Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern. Andreas Minkoff

Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern - Andreas Minkoff


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§ 76 Abs. 1 AktG.[4] Damit kommt der Prüfungspflicht des Vorstandes der abhängigen Gesellschaft betreffend die Zulässigkeit von Weisungen erhebliche Bedeutung zu.[5] Die Unzulässigkeit ergibt sich allerdings nicht bereits aus der Nachteilhaftigkeit einer Weisung. Denn auch eine nachteilige Weisung kann gem. § 308 Abs. 1 S. 2 AktG zulässig sein, solange sie dem Konzerninteresse dient.[6] Daneben dürfen Weisungen nicht rechts- und sittenwidrig sein oder aber der Satzung des Unternehmens widersprechen.[7] Ist dies gegeben, sind die Weisungen für den Vorstand der abhängigen Gesellschaft gem. § 308 Abs. 2 S. 1 AktG bindend. Als Korrektiv dient die Regelung des § 309 AktG, die den Organen der herrschenden Gesellschaft besondere Pflichten auferlegt. So macht sich der Vorstand der Obergesellschaft gem. § 309 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 AktG haftbar, wenn er im Rahmen einer Weisung nicht die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwendet.

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      Die geschilderten Möglichkeiten der Einflussnahme auf untergeordnete Gesellschaften begründen jedoch nicht zwingend zugleich die gleichlaufende Pflicht, die entsprechenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Bei der Beurteilung der Frage nach der Konzernleitungspflicht der Geschäftsleitung einer Obergesellschaft muss dabei unterschieden werden zwischen Pflichten der Geschäftsleitung, die ihr gegenüber den nachgeordneten Gesellschaften obliegen und solchen, die sie gegenüber ihrer eigenen – und damit der herrschenden Gesellschaft – wahrzunehmen hat.

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