Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht. Marco Gehrig

Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht - Marco Gehrig


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      Minderheiten und Einzelrechte auf erweiterte Rechnungslegung

      Bei juristischen Personen können qualifizierte Minderheiten, in besonderen Fällen auch einzelne Gesellschafter, höhere Anforderungen an die Rechnungslegung stellen.

      2.3 Buchführungspflicht

      2.3.1 Überblick

      Unter dem bisherigen Recht war die Buchführung (nicht aber die Rechnungslegung) durch einheitliche, allerdings knappe und unscharfe Gesetzesbestimmungen geregelt. Diese waren deshalb bei der Anwendung in der Praxis auszulegen. Wie dies zu erfolgen hat, gibt der Gesetzgeber in ZGB 1 vor. So ist bei der Klärung der Rechtsnormen und beim Füllen von Gesetzeslücken auch die »bewährte Lehre« und die bisherige Rechtsprechung zu beachten.

      2.3.2 Allgemein gültige Vorschriften zur Buchführung

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      Zusätzlich bestehen weitergehende Anforderungen an Buchführung und Rechnungslegung von grösseren Unternehmen (OR 961). Diese umfassen:

      • die Pflicht zur Erstellung einer Geldflussrechnung,

      • die Pflicht, einen Lagebericht zu verfassen,

      • zusätzliche Angaben im Anhang (OR 961a) über die Fälligkeit der verzinslichen kurz- und langfristigen Verbindlichkeiten und über die Honorare der Revisionsstelle.

      Bei den börsenkotierten Publikumsgesellschaften richten sich die Informationspflichten nach den Bestimmungen des Kotierungsreglements. In Sonderfällen gelangen diese auch für Gesellschaften zur Anwendung, welche die Grössenkriterien nach den in OR 727 I Ziff. 2 aufgeführten Schwellenwerten 20 Mio. CHF (Bilanzsumme), 40 Mio. CHF (Ertrag) oder 250 Mitarbeitende nicht erreichen. Die zusätzlichen Anforderungen sind für börsenkotierte Gesellschaften erheblich strenger als jene von OR 961. Die Börsenkotierung setzt die Anwendung eines anerkannten Standards der Rechnungslegung gemäss der Verordnung über die anerkannten Standards der Rechnungslegung (VASR) voraus. Überdies muss ein besonderer Vergütungsbericht vorgelegt werden (VegüV 13-16).

      Bei den börsenkotierten Gesellschaften handelt es sich jedoch bis auf seltene Ausnahmen um konsolidierungspflichtige Konzerne. Diese können den Einzelabschluss der Obergesellschaft – anders als den Konzernabschluss – nach OR erstellen. Weil es sich bei dieser in der Regel um eine reine Holdinggesellschaft ohne eigene operative Tätigkeit handelt, weist der Holding-Einzelabschluss für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gruppe nur eine sehr beschränkte Aussagekraft aus. Er wird deshalb in der Finanzanalyse hin und wieder, allerdings zu Unrecht, wenig beachtet.

      2.3.3 Erleichterungen von der umfassenden Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht

      Als grundlegende Erleichterung ist mit OR 957 II zur Entlastung der KMU für bestimmte Rechtsformen eine eingeschränkte Buchführung eingeführt worden und zwar eine einfache Buchhaltung, bestehend aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung mit Vermögensausweis.

      Die Erleichterung für Mikrounternehmen durch Verzicht auf die zeitliche Abgrenzung beim Grundsatz der Periodisierung hat in der Praxis wegen der bescheidenen Zahl von betroffenen Gesellschaften nur geringe Auswirkungen, zumal die sachlichen Abgrenzungen vorzunehmen sind. Ebenfalls von geringer praktischer Bedeutung ist die Erleichterung, auf den Anhang zu verzichten, wenn die entsprechenden Angaben in der Bilanz und Erfolgsrechnung ausgewiesen werden (OR 959 III).

      2.5 Die Einnahmenüberschussrechnung


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