Vernehmungen. Heiko Artkämper

Vernehmungen - Heiko Artkämper


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      3.Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;

      3a.Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;

      3b.Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;

      4.Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;

      5.Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.

      Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.

      (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3 b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung

      1.eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),

      2.eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 176, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder

      3.eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.

      380Der Kreis der Berechtigten wird dann über § 53a StPO erweitert und auf die Berufshelfer erstreckt.

       § 53a StPO Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen

      (1) Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen

      1.eines Vertragsverhältnisses,

      2.einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder

      3.einer sonstigen Hilfstätigkeit

      an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

      (2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.

      381Der Umfang dieses Rechtes geht ziemlich weit: Es umfasst beispielsweise auch schon die Beantwortung der Frage an einen Arzt, ob (überhaupt) ein Arzt- Patientenverhältnis bestand.16

      382Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht muss nach Verfahrensabschnitten getrennt betrachtet werden: Hat etwa der Ehemann der Angeklagten im Ermittlungsverfahren die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht befreit und macht dann in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf auch eine polizeiliche Vernehmung der behandelnden Ärzte durch die Vernehmung der Beamten verwertet werden. Der BGH begründet dies damit, dass zum Zeitpunkt dieser polizeilichen Vernehmung der Arzt rechtswirksam von seiner Schweigepflicht entbunden war und daher eine Pflichtenkollision, die eine Anwendung des § 52 StPO rechtfertigen könne, nicht vorlag. Im Ergebnis sind daher – lag eine Schweigepflichtsentbindung im entsprechenden Verfahrensabschnitt vor – polizeiliche und richterliche Vernehmungen durch die Vernehmung der Vernehmungsperson einführbar, auch wenn zur Zeit der Hauptverhandlung eine Schweigepflichtsentbindung nicht (mehr) vorliegt.17

Praxistipp:
383 Sagen Berufsgeheimnisträger und deren Helfer ohne die entsprechende Schweigepflichtsentbindung aus, kann daraus eine Strafbarkeit nach den §§ 203 ff. StGB resultieren. Prozessual verwertbar hingegen sind ihre Aussagen dann uneingeschränkt.

      384Seit dem 1.2.2011 ist das Gesetz zur Stärkung von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten in Kraft getreten, das den absoluten Schutz vor strafprozessualen Beweiserhebungs- und Verwertungsmaßnahmen auf alle Anwälte erstreckt und die vorherige Trennung zwischen Strafverteidigern und sonstigen Anwälten beseitigt. Die Regelung des § 160a Abs. 1 StPO ist insoweit eindeutig.

       4.3.2.6Verlesung von Zeugenaussagen bei Geständnissen

      385Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens § 251 StPO teilweise neu gefasst.

       § 251 StPO Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen

      (1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden,

      1.wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;

      2.wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen;

      3.wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann;

      4.soweit das Protokoll oder die Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.

      386Eine Verlesung von Zeugenaussagen ist nunmehr auch zulässig, wenn sie der Bestätigung eines Geständnisses dient und alle einverstanden sind; auch der nichtverteidigte Angeklagte kann zustimmen.


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