Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern. Andreas Minkoff
§ 17 AktG Rn. 11; Koch in: Hüffer, § 17 AktG Rn. 4, 6; Maier-Reimer in: Henssler/Strohn, § 17 AktG Rn. 3; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 3 Rn. 19; Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 937.
Hirschmann in: Hölters, § 17 AktG Rn. 5; Maier-Reimer in: Henssler/Strohn, § 17 AktG Rn. 5; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 3 Rn. 21 ff.
Koch in: Hüffer, § 17 AktG Rn. 8; Hirschmann in: Hölters, § 17 AktG Rn. 5; Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 938.
Koch in: Hüffer, § 17 AktG Rn. 12; Hirschmann in: Hölters, § 17 AktG Rn. 5; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 3 Rn. 22.
So BGHZ 121, 137 (145). Vgl. hierzu auch Maier-Reimer in: Henssler/Strohn, § 17 AktG Rn. 5.
OLG Karlsruhe NZG 2004, 334 (335); Maier-Reimer in: Henssler/Strohn, § 17 AktG Rn. 4.
OLG Karlsruhe NZG 2004, 334 (335). Nach einer Literaturmeinung soll indes der Einfluss in einem der zentralen Unternehmensbereiche – wie etwa dem Finanzwesen – ausreichend sein, um Abhängigkeit i.S.d. § 17 Abs. 1 AktG zu begründen, vgl. hierzu Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 3 Rn. 25.
Maier-Reimer in: Henssler/Strohn, § 17 AktG Rn. 9; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 3 Rn. 27; Raiser/Veil Recht der Kapitalgesellschaften, § 51 Rn. 20.
Vgl. dazu BGHZ 62, 193 (196), wonach aber jedenfalls eine ausreichend sichere Grundlage für eine beständig gemeinsame Herrschaftsausübung bestehen muss. Diese kann sich etwa aus Konsortialverträgen, aber auch aus tatsächlichen Umständen wie etwa Personenidentität hinsichtlich der Leitungsorgane der beteiligten Gesellschaften ergeben. Vgl. hierzu auch Maier-Reimer in: Henssler/Strohn, § 17 AktG Rn. 10; Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 938.
Bayer in: MK-AktG, § 17 AktG Rn. 85; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 3 Rn. 46 ff.; Koch in: Hüffer, § 17 AktG Rn. 19; Raiser/Veil Recht der Kapitalgesellschaften, § 51 Rn. 26.
Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 3 Rn. 49 ff.; Koch in: Hüffer, § 17 AktG Rn. 22; Hirschmann in: Hölters, § 17 AktG Rn. 18; Maier-Reimer in: Henssler/Strohn, § 17 AktG Rn. 14; vgl. ausführlich auch Bayer in: MK-AktG, § 17 AktG Rn. 99 ff.
Vgl. hierzu Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 4 Rn. 29.
Teil 2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen › B. Erscheinungsformen des verbundenen Unternehmens › IV. Der Konzern gem. § 18 AktG
IV. Der Konzern gem. § 18 AktG
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Ein Konzern i.S.d. § 18 AktG wird gebildet durch die Zusammenfassung mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung. Obwohl der daraus resultierende Zusammenschluss Namensgeber für das gesamte Konzernrecht ist, knüpfen die entsprechenden Regelungen nur vereinzelt an das Vorliegen eines Konzerns in diesem engen Verständnis an.[1]
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Wesentliches Merkmal stellt die einheitliche Leitung dar.[2] Umstritten ist dabei, auf welche Unternehmensbereiche sich diese einheitliche Leitung erstrecken muss.[3] Die Vertreter eines engen Konzernverständnisses verlangen insofern eine einheitliche Planung der Konzernspitze für alle zentralen unternehmerischen Bereiche, die gegenüber den Konzernuntergesellschaften ohne Rücksicht auf deren rechtliche Selbstständigkeit durchgesetzt wird.[4] Zu diesen zentralen Bereichen werden insbesondere das Finanz- sowie das Personalwesen gezählt, deren einheitliche Leitung demnach zur Mindestvoraussetzung für die Annahme eines Konzerns i.S.d. § 18 Abs. 1 AktG ist. Die Vertreter eines weiten Konzernverständnisses sehen beim Vorliegen einer einheitlichen Finanz- und Personalplanung ebenfalls ein Konzernverhältnis als gegeben.[5] Darüber hinaus halten sie aber auch die einheitliche Planung in einzelnen zentralen Unternehmensbereichen wie Einkauf, Organisation oder Verkauf für ausreichend.[6]
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Ein weiteres Merkmal des Konzerns stellt nach § 18 Abs. 1 S. 1 AktG die Zusammenfassung der beteiligten Unternehmen dar. Während die heute wohl überwiegende Meinung diesem Merkmal neben dem Vorliegen einer einheitlichen Leitung keine eigenständige Bedeutung beimisst,[7] sehen einzelne Autoren hierin den Anknüpfungspunkt für die notwendige Abgrenzung des Konzerns von einem Kartell.[8] Diese Auffassung verlangt dabei eine beständige und somit über den Einzelfall hinaus – und damit für eine im Voraus nicht festliegende Zahl von Fällen – existierende Zusammenfassung von Unternehmen, im Gegensatz zur bloßen Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens im Einzelfall.[9]
1. Eingliederungskonzern, Vertragskonzern, und faktischer Konzern
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Betrachtet man den Konzern im Sinne des § 18 AktG, so ist zwischen dem Eingliederungskonzern, dem Vertragskonzern sowie dem faktischen Konzernen zu unterscheiden.
a) Eingliederungskonzern
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Bei der Eingliederung handelt es sich um die denkbar engste Verbindung rechtlich selbstständiger Unternehmen.[10] Unterschieden wird zwischen der Eingliederung hundertprozentiger Tochtergesellschaftern (§ 319 AktG) sowie der Eingliederung durch Mehrheitsbeschluss (§ 320 AktG). Voraussetzung ist in beiden Fällen das Vorliegen von zwei Aktiengesellschaften.[11] Im Rahmen der Eingliederung i.S.d. § 319 AktG muss die künftige Hauptgesellschaft gem. § 319 Abs. 1 S. 1 AktG über 100 % des Aktienkapitals der einzugliedernden Gesellschaft verfügen. Die Hauptversammlung der einzugliedernden Gesellschaft kann die Eingliederung sodann beschließen. Erforderlich ist darüber hinaus gem. § 319 Abs. 2 S. 1 AktG ein Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der zukünftigen Hauptgesellschaft. Ein Grund für das Zustimmungserfordernis ist insbesondere in der Übernahme der Verbindlichkeiten der einzugliedernden Gesellschaft zu sehen.[12]
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Eine Eingliederung ist gem. § 320 AktG aber auch dann möglich, wenn die zukünftige Hauptgesellschaft noch nicht über 100 % des Aktienkapitals der einzugliedernden Gesellschaft verfügt. Die Hauptversammlung dieser einzugliedernden Gesellschaft kann die Eingliederung dann durch Mehrheitsbeschluss herbeiführen. Erforderlich ist jedoch, dass auf die künftige Hauptgesellschaft zu diesem Zeitpunkt 95 % des Aktienkapitals fallen. Die übrigen Aktionäre erhalten