Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern. Andreas Minkoff
mithin also um einen Nichtkaufmann ohne anderem unternehmerischen Engagement – handelt, vgl. hierzu Maier-Reimer in: Henssler/Strohn, § 15 AktG Rn. 4 f.; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 2 Rn. 7; Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 931.
Koppensteiner in: KK-AktG, § 15 AktG Rn. 56; Koch in: Hüffer, § 15 AktG Rn. 8; Hirschmann in: Hölters, § 15 AktG Rn. 5; Raiser/Veil Recht der Kapitalgesellschaften, § 51 Rn. 6; vgl. hierzu auch bereits oben 2. Fn. zu Rn. 42.
Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 2 Rn. 9; Bayer in: MK-AktG, § 15 AktG Rn. 14 ff.; Hirschmann in: Hölters, § 15 AktG Rn. 5; Raiser/Veil Recht der Kapitalgesellschaften, § 51 Rn. 7.
Vgl. nur BGH NJW 1993, 1200 (1202); BGH NJW 1994, 446 (446); Maier-Reimer in: Henssler/Strohn, § 15 AktG Rn. 3; Hirschmann in: Hölters, § 15 AktG Rn. 5; Schmidt Gesellschaftsrecht, S. 937; Drygala/Staake/Szalai Kapitalgesellschaftsrecht, § 29 Rn. 24; Raiser/Veil Recht der Kapitalgesellschaften, § 51 Rn. 7. Das anderweitige Interesse einer natürlichen Person soll sich aber nicht allein daraus ergeben, dass der Individualaktionär einer Aktiengesellschaft noch Aktien anderer Gesellschaften besitzt. Um ein Abgrenzungsmerkmal zu finden, wird eine maßgebliche Beteiligung bei einer weiteren Gesellschaft verlangt, vgl. hierzu Kuhlmann/Ahnis Konzern- und Umwandlungsrecht, Rn. 31; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 2 Rn. 10 ff.; Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 933. Vgl. insofern auch BGHZ 148, 123 (125 f.). Probleme bereitet die Bestimmung der Unternehmenseigenschaft in diesem Sinne zudem bei der Beteiligung von Holdinggesellschaften und der öffentlichen Hand, vgl. Kuhlmann/Ahnis Konzern- und Umwandlungsrecht, Rn. 37 ff.; Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 934 f.; ausführlich hierzu auch Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 2 Rn. 13 ff., 20 ff.
Kuhlmann/Ahnis Konzern- und Umwandlungsrecht, Rn. 29 f.
Bayer in: MK-AktG, § 15 AktG Rn. 11; Koppensteiner in: KK-AktG, § 15 AktG Rn. 86; Raiser/Veil Recht der Kapitalgesellschaften, § 51 Rn. 2. Dem Aktiengesetz bzw. selbst dem Konzernrecht liegt damit kein einheitlicher Unternehmensbegriff zu Grunde.
Vgl. dazu Koppensteiner in: KK-AktG, § 15 AktG Rn. 86 f.; Bayer in: MK-AktG, § 15 AktG Rn. 48; Koch in: Hüffer, § 15 AktG Rn. 19; Hirschmann in: Hölters, § 15 AktG Rn. 10; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 2 Rn. 19; Kuhlmann/Ahnis Konzern- und Umwandlungsrecht, Rn. 44; Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 936; Raiser/Veil Recht der Kapitalgesellschaften, § 51 Rn. 3.
So Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 931; vgl. hierzu auch Maier-Reimer in: Henssler/Strohn, § 15 AktG Rn. 3; Vetter in: Schmidt/Lutter, § 15 AktG Rn. 73.
Teil 2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen › B. Erscheinungsformen des verbundenen Unternehmens › II. Mehrheitsbeteiligung gem. § 16 AktG
II. Mehrheitsbeteiligung gem. § 16 AktG
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Die Regelung der unterschiedlichen Formen verbundener Unternehmen im Aktiengesetz beginnt mit im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen und mit Mehrheit beteiligten Unternehmen. Erforderlich ist gem. § 16 Abs. 1 AktG die Mehrheit an den Anteilen der Gesellschaft oder aber die Mehrheit an den Stimmrechten. Auch in Aktiengesellschaften muss dies nicht zwingend deckungsgleich sein, Differenzen können etwa durch die Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien gem. §§ 12 Abs. 1 S. 2, 139 ff. AktG entstehen.[1]
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Beachtenswert ist zudem die Regelung des § 16 Abs. 4 AktG, wonach die Anteile von weiteren abhängigen Gesellschaften hinzugerechnet werden. So kann sich die Mehrheitsbeteiligung einer Muttergesellschaft an einer Enkelgesellschaft erst durch Hinzurechnung der Anteile einer Tochtergesellschaft zu den eigenen Anteilen ergeben.
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Eine bedeutsame Folge des Vorliegens einer Mehrheitsbeteiligung ist die gesetzliche Vermutung der Abhängigkeit gem. § 17 Abs. 2 AktG.[2]
Anmerkungen
Hirschmann in: Hölters, § 16 AktG Rn. 2; Raiser/Veil Recht der Kapitalgesellschaften, § 51 Rn. 11. Erst recht ist bei der GmbH das Auseinanderfallen von Anteilen und Stimmrechten möglich, sofern hier für die Regelung unter den Gesellschaftern weitgehende Vertragsfreiheit herrscht, vgl. § 45 Abs. 1 GmbHG; siehe hierzu auch Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 3 Rn. 2 f.
Darüber hinaus folgen aus der bloßen Mehrheitsbeteiligung selbst nur wenige unmittelbare Konsequenzen, vgl. hierzu auch Raiser/Veil Recht der Kapitalgesellschaften, § 51 Rn. 11.
Teil 2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen › B. Erscheinungsformen des verbundenen Unternehmens › III. Abhängigkeit gem. § 17 AktG
III. Abhängigkeit gem. § 17 AktG
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Wichtige Folge der Abhängigkeit wiederum ist die damit verbundene Konzernvermutung gem. § 18 Abs. 1 S. 3 AktG. Ergebnis ist somit eine mehrstufige Vermutungskette.[1] Liegt eine Mehrheitsbeteiligung eines Unternehmens an einem anderen Unternehmen vor, so wird gem. § 17 Abs. 2 AktG ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen beiden Unternehmen vermutet. § 18 Abs. 1 S. 3 AktG vervollständigt diese Kette, indem die Regelung ihrerseits aus dem Abhängigkeitsverhältnis die Vermutung für das Vorliegen eines Konzerns im engeren Sinne ableitet.
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Jedoch entfaltet die Abhängigkeit gem. § 17 AktG bereits losgelöst von der Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 S. 3 AktG erhebliche Bedeutung. Denn zahlreiche Regelungen knüpfen bereits an das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses an, ohne dass dabei auch ein Konzernverhältnis i.S.d. § 18 AktG bestehen muss.[2] So regeln etwa §§ 311 bis 318 AktG den Schutz abhängiger Gesellschaften außerhalb von Vertrags- und Eingliederungskonzernen, wobei das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses genügt. Weitere anknüpfende Normen finden sich in § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AktG, der die persönlichen Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder regelt, sowie in § 136 Abs. 2 AktG betreffend den Ausschluss des Stimmrechts eines Aktionärs im Rahmen der Hauptversammlung.[3] Auch außerhalb des Aktienkonzernrechts finden sich Regelungen, die lediglich ein Abhängigkeitsverhältnis gem. § 17 AktG, nicht aber zwingend eine Konzernverbindung i.S.d. § 18 AktG voraussetzen.[4] Bedeutsames Beispiel ist etwa § 36 Abs. 2 S. 1 GWB, wonach Unternehmen im Abhängigkeitsverhältnis