Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht. Marco Gehrig

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Auch für die Erhebung der Mehrwertsteuer sind die Geschäftsbücher »nach den handelsrechtlichen Grundsätzen« zu führen (MWSTG 70 I). und so einzurichten, dass sich die für die Abrechnung der MWSt massgebenden Tatsachen zuverlässig ermitteln lassen.

      2 Kaufmännische Buchführung

      2.1 Werdegang des Buchführungsrechts

      Die immer noch gebräuchliche Bezeichnung Buchführung erklärt sich historisch aus der Tatsache, dass die Kaufleute ihre Aufzeichnungen über Bestand und Veränderungen von Geld, Guthaben und anderen Vermögenswerten sowie Schulden in gebundenen Büchern vorgenommen haben. Ungeachtet des Wandels im 20. Jahrhundert vom Buch zu losen Blättern, Lochkarten und modernen Bild- und Datenträgern, hält der Gesetzgeber am herkömmlichen Begriff der Geschäfts- oder Handelsbücher fest (OR 958f, HGB 239). Die gesetzlich anerkannten Formen der Buchführung »auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise« verändert jedoch nicht die Funktion der ordnungsmässigen Buchführung. Diese besteht in der Dokumentation durch planmässige Erfassung und systematische Ordnung, der sog. Geschäftsvorfälle (Buchungstatsachen) in Konten. Die laufende Verbuchung wird in regelmässigen Abständen – mindestens nach einem Geschäftsjahr – durch eine besondere Abschlussrechnung (Jahresrechnung, Einzelabschluss) unterbrochen.


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