Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne. Regina Mathy
den Mitgliedern regelmäßig nicht um natürliche, sondern vielmehr um juristische Personen, allerdings ist die Haftung unbeschränkt und nicht auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Das gilt insbesondere für Orden oder Kirchengemeinden, die in der Praxis gar nicht in der Lage sind, diese finanziellen Risiken zu tragen.
c) Rechtsformen des öffentlichen Rechts
Als Rechtsform des öffentlichen Rechts ist die Rechtsträgerschaft durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts (K.ö.R.) denkbar. Hierbei handelt es sich um eine mit öffentlichen Aufgaben betraute juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen werden. Die Satzung legt die der K.ö.R. übertragenen (hoheitlichen) Aufgaben fest. Sie unterliegt dem öffentlichen Recht und bündelt sowohl sachliche Mittel als auch Personal in einer rechtlich selbstständigen Organisationseinheit. Gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV können auch Religionsgemeinschaften den Körperschaftstatus vom Staat verliehen bekommen. Die sog. altkorporierten Religionsgemeinschaften, d.h. die großen Kirchen und ihre Untergliederungen265, verfügten bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRV über den Status der K.ö.R. und konnten diesen behalten (Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV). Im Bereich der katholischen Kirche und der evangelischen Kirchen tragen nicht nur die höchsten Organisationen (d.h. katholischerseits die Diözesen, evangelischerseits die Landeskirchen), sondern auch deren Untergliederungen, d.h. Kirchengemeinden, Verbände und andere kirchenverfassungsrechtlich notwendige Einrichtungen den Körperschaftsstatus.266 Der Körperschaftsstatus gewährleistet weitreichende Rechtsfreiräume und -befugnisse, u.a. die Dienstherrenfähigkeit, das Besteuerungsrecht (vgl. Art. 137 Abs. 6 WRV) sowie Insolvenzunfähigkeit267.
Der Körperschaftsstatus wird von den Bundesländern verliehen. Deren Entscheidung hat jedoch „statusbegründende Wirkung“, d.h. bundesweite Verbindlichkeit.268 Selbst wenn Religionsgemeinschaften den Status der K.ö.R. haben, müssen sie nicht automatisch ihr gesamtes Wirken dem öffentlichen Recht unterstellen.269 Sowohl die DiCV als auch die DW sind mehrheitlich privatrechtlich organisiert, was auch für deren Einrichtungen gilt. Insofern erscheint die Wahl der Rechtsform der K.ö.R. eher unwahrscheinlich.270
d) Rechtsformen des Kirchenrechts
Um als Rechtssubjekt am staatlichen Rechtsverkehr teilnehmen zu können, müssen Einrichtungsträger neben der (fakultativen) kirchenrechtlichen Form eine Rechtsform nach staatlichem Recht besitzen.271 In der Praxis besitzen eingetragene Vereine und rechtsfähige Stiftungen sowohl eine Rechtsform nach staatlichem Privat- als auch nach Kirchenrecht. In diesem Fall wird von einer „Doppelexistenz“ in zwei Rechtskreisen gesprochen.272
(i) Trägerschaft durch die katholische Kirche
Im Bereich der katholischen Kirche gibt es verschiedene körperschaftliche Untergliederungen: Auf unterster Ebene kann eine Kirchengemeinde die Trägerschaft übernehmen. Dabei handelt es sich staatskirchenrechtlich um eine K.ö.R. und nach dem CIC/1983 um eine juristische Person, can. 515 § 3 CIC. Auf mittlerer kirchlicher Ebene kommt das Dekanat als Träger in Betracht.273 Gängiger ist eine Trägerschaft auf Ebene der Diözese. Hierbei handelt es sich sowohl nach kirchlichem als auch nach staatlichem Recht um eine rechtsfähige Körperschaft.
Der Rechtsstatus von Vereinen nach kirchlichem und staatlichem Recht ist vollkommen unabhängig voneinander zu beurteilen.274 Privatrechtlich organisierte Rechtsträger besitzen keine Rechtspersönlichkeit nach kanonischem Recht. Vereinigungen von Gläubigen sind jedoch nicht dazu verpflichtet, eine Anerkennung durch die kirchlichen Autoritäten anzustreben.275 Nach kanonischem Verständnis werden diese Vereinigungen als „freie Zusammenschlüsse von Gläubigen“ bezeichnet. Nachteil einer fehlenden Anerkennung nach kanonischem Recht ist, dass die Organe des Vereins im kirchlichen Rechtskreis keine Handlungen im Namen der Vereinigung vornehmen können.276 Zudem bedürfen auch diese Vereinigungen einer Zustimmung der kirchlichen Autorität, um im Namen das Wort „katholisch“ tragen zu dürfen (cann. 216 letzter Hs., 300 CIC).
Ebenso kann ein nach kanonischem Recht gebildeter Verein Träger der Einrichtung sein.277 Dieser kann als juristische Person entstehen bzw. anerkannt werden (can. 114 § 1 CIC). Möglich ist dabei die Bildung eines öffentlichen Vereins („consociationes publicae“, can. 312 § 1 CIC) oder eines privaten Vereins mit kanonischer Zielsetzung („consociationes privatae“, cann. 298 § 1, 299 CIC).278 Vorteil des Erwerbs der kanonischen Rechtsform sind die hiermit verbundenen Rechte279, insbesondere die Möglichkeit der Organe, wirksam für den Verein im kirchlichen Rechtskreis zu agieren. Auch eine Stiftung kirchlichen Rechts, die auf ein caritatives Werk ausgerichtet ist (cann. 114, 115 § 3 CIC), kann Träger einer Einrichtung sein. Vorschriften zu kirchlichen Stiftungen im Bereich der katholischen Kirche finden sich in den cann. 1299 bis 1310 CIC sowie in den diözesanen Stiftungsordnungen.280
(ii) Trägerschaft durch die evangelische Kirche
Ähnlich der katholischen Kirche untergliedert sich auch die EKD.281 Die evangelische Kirchengemeinde, die aus den Mitgliedern der Landeskirche gebildet wird, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Wohnsitz haben, kann als Träger fungieren. Auf mittlerer Ebene besteht in der evangelischen Kirche der Kirchenkreis (Kirchenbezirk). Ebenso kann eine Landeskirche die Trägerschaft für eine Einrichtung übernehmen. In der Praxis ist dies eher weniger verbreitet.282
Praktisch wohl am häufigsten erfolgt eine Trägerschaft durch DW. Auch im evangelischen Bereich sind evangelische Schwesterngemeinschaften und andere klosterähnliche Verbünde als mögliche Träger zu benennen. Hierbei handelt es sich um rechtlich eigenständige „geistliche Körperschaften“, die gleichzeitig K.ö.R. darstellen. Rechtsfähige kirchliche Vereine sind auch nach evangelischem Recht denkbar. Im Gegensatz zum kanonischen Recht kennt das evangelische Kirchenrecht kein derartiges eigenes „Vereinsrecht“.283 Es erfolgt ein Rückgriff auf die Rechtsformen des Privatrechts. (Kirchliche) Stiftungen sind im evangelischen Bereich weniger verbreitet als in der katholischen Kirche. Hier fehlte es lange Zeit an mit den im CIC der katholischen Kirche vergleichbaren Regelungen.284 Mittlerweile finden sich Regelungen im (evangelischen) Kirchengesetz zur Zuordnung rechtlich selbständiger Einrichtungen zur Kirche (Zuordnungsgesetz EKD).285 Generell wird die Rechtsform des (eingetragenen) Vereins im Bereich der evangelischen Kirche bevorzugt.286
e) Stellungnahme
Eine klare Empfehlung für die Rechtsformwahl kann nicht gegeben werden, vielmehr kommt es auf die Zwecksetzung der jeweiligen Einrichtung sowie den Tätigkeitsbereich an. Zudem bieten die Rechtsformen zahlreiche Ausgestaltungsmöglichkeiten für den Einzelfall – wie beispielsweise die Schaffung weiterer Organe oder spezifische Kontrollvorgaben in der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag.
Tendenziell ist wohl die GmbH vorzugswürdig für ökumenische Einrichtungen. Hierdurch werden klare Entscheidungsstrukturen geschaffen. Ehrenamtlich Tätige bzw. Gemeindepfarrer werden entlastet und auf eine reine Kontrolle des regelmäßig hauptamtlich tätigen Geschäftsführers beschränkt.287 Der Gesellschaftsvertrag bietet die Möglichkeit, Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung vorzusehen und es kann ein Aufsichtsrat als zusätzliches Organ geschaffen werden. Beim Verein kommt der Mitgliederversammlung im Gegensatz zur GmbH eine weitreichende Entscheidungskompetenz zu. Belässt man es bei dieser gesetzlichen Vorgabe ohne entsprechende Anpassung der Satzung, führt dies zu langwierigen Entscheidungsprozessen. Aufgrund einer entsprechenden Abänderung der Satzung könnten Entscheidungen weitgehend auf den (hauptamtlich tätigen) Vorstand übertragen werden. Die Stiftung sichert eine enge Bindung an den Stiftungszweck und die Verpflichtung zum Erhalt des Stiftungsvermögens. Die ökumenische Zwecksetzung kann hierdurch fest verankert werden, andererseits werden die Ausgestaltungsmöglichkeiten beschränkt. Das Haftungsrisiko für ehrenamtlich tätige Vorstände und Gesellschafter wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes weitgehend begrenzt. Insoweit unterscheiden