Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern. Andreas Minkoff

Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern - Andreas Minkoff


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von Firmen- und Markennamen in fremden Märkten Vorteile mit sich bringen.[12] Gleiches gilt für den Erhalt der rechtlichen Selbstständigkeit der Unternehmen.[13] So können vor allem die geschäftlichen Risiken grundsätzlich auf unterschiedliche Legaleinheiten verteilt bleiben, sofern abseits der Sonderfälle für das Vorliegen einer Durchgriffshaftung zwischen den beteiligten Unternehmen keine Solidarhaftung besteht.[14] Die Möglichkeit der klaren Kosten- und Erfolgszuordnung innerhalb des Unternehmensverbundes fördert die Transparenz.[15] Zudem werden auch Vorteile bei der Trennung der strategischen Konzernleitung von der operativen Leitung des Tagesgeschäfts innerhalb der Tochterunternehmen angeführt.[16] Soll die Verbindung etwa wegen Misserfolgs rückgängig gemacht werden, bietet schließlich eine Unternehmensbeteiligung eine im Vergleich zur Verschmelzung deutlich vereinfachte Loslösungsmöglichkeit.[17]

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. nur Kuhlmann/Ahnis Konzern- und Umwandlungsrecht, Rn. 8.

       [2]

      Vgl. zur Verbreitung bereits oben 2. Fn. zu Rn. 4.

       [3]

      Habersack in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 1 Rn. 19.

       [4]

      Habersack in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 1 Rn. 40 f.

       [5]

      Körperschaftssteuerreformgesetz vom 31.8.1976, BGBl. I S. 2597 ff.

       [6]

      Vgl. zum Ganzen Habersack in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 1 Rn. 31 f.

       [7]

      Vgl. dazu Habersack in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 1 Rn. 34 ff.

       [8]

      Vgl. zum Ganzen Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 924.

      


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