englisch den Landessprachen gleichgestellt. Damit wird der wachsenden Internationalisierung der Wirtschaft und den Anliegen der zahlreichen in der Schweiz mit Tochtergesellschaften vertretenen ausländischen Konzerne Rechnung getragen.

      Nach OR 958d sind die Zahlen des Vorjahres ebenfalls aufzuführen. Dies betrifft die Bilanz, die Erfolgsrechnung und den Anhang. Bei grösseren Unternehmen, die der ordentlichen Revision unterstehen, auch die Geldflussrechnung.

      2.7 Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung (GoB)

      2.7.1 Bedeutung der Grundsätze

      2.7.2 Vollständigkeit, Richtigkeit (wahrheitsgetreu), Systematik

      Aus der Pflicht zur systematischen Erfassung der Buchungstatsachen ergibt sich in der Regel (Ausnahme OR 957 II) die Notwendigkeit der doppelten Buchhaltung. Hiermit wird die geforderte Systematik erfüllt. Die GebüV fordert die chronologische und lückenlose Erfassung in einem Journal und eine sachlogische Gliederung der verbuchten Geschäftsvorfälle und Sachverhalte auf Konten. Dies setzt einen aus einem Kontenrahmen abgeleiteten unternehmensspezifischen Kontenplan voraus.

      Unter einem Kontenrahmen versteht man ein nach bestimmten Grundsätzen strukturiertes Ordnungsschema zur Kontenklassifikation, welches dem einzelnen Unternehmen zur Erstellung des systematischen und umfassenden Kontenverzeichnisses, des Kontenplans, dient.

      Der Kontenrahmen erleichtert in der Informationstechnologie (IT) die Buchführung und die Homogenisierung der betriebs- und branchenübergreifenden Software zur Kontenverwaltung. Damit soll gewährleistet werden, dass gleichartige Buchungstatsachen stets gleichartig und willkürfrei verbucht werden.