Unser Schrebergarten für Dummies. Christa Pöppelmann
genutzt werden soll, also mit Beeten, Obststräuchern oder -bäumen bestückt ist. Auch Gewächshaus und Kompostplatz zählen dazu.
ein Drittel versiegelt und bebaut werden darf, also für Laube, Terrasse und Wege verwendet wird.
ein weiteres Drittel mit Rasen und Ziergrün bepflanzt werden kann.
Beim Gärtnern sollen Sie die Umwelt schützen. Das bedeutet allerdings nicht, dass nur streng biologisch gegärtnert werden darf. Nähere Festlegungen gibt es oft in den Gartenordnungen.
Kleintierhaltung dagegen ist in der Regel untersagt. Der Traum von eigenen Hühnern – derzeit ein Trend – ist in der Kleingartenanlage nicht zu verwirklichen, weil man davon ausgeht, dass die Belästigung für die Gartennachbarn zu groß ist. Gleiches gilt für Kaninchen, Tauben und so weiter. Eine Ausnahme sind Bienen, die weder laut sind noch stinken, dafür aber wertvolle Bestäubungsarbeit in den Gärten leisten. Aber auch hier gilt: In ostdeutschen Altanlagen gilt das ehemalige DDR-Recht auf Kleintierhaltung weiter, solange sich die Gartengemeinschaft nicht daran stört.
Die Bestimmung, dass die Laube nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein darf, bedeutet natürlich, dass Sie dort auch nicht dauerhaft wohnen dürfen. Oder noch schlimmer: Ihre Laube Dritten zur Verfügung stellen! Den Besuch dort einquartieren, Freunden aushelfen, die gerade aus der Wohnung geflogen sind, oder der Nichte, die ein Praktikum in Ihrer Stadt macht, geht also alles nicht. Sehr wohl aber dürfen Sie in Ihrer Laube eine Schlafstatt haben und alles, was Sie zum gelegentlichen Übernachten brauchen. Denn dass Sie sich dort von schwerer Gartenarbeit erholen, gehört zum Daseinszweck der Laube und ist auch über Nacht okay.
Ländersache
Bis hierher hören sich die Bestimmungen vermutlich recht nachvollziehbar an. Doch bei der Auslegung der Regeln sprechen auch die Bundesländer, die Kommunen, die Vereine und teils die Gerichte mit. Und damit landet man mitten im schönsten deutschen Behördendschungel. Vermutlich werden Sie spätestens bei der Lektüre von Kapitel 4, wenn es um Ihre Laube und weitere »bauliche Maßnahmen« geht, noch oft genug mit den Augen rollen. Zwar haben die Länder und Kommunen keine eigenen Kleingartengesetze, doch eine Vielzahl von Bestimmungen, die teils in Bauordnungen und anderswo versteckt sind. Und in denen kann dann zum Beispiel stehen, dass eine »nicht zum dauerhaften Wohnen geeignete« Laube auch keinen zum gelegentlichen Übernachten geeigneten Schlafboden und keinen Elektroanschluss haben darf.
Wohlgemerkt: »kann«. Es ist möglich, dass Sie Freunde haben, die in einer picobello ausgestatteten Laube mit Dusche, Küchenzeile und Fernsehanschluss leben. Sie dagegen befinden sich in einem Gebiet mit anderen Zuständigkeiten und bekommen gesagt, dass Sie in Ihrem Häuschen in erster Linie Ihren Rasenmäher und anderes Gartengerät unterzubringen haben und es dazu nun bestimmt keinen Elektroanschluss und Schlafboden braucht. Die Unterschiede bundesweit sind gewaltig. Gerade in den Kommunen in Ostdeutschland gelten oft großzügige Altfallregelungen und die Stadtoberen drücken auch bei Neuregelungen beide Augen zu, weil alle, die in ihrem Kleingarten glücklich sind, wenigstens nicht an Abwanderung denken. Anderswo dagegen gehen boomende Kommunen besonders pingelig vor – durchaus mit dem Hintergedanken, dass ihnen nicht eingehaltene Vorschriften einen Hebel in die Hand geben, dem Verein zu kündigen und die Gärten in lukratives Bauland umzuwidmen.
Das alles ist natürlich nicht fair, aber es steht nicht in Ihrer Macht, daran etwas zu ändern. Selbst wenn Sie erwägen sollten, auf Gleichbehandlung zu klagen, kämen nur irgendwelche Urteile raus, die sich gegen die Besserstellung der anderen richten würden und Ihnen gar nichts brächten.
Die unterschiedlichen Regelungen vor Ort können durchaus ein Anlass sein, darüber nachzudenken, ob Sie nicht etwas längere Wege in Kauf nehmen wollen und nach einem Garten in einer Nachbargemeinde oder (falls Sie in Grenznähe leben) gar einem anderen Bundesland suchen, um von liberaleren Regelungen zu profitieren.
Im Normalfall werden Sie mit diesen Vorgaben der Länder und Kommunen aber gar nicht direkt etwas zu tun haben. Denn Sie sind ja nicht allein, sondern haben den Verein, der zwischen Ihnen und den öffentlichen Stellen steht. In den Landes- und Ortsvorständen weiß man genau, was gilt, und hat mit den Behörden oft schon so manchen Strauß ausgefochten.
Wenn Sie dann bei einzelnen Bestimmungen ungläubig fragen, ob das tatsächlich ernst gemeint ist, kann Ihnen Folgendes passieren:
1 Ihr Verein wird von kleingärtnerischen Puristen regiert, die selbst einer möglichst rigiden Auslegung des Bundeskleingartengesetzes huldigen und Sie wissen lassen, dass man wirklich keinen Spaß versteht, wenn etwa in der Laube ein illegaler Schlafboden eingebaut wird.
2 Ihr Verein leidet selbst unter den Vorschriften, macht Ihnen aber klar, dass sie genau so befolgt werden müssen, will man nicht die Existenz der ganzen Anlage gefährden, da die Behörden da gnadenlos sind.
3 Man bescheidet Ihnen augenzwinkernd, dass so manches nicht so heiß gegessen wird wie gekocht und ein Schlafboden niemanden stört, wenn nur von außen alles korrekt aussieht und auch das relativ häufige Übernachten im Garten diskret vonstattengeht.
Sie sehen also, es ist viel Glück im Spiel, wie sehr die jeweiligen Vorschriften Sie gängeln oder nicht. Andererseits ist es nicht so, dass die Bestimmungen der Behörden gegenüber den Kleingärtnern nur Schikanen sind. Manche Gemeinden sind auch sehr positiv und entgegenkommend eingestellt. Und viele regionale Sonderregelungen haben auch einen guten Grund. Etwa wenn bestimmte Pflanzen verboten werden, die speziell in dieser Region ein großes Problem darstellen. Oder es besondere Arrangements zwischen kommunalen Ämtern und Kleingärten in Sachen Müll, Wasser und Abwasser oder Grünabfälle gibt. Oder kommunale Leitlinien in Sachen Ökologie. Aber all das braucht Sie erst einmal gar nicht zu bekümmern. Alle wichtigen Regelungen finden sich in der Gartenordnung der Vereine wieder und ob sie aufgrund behördlicher Verfügungen dort gelandet sind oder aus einem anderen Grund, macht für Sie erst einmal keinen Unterschied. (Wenn Sie sich allerdings im Verein engagieren und die ein oder andere Bestimmung kippen wollen, dann spielt es natürlich eine Rolle, ob es sich um eine kommunale Auflage handelt oder etwas, was per Mehrheitsentschluss der Vereinsmitglieder in die Gartenordnung gelangt ist.)
Kleingärtnern in Österreich und der Schweiz
Wenn Sie in Österreich nach einem Schrebergarten suchen, haben Sie Glück. Denn dort sind die Vorschriften lockerer als in Deutschland, allerdings von Region zu Region höchst unterschiedlich. Zwar gibt es auch hier ein landesweites Kleingartengesetz, das jedoch deutlich weniger präzise Forderungen stellt als das deutsche. Es gilt für gepachtete Gartengrundstücke zwischen 120 und 650 Quadratmeter Größe. Eine Zugehörigkeit zu einer Kleingartenanlage und einem Verein ist nicht zwingend nötig.
Die meisten Parzellen werden trotzdem über die Vereine vergeben, die im Zentralverband der Kleingärtner zusammengeschlossen sind. Dieser hat wieder fünf Landesorganisationen: Oberösterreich, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien. Sehr entspannt wird zum Beispiel die Sache mit dem Nutzpflanzenanbau gesehen. Die Regel, dass mindestens ein Drittel des Gartens dafür reserviert sein muss, wurde bereits vor längerer Zeit gekippt. Mit dem Resultat, dass viele Grundstücke immer mehr einen reinen Freizeitcharakter bekommen. Vielerorts ist es auch erlaubt, Pools anzulegen (und nicht nur temporär aufzustellen). Auch in Bezug auf die Laube – die hier meist Gartenhütte heißt – gibt es höchst unterschiedliche Regelungen.
Wien ist am großzügigsten. Sie dürfen in bestimmten Gebieten ein (genehmigungspflichtiges) bis zu 50 Quadratmeter großes Haus mit Keller, zweitem Geschoss und sogar Dachterrasse bauen und dort auch dauerhaft wohnen. Es gilt das Wiener Kleingartengesetz (www.kleingartenverein.at/downloads/erleuterung_wkg.pdf
).
In der Steiermark sind Hütten von 40 Quadratmetern Grundfläche erlaubt, die jedoch nicht dem dauerhaften Wohnen dienen dürfen.