Evangelisches Kirchenrecht in Bayern. Hans-Peter Hübner

Evangelisches Kirchenrecht in Bayern - Hans-Peter Hübner


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München 1986, S. 25–32, sowie in: G. Schiemann (Hrsg.), Johannes Herrmann. Kleine Schriften zur Rechtsgeschichte, München 1990, S. 408–415.

       Hinweise zur Benutzung

      1. Im Recht kann niemand alle Einzelheiten wissen, schon gar nicht ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Pfarrer und Pfarrerinnen, die in ihrem Dienst primär das zu tun haben, was ihnen mit der Ordination aufgetragen wurde. Wo es um die (konkrete) Rechtsanwendung und um Einzelheiten geht, hilft ein Nachschlagen in der Rechtssammlung, die für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern vom Landeskirchenrat herausgegeben und seit vielen Jahren von Herrn Jost Heinzel, vormals juristischer Referent im Landeskirchenamt in München, bearbeitet wird. Dieses Buch soll gewissermaßen auch eine Lese- und Orientierungshilfe zur Rechtssammlung sein. Deshalb wird, wenn in einem Abschnitt ein Rechtstext erstmals erwähnt wird, auch die jeweilige Ordnungsnummer der Rechtssammlung (RS) angegeben. Auf das Mitlesen der zitierten rechtlichen Bestimmungen kann auch deshalb nicht verzichtet werden, weil auch künftig Rechtsänderungen nicht auszuschließen sind, und dadurch das Buch in Details zunehmend an Aktualität verlieren wird.

      2. Verhältnismäßig umfangreiche Literaturhinweise sollen es ermöglichen, vertieft weiter zu arbeiten und zu einzelnen Themen die Meinungsvielfalt nachzuvollziehen, auf deren Darstellung verzichtet werden musste. Standardwerke der kirchlichen Rechtsgeschichte, des evangelischen Kirchenrechts und des Religionsverfassungsrechts sowie entsprechende Nachschlagewerke und Fachzeitschriften sind als „allgemeine Literatur“ in einer Übersicht auf den einleitenden Seiten dieses Buches zusammengestellt und sind bei späterer, abgekürzter Zitierung durch „A.“ gekennzeichnet. Spezielle weiterführende Literatur (einschließlich Arbeitshilfen des Landeskirchenamtes und anderer Einrichtungen der ELKB sowie des Kirchenamtes der EKD) ist am Ende des jeweiligen Abschnitts angegeben und wird in den Fußnoten regelmäßig in abgekürzter Weise mit der Kennzeichnung „W.“ zitiert.

      3. In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern ist der Nachweis über die Teilnahme an einer kirchenrechtlichen Veranstaltung Zulassungsvoraussetzung für die Theologische Aufnahmeprüfung (§ 5 Buchst. l TheolAufnPO – RS 525, 525/1); im Rahmen der Theologischen Anstellungsprüfung ist „Kirche als Institution und ihr Recht“ mündliches Prüfungsfach (§ 8 Abs. 4 Buchst. c TheolAnstPO – RS 530), worauf die Vikare und Vikarinnen durch entsprechende Kurse am Predigerseminar eingehend vorbereitet werden. Im Hinblick darauf sind den besonders ausbildungs- und prüfungsrelevanten Bereichen des Staatskirchen-, des Gemeinde- und des Pfarrdienstrechts in den jeweiligen Textabschnitten Fallbespiele beigegeben worden, zu denen in Teil D Lösungshinweise angeboten werden.

      4. Juristische Fachausdrücke (z.B. „Einvernehmen“, „Benehmen“, „juristische Person“) oder Ausdrücke mit einer in der Rechtssprache spezifischen Bedeutung (z.B. „grundsätzlich“) sind in Texteinschüben unter dem Hinweis „Beachte“ und zusätzlich in einem gesonderten Verzeichnis erläutert. Im Übrigen sind sie über das Sach- und Personenverzeichnis zu erschließen.

       Einführung

       „Von Theologinnen und Theologen kann man mit guten Gründen erwarten, dass sie das Recht im objektiven Sinn als unentbehrliches Mittel der Handlungskoordination wahrnehmen und zugleich nicht nur eigene Rechte einfordern, sondern auch die Rechte anderer als Instanzen wechselseitigen Respekts achten. Von Juristinnen und Juristen kann man erwarten, dass sie den Auftrag der Kirche nicht nur der professionellen Interpretation durch Theologinnen und Theologen überlassen, sondern dessen Interpretation auch aus eigenen Gründen und mit eigenen Mitteln nachvollziehen. Zudem kann man nach wie vor davon ausgehen, dass in der Kirche des Priestertums aller Getauften die Mehrzahl derer, die an der Leitung der Kirche auf all ihren Ebenen beteiligt sind, weder Theologen noch Juristen sind. … Sie sind auch die stärksten Bürgen dafür, dass Leitung der Kirche „geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit“ erfolgt. Die Zuversicht, dass dies in der evangelischen Kirche gelingen kann, stützt sich deshalb gerade auf den Grundgedanken evangelischen Kirchenverständnisses: das Priestertum aller Getauften.“

      Wolfgang Huber

      „Geistlich und rechtlich

      in unaufgebbarer Einheit“, ZevKR 63 (2018), S. 12

      1.Der Auftrag der Kirche

      „Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern steht mit der ganzen Christenheit unter dem Auftrag, Gottes Heil in Jesus Christus in der Welt zu bezeugen“ (Grundartikel der KVerf – RS 1).

      Demgemäß hat die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern „die Aufgabe, Sorge zu tragen für den Dienst am Evangelium von Jesus Christus in Wort und Sakrament, für die geschwisterliche Gemeinschaft im Gebet und in der Nachfolge Jesu Christi, für die Ausrichtung des Missionsauftrages, für das Zeugnis in der Öffentlichkeit, für den Dienst der helfenden Liebe und der christlichen Erziehung und Bildung“ (Art. 1 Abs. 1 KVerf).

      Zur Erfüllung dieses Auftrags braucht die Kirche als Institution – wie jede menschliche Gemeinschaft und Organisation – Ordnungen. Im Übrigen ist sie als Institution – zwar nicht von, aber in dieser Welt – im Rahmen der staatskirchenrechtlichen Verfassungsordnung dem „für alle geltenden Gesetz“ unterworfen (vgl. dazu u. §§ 6–13).

       „mit ihrer Botschaft wie mit ihrer Ordnung mitten in der Welt der Sünde als die Kirche der begnadigten Sünder zu bezeugen, dass sie allein sein Eigentum ist, allein von seinem Trost und von seiner Weisung in Erwartung seiner Erscheinung lebt und leben möchte“.

      Demzufolge darf die Kirche „die Gestalt ihrer Botschaft und ihrer Ordnung“ nicht ihrem Belieben überlassen. Bis zu dieser Erkenntnis war es indes ein langer Weg. Lange Zeit wurde in der Kirche des Evangeliums das Recht als etwas ihr Wesensfremdes angesehen.


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