Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern. Andreas Minkoff
der Obergesellschaft Konzernvorstand ist. Und genau das entspricht dem Selbstverständnis der Praxis.“
Hommelhoff Konzernleitungspflicht, S. 45: „Aus der Verpflichtung des Vorstands auf den Zweck der Gesellschaft lassen sich gewichtige Argumente für seine Rechtspflicht gewinnen, dargebotene Herrschaftsmacht in der Untergesellschaft auch tatsächlich auszuüben.“
Hommelhoff Konzernleitungspflicht, S. 417 ff.: „Der Vorstand ist daher nach § 76 I AktG verpflichtet, die Aktivitäten und Ressourcen, auf die er in beiden Gesellschaften Einfluß nehmen kann, unter seiner einheitlichen Leitung zusammenzufassen. Der Vorstand ist zur Konzernleitung verpflichtet; er selbst ist Konzernvorstand; seine Gesellschaft Konzernspitze.“ Ein trotz Leitungsmacht gewährter Autonomiefreiraum der Geschäftsleitung eines Tochterunternehmens stehe „nicht im Einklang mit dem Leitungsauftrag, den das Gesetz dem Konzernvorstand in § 76 I AktG erteilt: Es verpflichtet ihn, die Konzernpolitik ebenso in den eigenen Händen zu behalten, wie die konzernprägenden Maßnahmen selbst zu treffen. Im übrigen muß er das gesamte Konzerngeschehen bis in alle Einzelheiten der Tochteraktivitäten hinein durch seine Vorgaben leiten, die Durchführungen seiner Entscheidungen kontrollieren und gegebenenfalls lenkend eingreifen.“
Vgl. nur Koch in: Hüffer, § 76 AktG Rn. 47; Spindler in: MK-AktG, § 76 AktG Rn. 42 ff.; ders. WM 2008, 905 (915); Langenbucher in: Schmidt/Lutter, § 291 AktG Rn. 40; Veil in: Spindler/Stilz, § 309 AktG Rn. 17; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, § 311 AktG Rn. 11; Grundmeier Rechtspflicht, S. 111.
Fleischer in: Fleischer, § 18 Rn. 11; Bayer in: MK-AktG, § 18 AktG Rn. 21.
Vgl. insofern bereits oben Rn. 50 ff.
Huber Compliance-Pflichten, S. 98; so im Ergebnis auch Grundmeier Rechtspflicht, S. 111.
Vgl. insofern Hommelhoff Konzernleitungspflicht, S. 77.
Huber Compliance-Pflichten, S. 98.
Huber Compliance-Pflichten, S. 98 f.
Vgl. hierzu Fleischer CCZ 2008, 1 (3); Koch in: Hüffer, § 76 AktG Rn. 49; Spindler WM 2008, 905 (915); Lang Corporate Compliance, S. 169.
Hölters in: Hölters, § 76 AktG Rn. 53; Spindler in: MK-AktG, § 76 AktG Rn. 42 ff.; Koch in: Hüffer, § 76 AktG Rn. 47; Langenbucher in: Schmidt/Lutter, § 291 AktG Rn. 40; Fleischer in: Fleischer, § 18 Rn. 14; Huber Compliance-Pflichten, S. 125; Lang Corporate Compliance, S. 169. Einschränkender für die GmbH Drygala/Leinekugel in: Oppenländer/Trölitzsch, § 42 Rn. 74.
Fleischer CCZ 2008, 1 (3); Krieger in: MünchHdb GesR IV, § 69 Rn. 24.
Vgl. etwa nur Krieger in: MünchHdb GesR IV, § 70 Rn. 155; Fleischer in: Fleischer, § 18 Rn. 13.
Spindler WM 2008, 905 (915).
Huber Compliance-Pflichten, S. 100; im Ergebnis auch Altmeppen in: MK-AktG, § 309 AktG, Rn. 52; Hölters in: Hölters, § 76 AktG, Rn. 52.
Spindler in: MK-AktG, § 76 AktG Rn. 42 ff.; ders. WM 2008, 905 (915); Fleischer in: Fleischer, § 18 Rn. 13; a.A. und damit im Ergebnis wohl zu weit Haas/Ziemons in: BeckOK-GmbHG, § 43 GmbHG Rn. 135.
Habersack in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 10 Rn. 53.
Teil 2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen › C. Auswirkungen auf den unternehmerischen Pflichten- und Haftungsumfang › II. Kontroll- und Überwachungspflichten
II. Kontroll- und Überwachungspflichten
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Während damit den Geschäftsführungsorganen einer Konzernobergesellschaft ein Ermessen bei der Frage eingeräumt wird, wie weit Konzernleitungsmaßnahmen reichen müssen, rücken damit in der Folge weitere Pflichten in den Fokus. Denn nicht in völliger Deckung mit der Frage des Eingriffs in die Führung der Tochtergesellschaft ist die Frage zu beantworten, wie weit diese zu kontrollieren und zu überwachen ist. Während also bei der Frage der aktiven Konzernleitung ein Ermessen über die Reichweite der Leitungsmaßnahmen gewährt wird, kann dies nicht gleichermaßen für die Kontroll- und Überwachungspflichten gelten.[1] Aufgrund der Pflicht, das eigene Unternehmen vor Risiken und Schäden zu bewahren, kann die Kontrolle und Überwachung der Tochterunternehmen vielmehr notwendige Voraussetzung des ordnungsgemäßen Ermessens der Leitungsorgane hinsichtlich der aktiven Führung der Tochtergesellschaft durch die Obergesellschaft sein.[2] Sofern Konzernobergesellschaften für Verbindlichkeiten der Untergesellschaften einzustehen haben, ist diese Notwendigkeit der Überwachung evident. Darüber hinaus sind die Interessen der Konzernobergesellschaft und gegebenenfalls weiterer Konzerngesellschaften aber auch abseits von primären Fiskalinteressen zu wahren. So können etwa Pflichtenverstöße und Gesetzesübertretungen nicht nur zu direkten Vermögenseinbußen führen, sondern durch Sekundärschäden wie etwa Reputationsbeeinträchtigungen erhebliche Nachteile für den gesamten Konzernverbund und damit vor allem auch für die Konzernobergesellschaft mit sich bringen.[3] Der Kontrolle und Überwachung von Tochtergesellschaften kommen damit für den Gesamtkonzern, wie aber auch für jede einzelne Konzerngesellschaft – und damit freilich auch für die Konzernobergesellschaft –, erhebliche Bedeutung zu.
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Um derartige Risiken zu verhindern, muss bereits abseits von Konzernen auf Ebene eines Einzelunternehmens eine Organisationsstruktur etabliert werden, die Gesetzesübertretungen im eigenen Tätigkeitsbereich verhindert.[4] Unter dem Begriff Corporate Compliance wird diese Aufgabe zusammengefasst,