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die speziellen Gepflogenheiten in dem Verein, in dem Sie vorstellig werden. Ich werde aber auch darauf eingehen, welche Vorteile und Chancen das Gärtnern im Verein bietet.
Der große Rahmen: das Bundeskleingartengesetz
In Deutschland definiert das Bundeskleingartengesetz von 1983, wie ein Schrebergarten auszusehen hat. In Österreich gilt das Kleingartengesetz von 1959. In der Schweiz kann jeder Kanton das Kleingartenwesen selbst regeln. Allerdings sind die Unterschiede nicht sehr groß. Ich werde zunächst auf die Situation in Deutschland eingehen.
Kleingarten, gesetzeskonform
Wie schon gesagt: Gemäß dem Bundeskleingartengesetz ist ein Kleingarten nicht einfach ein kleiner Garten, sondern zeichnet sich durch besondere Charakteristika aus, die in Paragraf 1 formuliert werden. Ein Kleingarten gemäß Gesetz
wird gepachtet, ist also nicht Eigentum der Nutzer,
liegt mit (mindestens vier) anderen Kleingärten in einer Kleingartenanlage, die über Gemeinschaftseinrichtungen wie Wege, Spielflächen oder ein Vereinshaus verfügt,
dient der nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere der Gewinnung von Obst, Gemüse und anderen Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und
muss der Erholung dienen.
Paragraf 3 wird noch präziser. Hier steht, dass
der Kleingarten nicht größer als 400 Quadratmeter sein soll.
die Gartenlaube höchstens 24 Quadratmeter Grundfläche haben darf, wobei ein überdachter Freisitz miteingerechnet wird.
die Laube einfach und zum dauerhaften Wohnen ungeeignet sein muss.
die Belange von Landschaftspflege, Umwelt- und Naturschutz berücksichtigt werden müssen.
Für Lauben, die bereits vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes 1983 (im Westen) beziehungsweise 1990 (im Osten) errichtet wurden, gibt es Bestandsschutz. Sie dürfen gegebenenfalls auch größer sein und weiterhin zum Wohnen genutzt werden. Das Wohnrecht ist dabei personengebunden und endet, wenn der Pächter wechselt. Eine übergroße Laube muss dagegen nicht rückgebaut werden, wenn sie den Besitzer wechselt. Allerdings erlischt der Bestandsschutz, sobald die Lauben umgebaut sind. Zulässig im Rahmen des Bestandsschutzes sind nur erhaltende Maßnahmen. Gerade in Ostdeutschland gibt es noch zahlreiche Gärten, auf denen ziemlich komfortable kleine Häuser aus DDR-Zeiten stehen, in denen es sich auch für längere Zeit gut wohnen lässt.
Nun fragen Sie sich möglicherweise: Wozu der Aufwand? Kann ich nicht einfach ein Gartengrundstück pachten oder kaufen, ohne mich diesen Regularien zu unterwerfen? Können Sie natürlich. Aber einem Teil der Regularien werden Sie trotzdem nicht entkommen. Wenn Sie ausgewiesenes Gartenland erwerben, dann dürfen darauf nun mal keine Wohngebäude stehen, auch keine Ferienhäuschen. Dafür entgehen Ihnen ohne Verein so einige Vorteile, die Ihnen das Kleingartengesetz bietet.
Rechte und Pflichten
Was bedeutet das Bundeskleingartengesetz nun aber für jene, die eine Parzelle in einer Kleingartenanlage pachten wollen?
Sie pachten Ihren Schrebergarten über eine Kleingartenorganisation, normalerweise einen Verein. Dieser fungiert als Zwischenpächter zwischen Ihnen und dem Eigentümer. Meistens ist das die Kommune. Gerade im Osten gibt es aber auch private Eigentümer.
Paragraf 5 des Bundeskleingartengesetzes legt fest, dass Sie für Ihren Schrebergarten höchstens das Vierfache der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüsebau zahlen. Das klingt viel, ist es aber nicht. Derzeit liegt die durchschnittliche Pacht für Kleingärten in Deutschland bei 18 Cent pro Quadratmeter. Das sind für ein 400-Quadratmeter-Grundstück 72 Euro im Jahr, ein Betrag, den sich fast jeder leisten kann.
Ein weiterer Vorteil, den das Bundeskleingartengesetz bietet, ist ein sehr weitreichender Kündigungsschutz.
Für eine Kündigung braucht es einen triftigen Grund. Kündigungsgründe seitens der Eigentümer sind, dassdie Eigentümer dort selbst gärtnern möchten und keine Alternativen haben.planungsrechtlich eine andere Nutzung möglich ist, die die Eigentümer realisieren möchten.sich das Planungsrecht ändert.In einer Dauerkleingartenanlage werden Sie immer einen unbefristeten Pachtvertrag erhalten. Das klingt nach einem gesicherten Verhältnis. Doch das stimmt so nicht. Auch hier kann Ihnen aus den genannten Gründen gekündigt werden. Ist die Anlage nicht als Dauerkleingartenkolonie ausgewiesen, dann sind auch befristete Verträge möglich. Die haben jedoch auch ihren Vorteil. Denn sie können nur gekündigt werden, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Vertragsabschluss geändert haben. Im Klartext: Die Eigentümer können sich also nicht während der Laufzeit plötzlich überlegen, dass sie das Grundstück doch selbst oder für andere als gärtnerische Zwecke wollen. Das hätten sie vorher tun müssen – oder müssen eben bis Vertragsende warten. Ein Eigentümerwechsel oder eine Änderung im Planungsrecht können jedoch zu einer vorzeitigen Kündigung führen.
In der Regel kann Ihnen nur zum Ende der Gartensaison am 30. November gekündigt werden. Ausgesprochen werden muss diese Kündigung bereits zum dritten Werktag im Februar, sodass die Pächter sich zu Beginn der Saison schon darauf einstellen können.
Eine Ausnahme stellen »erhebliche Pflichtverletzungen« dar. In diesem Fall kann Ihnen auch während des Gartenjahres gekündigt werden, im Fall »schwerer Pflichtverletzungen« sogar mit sofortiger Wirkung. Was darunter zu verstehen ist, erzähle ich Ihnen im Abschnitt »Vereinsmeierei«, weil diese Kündigungen in der Regel durch den Verein, nicht die Eigentümer ausgesprochen werden.
In der Realität werden Kleingartenanlagen vor allem deshalb gekündigt und aufgelöst, weil auf dem Gelände gebaut werden soll. Dagegen, dass eine Gemeinde ein Bauprojekt beschließt und das mit dem Allgemeinwohl begründet (das vor dem Wohl der begrenzten Kleingärtner-Gruppe steht), ist auch eine Dauerkleingartenanlage nicht geschützt. Allerdings muss die Gemeinde – falls irgend möglich – Ersatzland beschaffen. Wenn sie nicht will, wird es ihr aber in der Regel ein Leichtes sein, zu begründen, warum dies nicht möglich sein soll.
Die niedrigen Pachtsummen zeigen es: Kleingärten sind für den Verpächter – egal ob privat oder öffentlich – nicht besonders gewinnbringend. Um aus Gartenland aber lukratives Bauland zu machen, braucht es einen politischen Beschluss. Und der ist umso leichter zu bekommen, wenn nachgewiesen wird, dass eine Kolonie gegen die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes verstößt, es sich also gar nicht um schützenswerte Kleingärten im Sinne des Gesetzes handelt. Es ist also keineswegs nur Pedanterie, wenn die Vereinsführung darauf besteht, dass eine Laube wirklich nur 24 Quadratmeter groß ist und in den Gärten auch wirklich gegärtnert wird. Denn im schlimmsten Fall können einzelne Verstöße als Vorwand genommen werden, der ganzen Anlage den Garaus zu machen.
Wenn Sie Ihren Garten übernehmen, werden Sie den Vorpächtern eine Abschlagszahlung für die Pflanzen, die Laube und die weitere Infrastruktur auf dem Gelände zahlen müssen. Genauso haben aber auch Sie, wenn Sie den Garten wieder aufgeben, einen Anspruch auf Entschädigung. Selbst wenn die Eigentümer den Garten samt Laube und Pflanzen plattmachen wollen, bestimmt Paragraf 11, dass Sie dafür genauso entschädigt werden müssen, wie wenn jemand Ihren Garten übernimmt.
In Ihrem Kleingarten müssen Sie dann aber auch wirklich gärtnern. Ein Freizeitgrundstück, auf dem vielleicht ein bisschen Grünzeug zur Zierde steht, sonst aber vor allem gegrillt oder Fußball gespielt wird, ist als Kleingarten nicht zulässig. Ebenso die Beschränkung auf reines Ziergrün.