Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern. Andreas Minkoff
der Versicherungswirtschaft – hinweist.
Vgl. etwa Maier-Reimer in: Henssler/Strohn, § 18 AktG Rn. 9; Schall in: Spindler/Stilz, § 18 AktG Rn. 15; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 4 Rn. 33.
Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 4 Rn. 33; ferner auch Maier-Reimer in: Henssler/Strohn, § 18 AktG Rn. 9.
Teil 2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen › B. Erscheinungsformen des verbundenen Unternehmens › V. Wechselseitig beteiligte Unternehmen gem. § 19 AktG
V. Wechselseitig beteiligte Unternehmen gem. § 19 AktG
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Geregelt werden schließlich in § 19 AktG noch die Beziehungen wechselseitig beteiligter Unternehmen. Gegenstand entsprechender Konstellationen können nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm lediglich Kapitalgesellschaften sein.[1] Gem. § 19 Abs. 1 S. 1 AktG handelt es sich dabei um Unternehmen, denen je mindestens 25 % der Anteile des anderen Unternehmens gehören. Sofern kein Unternehmen die Mehrheit der Anteile eines anderen Unternehmens hält und auch sonst kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, so ist von einfachen wechselseitigen Beziehungen die Rede.[2] Folge ist die Anwendbarkeit des § 328 AktG, der den Zweck verfolgt, die Rechte aus dem 25 % der Anteile übersteigenden Anteilsbesitz und damit den Einfluss zu beschränken.[3] Ist jedoch eines der beteiligten Unternehmen abhängig von dem anderen Unternehmen (§ 19 Abs. 2 AktG) oder sind gar beide Unternehmen voneinander abhängig (§ 19 Abs. 3 AktG), so werden diese als qualifiziert wechselseitig beteiligte Unternehmen bezeichnet.[4] Anders als im Rahmen des § 17 Abs. 2 AktG führt das Vorliegen einer Mehrheitsbeteiligung hier zur unwiderlegbaren Vermutung der Abhängigkeit.[5] Folge für entsprechende Unternehmensverbindungen ist dann die Anwendbarkeit der für Abhängigkeitsverhältnisse üblichen Bestimmungen, die Regelung des § 328 AktG wird nach § 19 Abs. 4 AktG verdrängt.[6]
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Wechselseitige Beziehungen sind dabei keinesfalls auf Verbindungen zwischen zwei Unternehmen beschränkt.[7] Denkbar sind vielmehr auch ringförmige oder zirkuläre Beteiligungen, an denen mehrere Gesellschaften mitwirken.[8] Gleichwohl auch hier nur begrenzt auf valides statistisches Material zurückgegriffen werden kann, wird von einer relativ weiten Verbreitung entsprechender Beziehungen ausgegangen.[9]
Anmerkungen
Vgl. insofern auch Bayer in: MK-AktG, § 19 AktG Rn. 22.
Krieger in: MünchHdb GesR IV, § 68 Rn. 95; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 5 Rn. 1; Bayer in: MK-AktG, § 19 AktG Rn. 19; Maier-Reimer in: Henssler/Strohn, § 19 AktG Rn. 3.
Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 5 Rn. 15.
Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 5 Rn. 1; Bayer in: MK-AktG, § 19 AktG Rn. 20 f.; Maier-Reimer in: Henssler/Strohn, § 19 AktG Rn. 4 f.
Koch in: Hüffer, § 19 AktG Rn. 4; Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 944. Maier-Reimer in: Henssler/Strohn, § 19 AktG Rn. 4 f. weist indes darauf hin, die unwiderlegliche Vermutung könne nicht auch beidseitig qualifiziert wechselseitige Beteiligungen umfassen, da gegenseitige Abhängigkeit denkunmöglich sei. Insofern liege in diesem Fall eine Fiktion vor, die für beide beteiligten Unternehmen die Geltung der Vorschriften sowohl für beherrschte wie auch für herrschende Unternehmen anordne.
Krieger in: MünchHdb GesR IV, § 68 Rn. 110; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 5 Rn. 1; Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 944.
Anders im Fall fehlender Abhängigkeit, vgl. Krieger in: MünchHdb GesR IV, § 68 Rn. 98.
So explizit Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 5 Rn. 2. Vgl. auch Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 944.
Vgl. hierzu Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 5 Rn. 3.
Teil 2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen › C. Auswirkungen auf den unternehmerischen Pflichten- und Haftungsumfang
C. Auswirkungen auf den unternehmerischen Pflichten- und Haftungsumfang
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Unternehmensverbindungen und die entstehenden Rechtsfolgen stellen nach alledem – entgegen der Bedeutung von Konzernen in der Rechtstatsächlichkeit – etwas grundsätzlich Untypisches im Hinblick auf die deutsche Gesellschaftsrechtsordnung dar. Denn unser Gesellschaftsrechtssystem geht grundsätzlich von eigenständigen Gesellschaften aus, die im Wesentlichen verpflichtet sind, ihren eigenen Interessen zu dienen und damit unabhängig und eigenständig auftreten.[1] Unternehmensverbindungen durchbrechen diese Grundsätze an zahlreichen Stellen und modifizieren damit die klassischen Leitungs- und Verantwortungsprinzipien.
Anmerkungen
Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 925; Eschenbruch Konzernhaftung, Rn. 2003. Vgl. hierzu auch bereits oben Rn. 40.
Teil 2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen › C. Auswirkungen auf den unternehmerischen Pflichten- und Haftungsumfang › I. Konzernleitungsmacht und -pflicht
I. Konzernleitungsmacht und -pflicht
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Deutlich wird dies vor allem beim Vertragsaktienkonzern i.S.d. § 18 Abs. 1 S. 2 AktG, der auf dem Abschluss eines Beherrschungsvertrages basiert.
1. Möglichkeiten der Konzernleitung
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Wie gezeigt verdrängt dort das Weisungsrecht gem. § 308 Abs. 1 AktG die grundsätzliche Unabhängigkeit des Vorstandes einer Aktiengesellschaft gem. § 76 Abs. 1 AktG.[1] Die Obergesellschaft erlangt damit an dieser Stelle eine Konzernleitungsmacht.[2] Allerdings wird die Leitungsmacht des Vorstandes dadurch lediglich eingeschränkt,