Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts. Marco Mansdörfer

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von Leitungsverantwortlichkeit

       bb)Leitungsverantwortlichkeit als Organisationsverantwortlichkeit für eine Corporate Compliance – insbesondere das Beispiel von § 25a KWG

       cc)Leitungsverantwortlichkeit als Geschäftsführungsveranwortlichkeit – Risikogeschäfte und der „sichere Hafen“ des Geschäftsleiterermessens

       dd)Die Bedeutung von Organisationspflichten auf der sekundären Ebene der Strafrechts – Rechtspolitische Bewertung

       ee)Gesamtwürdigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Leitungspersonen nach dem dargestellten Konzept

       b)Begründung der Verantwortlichkeit des sog. „faktischen Organs“ aus der informalen Organisation eines Unternehmens

       aa)Das Konzept des faktischen Organs nach der bislang herrschenden Ansicht

       bb)Unterscheidung zwischen formalem und informellem Organ nach dem hier entwickelten Modell

       c)Struktur von Managementverantwortlichkeit jenseits der unmittelbaren Unternehmensführung

       aa)Grundsätze zur Konkretisierung der Leitungsverantwortlichkeit – insbesondere der Umgang mit fremdgelieferter Information

       bb)Verantwortlichkeiten bei Übergriffen in die formale Organisation – insbesondere die Bedeutung rechtswidriger Weisungen

       d)Verantwortlichkeit bei operativem Handeln in einem Unternehmen – insbesondere der Verzicht auf die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften

       e)Verantwortlichkeiten in Gremien und bei gruppenmäßiger Leistungserbringung

       aa)Sachgründe für die Aufgabenerledigung durch eine Gruppe

       bb)Steuerung der Handlungsfähigkeit einer Gruppe durch Entscheidungsregeln

       cc)Entscheidungsregeln für die Vertretung im rechtlichen Verkehr und bei der Notwendigkeit tatsächlicher Maßnahmen am Beispiel der GmbH

       (1)Verantwortlichkeit bei der Vertretung im rechtlichen Verkehr

       (2)Verantwortlichkeit im Fall der Notwendigkeit tatsächlicher Maßnahmen – Beschreibung der angemessenen Entscheidungsregel zur Gewährleistung individueller Verantwortlichkeit am Beispiel des Lederspray-Falls (BGHSt 37, 106)

       f)Verantwortlichkeit bei der Ausgliederung einzelner Unternehmensteile – insbesondere das sog. Business Process Outsourcing

       Teil 3 Zusammenfassung und Schlussbetrachtung

       A.Zusammenfassung

       I.Gegenstand der Arbeit: Fortentwicklung des Wirtschaftsstrafrechts auf der Grundlage eines analytischen Individualismus

       II.Zusammenfassung des Gedankengangs im Einzelnen

       B.Fazit und abschließender Perspektivenwechsel

       Literaturverzeichnis

       Stichwortverzeichnis

      

      Teil 1 Grundlagen zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts › A. Einführung: Wirtschaftsstrafrecht im Übergang?

      1

      Im Juni 2006 erschien in der Juristenzeitung anlässlich der Mannesmann-Entscheidung des BGH ein kurzer Kommentar von Alwart mit dem Titel „Wirtschaftsstrafrecht im Übergang“[1]. Darin rügt Alwart als Manko des gegenwärtigen Wirtschaftsstrafrechts, dass der Unwertgehalt vieler im weitesten Sinne wirtschaftskrimineller Handlungen noch ungeklärt sei. Es sei notwendig, eine taugliche Richtschnur für ein nach Grund und Grenzen legitimes Wirtschaftsstrafrecht zu gewinnen. Der Blick der Strafrechtswissenschaft wird als verschwommen charakterisiert, ihr Theoriehorizont als zu eng und die bestehende Praxis als zu breit. Im Anschluss formuliert Alwart einen Arbeitsauftrag an die Strafrechtswissenschaft, der einen Übergang von der Verletzung eines Rechtsguts zur Verletzung einer Handlungsregel beinhaltet[2]. Auf der Verletzung solcher noch näher zu identifizierenden Regeln gründe der materielle Verbrechensbegriff des Wirtschaftsstrafrechts.

      2

      

      Mit diesem kurzen Kommentar hat Alwart treffend wie kaum ein anderer einige wesentliche Defizite des status quo beschrieben, die auch Anlass für die vorliegende


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